Gast am 30 Apr 2008 14:28:34 Der BGH hat am 08.01.2008 in seiner Entscheidung X ZR 97/05 klargestellt, dass auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Nachbesserung dort durchzuführen ist, wo sich die Kaufsache bestimmungsgemäß befindet. Das ist regelmäßig der Wohnort des Käufers. Es ist dem Käufer nämlich gerade bei größeren Gegenständen regelmäßig nicht zuzumuten, die Sache an den Firmensitz zu überführen, um dort die Nachbesserung durchführen zu lassen.
Für die alltägliche Praxis heißt das, dass man dem Verkäufer sagt, er möge sich das defekte Wohnmobil (Caravan) abholen, wenn er die Reparatur an seinem Firmensitz durchführen möchte. Die Transportkosten hat er sowieso zu tragen.
Gast am 30 Apr 2008 15:30:23 Hallo!
Das ist nur auf den ersten Blick eine gute Sache für die Käufer. Denn auch dieses Urteil wird sich mittelfristig im Preisniveau niederschlagen....
Gast
Gast am 30 Apr 2008 16:03:24 Gast hat geschrieben:Hallo!
Das ist nur auf den ersten Blick eine gute Sache für die Käufer. Denn auch dieses Urteil wird sich mittelfristig im Preisniveau niederschlagen....
Gast
Logisch! Weil die aktuellen Fahrzeuge mit Mängeln überhäuft sind, sind sie doppelt so teuer wie vor 5 bis 7 Jahren. Der Kunde muss halt den Reifeprozess bei den Zitronenautos bezahlen, denn der Reifeprozeß kostet schließlich Geld.
puma am 30 Apr 2008 16:19:53 Lt. ? der BGH klargestellt, dass „auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Nachbesserung dort durchzuführen ist, so sich die Kaufsache bestimmungsgemäß befindet.“
Der korrekte Leitsatz lautet aber: „Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet.
Rantanplan hätte also mit „NUR ohne ausdrückliche Vereinbarung .........“ zitieren müssen.
Und was heißt das denn nun für uns, ändert sich was? NEIN, im Regelfall nicht, ich möchte nämlich den Kaufvertrag sehen, in dem der Händler nicht seinen Geschäftsort als den Erfüllungsort herausstellt.
Damit ist auch die weitere Behauptung rantanplans: „Für die alltägliche Praxis heißt das, dass man dem Verkäufer sagt, er möge sich das defekte Wohnmobil (Caravan) abholen.....“ vorsichtigt ausgedrückt, doch wohl sehr zweifelhaft.
Meint denn jemand, dass es auch nur einen Händler geben würde, der mit Firmensitz z.B. im Allgäu ein Fahrzeug nach Flensburg verkaufen würde? Andersrum, wenn ich so ein Fz. habe, lasse ich mir vom Händler die Fahrt zum Urlaub in die Alpen bezahlen, denn dann werden die nun bei jedem Fz. anfallenden Reparaturen in der Gewährleistungszeit durchgeführt??
Viele aus Osnabrück
Gast am 30 Apr 2008 16:34:49 Hallo!
@puma: ich vermag mir das auch nicht vorzustellen. Aber aus § 439 (2) BGB ergibt sich genau dieses.
- Code: --> Link
§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Gast
Gast am 30 Apr 2008 16:40:34 Gast hat geschrieben:Hallo! @puma: ich vermag mir das auch nicht vorzustellen. Aber aus § 439 (2) BGB ergibt sich genau dieses. - Code: --> Link
§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Gast
Und davon darf der Verkäufer im Falle des Verbrauchsgüterkaufes (Verbraucher kauft bei Unternehmen) nicht zum Nachteil des Kunden abweichen. Vereinbart der Verkäufer ausdrücklich, dass Ort für die Nacherfüllung sein Firmensitz sein soll, liegt ein anderer Fall vor, als der BGH entschieden hat. Für diese Vereinbarung ist der Händler beweispflichtig. Muss also das Fahrzeug doch zum Händler, weil man es so vereinbart hat, trägt er alle Transport und Überführungskosten, und wenn das Fahrzeug von Flensburg nach Garmisch überführt werden muss; oder Griechenland, wie mir gerade über den Schreibtsich gekommen ist...
In diesen Fällen würde ich auf einem Transport auf einem Tieflader bestehen oder mindestens 1 EUR je KM verlangen. Denn mit den üblichen 30 Cent werden nur die Betriebskosten vergütet, aber nicht der Wertverlust des Fahrzeuges, verursacht durch die höhere KM-Leistung.
Gast am 30 Apr 2008 16:47:03 puma hat geschrieben:Damit ist auch die weitere Behauptung rantanplans: „Für die alltägliche Praxis heißt das, dass man dem Verkäufer sagt, er möge sich das defekte Wohnmobil (Caravan) abholen.....“ vorsichtigt ausgedrückt, doch wohl sehr zweifelhaft.
In dem Fall, in dem eben nichts vereinbart wurde, ist dies die einzig richtige Aussage.
Es versteht sich wohl von selbst, dass ich das Fahrzeug zum Händler bringen muss, wenn ich das für den Fall von Nachbesserungen so vereinbart habe. Darüber zu reden, ist nicht spannend.
Interessanter wäre schon zu prüfen, ob der Verkäufer das wirksam durch das "Kleingedruckte", also die AGB´s vereinbaren kann. Steht da nur: "Der Käufer hat das Fahrzeug zur Nachbesserung beim Händler vorzustellen" oder so was ähnlich, halte ich die Klausel für unwirksam, wenn nicht der Verkäufer ausdrücklich darauf hinweist, dass die Überführung auf seine Kosten erfolgt. Es läge dann nämlich eine Regelung vor, die einseitig den Käufer benachteiligt.
Vielleicht findet ja jemand solche Klauseln. Dann kann man am konkreten Fall darüber diskutieren.
Gast am 12 Jun 2008 08:42:50 Hallo!
Ich hole den Thread noch mal hoch, mir ist da noch was unklar:
Der Flensburger Händler kann ja, um sein Risiko zu minimieren, einem Kunden aus Garmisch ein Fahrzeug schlicht nicht verkaufen - oder eben nur mit einem entsprechenden Aufschlag. So weit so gut, ist ja seine Sache.
Was ist aber wenn der Flensburger Kunde beim Flensburger Händler kauft und anschließend seinen Wohnsitz nach Garmisch, Timbuktu oder sonstwohin verlegt?
Gilt dann immer noch dass die Reparatur an seinem (neuen) Wohnort, der ja zwar nicht mehr in Flensburg, aber immer noch "bestimmungsgemäß" ist, ausgeführt werden muss bzw. der Händler die dann doch recht astronomischen Transportkosten zu zahlen hat?
Das wäre ja für jeden Händler ein völlig unkalkulierbares Risiko......
Gast
abo1 am 12 Jun 2008 10:38:20 Gast hat geschrieben:Das wäre ja für jeden Händler ein völlig unkalkulierbares Risiko......
hallo
ja, das nennt sich unternehmerisches risiko
und ist einer der gründe warum der fahrzeug ankaufs- und verkaufspreis (die handelsspanne) je nach fahrzeugwert um mindestens 15%, in der regel aber mehrere 1000 euro differiert
lg
g
abo1 am 12 Jun 2008 10:40:02 Gast hat geschrieben:... Der Flensburger Händler kann ja, um sein Risiko zu minimieren, einem Kunden aus Garmisch ein Fahrzeug schlicht nicht verkaufen .
hallo
da bin ich mir gar nicht so sicher, ob er das darf
koennte eine unzulässige ungleichbehandlung sein
bin aber ned sicher
evt geht das ja, weil es - im weitesten sinne - sachlich begründbar ist
lg
g
Gast am 12 Jun 2008 10:47:08 Wie ist das, wenn bei einem Fahrzeug nach ein paar Wochen ein Schaden am Auto selber offenbar wird, also ein Garantiefall eintritt, gilt das dann auch ?
abo1 am 12 Jun 2008 11:04:06 lira hat geschrieben:Wie ist das, wenn bei einem Fahrzeug nach ein paar Wochen ein Schaden am Auto selber offenbar wird, also ein Garantiefall eintritt, gilt das dann auch ?
hallo
du meinst beim neufahrzeug (nur da gibt es garantie)
da kommt es darauf an was in den garantiebedingungen steht ...
lg
g
dieter2 am 12 Jun 2008 11:59:35 abo1 hat geschrieben:Gast hat geschrieben:... Der Flensburger Händler kann ja, um sein Risiko zu minimieren, einem Kunden aus Garmisch ein Fahrzeug schlicht nicht verkaufen .
hallo da bin ich mir gar nicht so sicher, ob er das darf koennte eine unzulässige ungleichbehandlung sein bin aber ned sicher evt geht das ja, weil es - im weitesten sinne - sachlich begründbar ist lg g
Ich denke mal als Händler kann er verkaufen an wen er will,oder auch nicht will.
Auch ohne irgend was begründen zu müssen.
Dieter
abo1 am 12 Jun 2008 12:26:52 dieter2 hat geschrieben:Ich denke mal als Händler kann er verkaufen an wen er will,oder auch nicht will. Auch ohne irgend was begründen zu müssen. Dieter
hallo
nach dem hausverstand und der moral ja...
aber gesetze richten sind nun mal nicht nach der logik.
aber egal
ich weiss es schlicht nicht genau
lg
g
Gast am 24 Jul 2008 12:20:37 lira hat geschrieben:Wie ist das, wenn bei einem Fahrzeug nach ein paar Wochen ein Schaden am Auto selber offenbar wird, also ein Garantiefall eintritt, gilt das dann auch ?
In diesem Fall gilt:
--> Link
Gast am 24 Jul 2008 12:29:27 Dankeschön - hat sich mittlerweile erledigt.
Das Kühlschrank-Aggregat war hin, es kam aber zweimal der Dometic-Kundendienst ins Haus - äh ins Wohnmobil. Somit alles bestens!
Gast am 12 Nov 2008 22:07:21 Ist es nicht so, das die Festlegung des Erfüllungsortes und des Gerichtsstandes in den AGB´s auf den Betriebssitz eines Kaufmanns (also eines Wohnmobilhändlers) nur bei Geschäften unter Kaufleuten möglich ist?
Da ja Wohnmobile in der Regel von Privatpersonen gekauft werden, müßten solche Vereinbarungen in den AGB´s eines Wohnmobilhändlers schlicht unwirksam sein.
Gast am 06 Feb 2009 08:58:00 aus aktuellem anlass mal wieder nach oben
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