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Halten u. Parken v. Wohnmobilen

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Friedrich: "Halten u. Parken v. Wohnmobilen"
Hab den Bericht von CRUISER gelesen.

Die Schwierigkeiten beim Parken auf Plätzen bei den Raststätten sind mangels Behördeninteressen für WoMos unter 3.5 T leider groß.
Ob man will oder nicht, nach Sachlage steht man eben immer "verboten".
Anzeige: "Halten u. Parken v. Wohnmobilen"
Klausca: "Halten u. Parken v. Wohnmobilen"
Hallo, schaut mal hier

Halten und Parken von Wohnmobilen
Für Wohnmobile gelten die Vorschriften über den ruhenden Verkehr der Straßenverkehrs- Ordnung (StVO, § 12 - Halten und Parken, § 13 - Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit mit Parkuhr oder Parkscheinautomat). Das Parken allgemein ist bundesrechtlich erschöpfend geregelt und bietet daher keinen Raum für landes- oder kommunalrechtliche Regelungen.

Wohnmobile werden weder als Pkw noch als Lkw im Fahrzeugschein eingetragen, sondern gehören zu den „sonstigen“ Kraftfahrzeugen (vgl. Hentschel, 37. Auflage zu § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Rz 18). Sofern ein Wohnmobil verkehrsrechtlich als solches zugelassen ist, darf es grundsätzlich auf allen Parkplätzen geparkt werden, die entweder
- ausdrücklich durch das Zusatzzeichen 1048-17 StVO (Piktogramm Wohnmobil) das Parken von Wohnmobilen gestatten oder
- nicht durch ein Zusatzschild 1048-10 StVO (Piktogramm Pkw) Personenkraftwagen vorbehalten sind. Wohnmobile sind verkehrsrechtlich keine Pkw.

Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:
Wohnmobile über 3,5 t dürfen auch auf den Parkplätzen parken, die durch das Zusatzschild 1048-12 StVO (Lkw-Piktogramm) ausgewiesen sind. Das Zusatzschild bezieht sich auf alle Kraftfahrzeuge über 3,5 t, also nicht nur auf Lkw.

Da Wohnmobile keine Pkw sind, dürfen sie nicht auf Parkplätzen geparkt werden, die das Zusatzschild 1048-10 StVO (Pkw-Piktogramm) zeigen. Unzulässig ist außerdem das Parken von Wohnmobilen unter 3,5 t auf Parkplätzen mit dem Zusatzschild 1048-12 StVO (Lkw-Piktogramm).

Für Fahrer mit Wohnmobilen bis einschließlich 3,5 t verbleibt demnach nur die Suche nach anderen Parkalternativen, sofern die Straßenverkehrsbehörde nicht eine Parkstandsregelung mit dem Zusatzzeichen 1048-17 StVO (Piktogramm für Wohnmobile) getroffen hat.


Wohnmobile dürfen im Rahmen der Verkehrsvorschriften auch für längere Zeit im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden. Sofern hierfür an bestimmten Örtlichkeiten ein Erfordernis besteht, kann die Straßenverkehrsbehörde regelnd eingreifen und das Zusatzzeichen mit dem Piktogramm für Wohnmobile anordnen.


klaus :roll:
HaraldF: "Halten u. Parken v. Wohnmobilen"
Hallo Klaus ! Bravo für diesen wirklich fundierten und fachlich ausgezeichneten Beitrag !
Gruss
Harald
Pfeily: "Halten u. Parken v. Wohnmobilen"
:D

Hi,

endlich hat´s mal jemand auf den Punkt gebracht. Hat ja schon etliche Verwirrungen gegeben (zumindest was <3,5t und Rastplätze an Autobahnen angeht). :idea:
Specht: "Halten u. Parken v. Wohnmobilen"
Ist ja alles ganz schön und gut, aber rein rechtlich gesehen darf ich dann mit meinem Mobil bis 3,5 Tonnen an Autobahnraststätten immer noch nicht parken, denn die Parkplätze dort sind durch die Beschilderung eindeutig zugeordnet für PKW, LKW, Busse, PKW mit anhänger...und das hab ich alles nicht :( Aber ich tu´s trotzdem und parke auf den PKW-Plätzen.
(eine Ausnahme, die mir persönlich bekannt ist: A1, Raststätte Stillhorn in Richtung Norden, da gibt´s extra stellplätze für Womo´s und sogar eine Ver- und Entsorgung! Man muß nur wissen, wo sie die hingebaut haben...)

Gruß Gabi
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