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Übernachten im Wohnmobil in Schleswig-Holstein
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| Reini: "Übernachten im Wohnmobil in Schleswig-Holstein"
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Folgender Sachverhalt am Sonntag 08.05.2005 gegen 19:00 Uhr:
Wir hatten an einer Stelle am Nord-Ostsee-Kanal im Wohnmobil (Womo) übernachtet. Den gleichen Platz benutze ich u. Andere sporadisch seit vielen Jahren. Jetzt hatte sich irgendjemand belästigt oder behindert gefühlt und die für den Platz (weil am Kanal) zuständige Wasserschutz-polizei (WaPo) benachrichtigt. Die WaPo kontrollierte wegen dieser Anzeige alle dort stehenden Womo’e (4 Stck). Und verteilte die in der Anlage beigefügte "Aufklärung“. Von einer Anzeige seitens der WaPo wolle man absehen, beließ es nach Aufnahme der persönlichen- und Kfz-Daten bei einer Verwarnung und der damit verbundenen Aufnahme in den Polizeicomputer.
Begründung: Ich, der ich dort übernachtet hatte, habe gegen den § 36 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatschG) verstoßen.
Die Wapo war freundlich und musste wohl die vom Gesetz und deren Dienstpflicht geforderte Maßnahme durchziehen:
„Gegen das Parken (bis 22:00h) an der Stelle hätte man nichts einzuwenden und verstoße gegen kein Gesetz, nur bei Übernachtung , dann…(siehe Anlage) und wenn sich niemand beschwert hätte, wäre auch selbstständig keine Maßnahme seitens der WaPo durchgeführt worden.“
Bei der "Unterhaltung“ mit der WaPo hatte ich noch "gestanden“, daß ich auch in der vorletzten Nacht dort gestanden hatte. Am Tage hatten wir die Gegend abgefahren, einen Stadtbummel gemacht, hatten Eintritt bezahlt und waren Essen gewesen, m.a.W.: Wir hatte in der Gegend Geld ausgegeben, welches ohne die Übernachtungsmöglichkeit nicht dort ausgegeben worden wäre.
Jetzt mein Anliegen, mit der Bitte um Antwort von Sachkundigen Womo’listen:
-Wo habe ich auf einer gepflasterten, bzw. asphaltierten Fläche in der Nähe einer Hauswand gegen die Natur (§36 LNatschG) gehandelt – in der Nacht? –Ein Balzplatz war das mit Sicherheit nicht! :D
-Wie ändert sich der Fahrzeugzustand außen nach 22:00 Uhr, wenn ich das Womo über Nacht dort abgestellt hätte um z.B. an einer Nacht-wanderung teilzunehmen, bei Bekannten zu übernachten, es wäre mein einziges motorisiertes Fortbewegungsmittel für den Weg zur Arbeitsstelle oder ich selbst befinde mich im Fahrzeug (schlafend oder lesend oder fernsehend oder…)?
-Wäre das Fahrzeug ein großer PKW und ich würde mich auf den Rücksitz legen, hätte ich dann auch gegen ein Gesetz verstoßen?
-Warum muß ich für die Übernachtung/das Parken auf einer zum Parken angelegten Freifläche, eine der Begründungen gem. Anlage haben, nur weil es ein Womo ist?
-Wieso verlangt man demnächst höhere Kfz-Steuern für Womo’s obwohl die Verkehrsfläche für Womo, immer mehr eingeschränkt, bzw. regle-mentiert wird? (In S.-H. ist die Erhöhung der Kfz-Steuer für Womo’e z.Zt. ausgesetzt!)
Warum wende ich mich mit dieser Schilderung an dieses Forum?
1.Ich möchte wissen ob ich mit meinen Fragen alleine stehe.
2.Ich möchte, falls ich nicht alleine stehe (mit meinen Fragen), mit Gleichgesinnten eine Änderung des LNG erreichen, mit dem Ziel, dass Womo's nicht mehr als Campingfahrzeuge (Nutzung externer Ver-, Entsorgungs-, Sanitäreinrichtungen notwendig), sondern als selbst-ständige, über Tage selbstversorgende Wohneinheiten anerkannt werden.
Begründung:
Womo’e sollten auf befestigten oder zum Abstellen/ Parken vorgesehenen Flächen oder am Straßenrand (wo Parken erlaubt ist) auch zum Über-nachten stehen bleiben dürfen. Die vorgesehene Nutzung des Platzes muß bei Bedarf Vorrang erhalten z.B. auf Parkplätzen von Einkaufzentren oder ausgewiesenen Parkplatzeignern. Die zulässige Anzahl oder Größe der Fläche könnte im Bedarfsfall angegeben sein, sollte sich aber unbedingt an touristischen Belangen orientieren. D.h. es sollten die touristisch interessanten Plätze vorrangig zur Verfügung stehen, also nicht auf Hinterhöfen (berlin) oder sumpfigen, überteuerten Wiesen ohne Aussicht (büsum), weitab vom Ortskern (Husum, büsum, Flensburg) oder neben Kläranlagen (Flensburg) oder lauten Verkehrswegen(Hamburg) usw. Der Womo’list sollte als potentieller Ganzjahrestourist erkannt werden, und anstatt Ihn durch Einschränkungen und Reglementierungen zu verjagen, sollte er durch (nicht teure) Stellmöglichkeiten angelockt werden, -man beachte die Zulassungszahlen.
Auf einem Campingplatz wird er nur unter Zwang, dringender Notwendig-keit oder Sicherheitsbedürfnis übernachten. Also würde freies Parken/ Übernachten nicht mit einem Campingplatz oder einem Zimmervermieter in Konkurrenz stehen.
Die Anerkennung als "selbstversorgende Wohneinheit“ (wenn notwendig) könnte durch die amtliche Bestätigung der schon vorhandenen Sticker erreicht werden und wäre so auch
von außen erkennbar.
Anregungen für das Land schleswig-Holstein:
Wir haben in unserem Land sehr viele, für Wohnmobiltouristen interessante Plätze, die z.Zt. nur unter Vorbehalt, siehe Anlass für dieses Schreiben, genutzt werden können, ( ein bisschen Phantasie sei mir im Folgenden erlaubt):
-Die gesamte Küste des Nord-Ostseekanals, der Nord- u. Ostsee, der Eider, der Stör, der Elbe u.a. Flüsse, ungenutzte Hafenanlagen könnte für Wohnmobiltouristen zu begehrten Stellplätzen umfunktioniert werden, immer unter dem Gesichtspunkt als Ganzjahrestouristen.
Ein Beispiel wäre das Stellplatzangebot entlang der mosel. Dort werden in fast jedem Dorf stellplätze von ca. 10 bis ca.400 Einheiten bereitgehalten (für Preise zwischen 5,- u. 7,- €, -also keine Abzocke (büsum 11,-€!! )). Die Womo’listen beleben dort im Sommer die Gastronomie und die Dorf-/Stadtfeste.
Neben unserem norddeutsches Wetter und der gesunden Luft haben wir die Aussicht auf das weite Meer, schöne Flüsse und V-/Förden, große und interessante Schiffe und Hafenanlagen zu bieten. Das haben nur wir!! Wir sollten diese Ressource so schnell wie möglich ohne Abzocke (büsum!) nutzbar machen. Allein die Anwesenheit der Touristen würde ganzjährig unserem Land finanziell gut tun!
Kirchturmpolitik ist hier sofort schädlich.
Meiner Meinung nach, entstammt die Campingverordnung (§36 LNatschG) aus einer Zeit, in der man verhindern wollte, daß öffentliche Flächen "durch die Hintertür“ zu dauerhaftem Wohnraum umfunktioniert werden. Das war für Zelte und Wohnwagen leicht denkbar. Jetzt sollte der touristische Charakter der Nutzung und die Selbstversorgung als Nutzungsgrund genügen. D.h. die Nutzungsdauer sollte ununterbrochen 3 Nächte nicht überschreiten.
Das LNatschG läßt sich unter
--> Link
abrufen
Anmerkung:
Die Anzeige bei der Polizei wurde wahrscheinlich durch einen rücksichtslos, aggressiv parkenden Womo’listen erzeugt. Er hatte, um an eine bessere Aussichtsposition zu gelangen, zwei parkende Pkws eingeschlossen, darunter wohl auch ein Fahrzeug, dessen Besitzer bei der dort ansässigen Behörde tätig ist. Dieser wollte und konnte wohl nicht einsehen, daß er auf seinem "angestammten“ Grund, wegen eines Womo’s, um Durchfahrt betteln musste. – Nebenbei,- es war extra eine große, nahezu unbenutzte, Parkplatzfläche für die Behördenangestellten ausgewiesen!
Seid gegrüßt von
Reini (mit Köter)
Bin zu doof um die ANLAGE einzukopieren, also schreibe ich den Text mal hin:
Info für Wohnmobilisten/Camper
Die Wasserschutzpolizei möchte Sie hiermit über die Thematik
"ÜBERNACHTEN in WOHNMOBILEN" informieren.
Es gilt der Grundsatz: Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnmobile/Wohnanhänger) dürfen nur auf Zelt-und Campingplätzen aufgestellt und benutzt werden.(§36 Landesnaturschutzgesetz).
Das EINMALIGE Übernachten" auf öffentlichen Verkehrsflächen ist unter Beachtung folgender Kriterien in schleswig-Holstein erlaubt:
-Der Übernachtung ist eine lange Anfahrt vorrausgegangen
-Der Parkplatz liegt in der Nähe einer Fernstraße/Bundesstraße
-Die Übernachtung dient der Wiedererlangung der Fahrtüchtigkeit
Keine Fahrtunterbrechung, sondern "UNERLAUBTES ABSTELLEN"des FAhrzeuges ist insbesondere gegeben, wenn:
-mehrmals an der gleichen Stelle übernachtet wird
-in einem engeren Bereich von Parkplatz zu Parkplatz gefahren wird
-Plätze abseits von Fernstraßen aufgesucht werden (z.B. Strand- oder Dünenparkplätze)
Verstöße können ein empfindliches Bußgeld nach sich ziehen!!
Bitte beachten Sie die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.
Die Wasserschutzpolizei wünscht Ihnen einen angenehmen und erholsamen Aufenthalt in schleswig-Holstein
Wasserschutzpolizeirevier Brunsbüttel
04852/9000 u.90027
INFO-INFO
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| Anzeige: "Übernachten im Wohnmobil in Schleswig-Holstein"
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| Tipsel: "Übernachten im Wohnmobil in Schleswig-Holstein"
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Hallo Reini,
letztes Jahr hab ich mir die Info-Broschüre "Straße der Traumschiffe" schicken lassen und soweit ich mich erinnere wird dort damit geworben, dass man an fast jeder Fähre stehen kann. Kann allerdings auch sein, dass es auf der Internetseite stand, auf der ich mir die Radwanderbroschüre bestellt habe, oder dort ein Link war, so ähnl. wie Traumstraße auch für Wohnmobile oder so. Vielleicht googelst du mal bei den Traumschiffterminen oder nok. Hab leider im Moment wenig Zeit, weil ich packe.
Also ich weiß also nix genaues, nur, dass ichs gelesen hab. Irgendwo stehts.
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| mauimeyer: "Übernachten im Wohnmobil in Schleswig-Holstein"
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Diese Diskussion hatte ich am Montag mit unserem Dorf-Sheriff.
Die Gesetze sind tatsächlich so wie in der Anlage beschrieben. Also mal eben von der Bundesstraße 6 km weg und dann nächtigen ist eigentlich nicht erlaubt. Vorallem dann nicht, wenn es dort auch noch klar verboten ist, wie hier in Damp. Nur solange kein Ankläger da ist, wird meist darüber hinweg gesehen. Es ist vollkommen egal auf was für einer Fläche Du stehst. Mit dem Parken ist es wohl anders.
Es gibt aber einen Tipp den mir mein Nachbar mitgegeben hat, der ist Ordnungsamtsleiter hier in Damp. Wenn die kontrollieren kommen (z.B. täglich in Damp) klopfen die ans Womo. Wenn Du nicht aufmachst und dich ganz ruhig verhälst, kann Dir keiner was nachweisen. Das Problem ist nur, hast Du alles dichtgezogen (Isomaten) und dahinter bildet sich Kondenzwasser, gehen die davon aus, das Du drin genächtigt hast und damit ist es keine Parken mehr.
Ich würde sagen, das Du reichlich Pech gehabt hast, weil sich einfach einer gestört fühlte, wodurch auch immer.
Grundsätzlich bin ich natürlich auch für mehr möglichkeiten für uns Womo´isten. Und das Argument "Ganzjahrestourist" find ich persönlich sehr gut.
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| Gast: "Übernachten im Wohnmobil in Schleswig-Holstein"
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Soweit ich das sehe, hast du nicht gegen das Landesnaturschutzgesetz verstoßen.
§ 36 des Gesetzes regelt das aufstellen von beweglichen Unterkünften. In Abs. 1 lautet es:
"Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) dürfen nur auf einem Zelt- und Campingplatz aufgestellt und benutzt werden."
Nun könnte man sicherlich eine Diskussion darüber anfangen, ob Wohnwagen im Sinne diese Gesetzes auch Wohnmobile sind. Diese Diskussion ist jedoch meiner Meinung nach entbehrlich, da in § 34 des selben Gesetzes folgender Text zu finden ist:
"§ 34 Schutz des Meeresstrandes, der Küstendünen und Strandwälle
(1) Es ist verboten,
auf dem Meeresstrand mit Fahrzeugen zu fahren oder solche aufzustellen, ausgenommen Krankenfahrstühle,
auf dem Meeresstrand zu zelten oder Strandkörbe oder ähnliche Einrichtungen aufzustellen, ausgenommen im Rahmen des § 33 Abs. 3, oder
in Küstendünen oder auf Strandwällen außerhalb der gekennzeichneten Wege zu fahren, zu zelten, Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufzustellen."
Insoweit wird im Gesetz expliziet zwischen Wohnwagen und Wohnmobile unterschieden.
Fazit: Kein Verstoß gegen § 36 LNatschG. Soweit die WaPo diesen § als Ermächtigungsgrundlage für die "Ermahnung" angeführt hat, lag sie falsch. Inwieweit ein ander § des Gesetzes als Ermächtigungsgrundlage dienen könnte, werde ich mir mal in Ruhe ansehen.
Wer Lust und Interesse hat, kann sich das Gesetz auch ergooglen (Suchwörter LNatschG schleswig-Holstein)
Ach so, was ich fast vergessen hätte. Wenn ein Verstoß nach § 36 LNatschG vorliegen würde, könnte dieser mit einer Geldbuße bis 5.000 EUR geahndet werden.
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| Specht: "Übernachten im Wohnmobil in Schleswig-Holstein"
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Ups, und ich dachte bis jetzt immer, zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit darf ich für eine Nacht ü b e r a l l stehen :eek: :?:
Oder bringe ich da jetzt was grundsätzlich durcheinander... :roll:
Gruß Gabi
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| Eddy: "Übernachten im Wohnmobil in Schleswig-Holstein"
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Vielleicht sollt man das mal dem neuen Ministerpräsident zukommen lassen, die Regelung gibt es nur in S-H. UNd die Grünen sind jetzt nicht mehr am Ruder.
Gruß Eddy
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| Reini: "Übernachten im Wohnmobil in Schleswig-Holstein"
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Hallo Gabi (Specht),
da die Begründong der WaPo sich nicht nur aus dem §36 LNatschG ableiten läßt, muß wohl irgendwo noch mehr rechtliche Grundlage niedergeschrieben sein (Verkehrsrecht?). Aber mein Anliegen ist eigentlich, daß das Parken/Übernachten mit/im Womo mit touristischem Charakter anzuerkennen. Nicht nur zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit...
Gruß Reini
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| Reini: "Übernachten im Wohnmobil in Schleswig-Holstein"
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Hallo Eddy,
selbiger Text mit ANLAGEN geht auch an die S-H Landesregierung mit der selben Hoffnung wie du sie angibst.
Gruß Reini
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| Eddy: "Übernachten im Wohnmobil in Schleswig-Holstein"
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Auf welchem SP ist das denn passiert, wir stehen immer mal wieder in Hochdonn, da fuhr die WAPO zu jeder Zeit vorbei.
Gruß Eddy
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| Reini: "Übernachten im Wohnmobil in Schleswig-Holstein"
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An alle Interessierten,
der Womo-stellplatz Hochdonn (direkt am nördlichen Ufer des NO-Kanals) soll von der zuständigen Kanalgesellschaft geschlossen werden bzw. in die Verantwortung der Gemeindeverwaltung Hochdonn übergeben weren. Die Gemeindeverwaltung fühlt sich mit der "Verkehrssicherungspflicht" überfordert und sucht einen privaten Betreiber.-So die letzte Zeitungsmeldung.
Gruß Reini
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| Gast: "Übernachten im Wohnmobil in Schleswig-Holstein"
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Ich hab mich jetzt mal schlau machen lassen. Von Seiten der für Umweltfragen zuständigen Obersten Landesbehörde in schleswig-Holstein erhielt ich folgende Auskunft:
Frage:
"Wie ich im internet gelesen habe, wurde letztens ein Wohnmobilist, der in seinem Wohnmobil am Nord-Ostsee-Kanal übernachtete, von der Wasserschutzpolizei darüber belehrt, dass er gegen § 36 LNatschG verstoßen würde.
Da ich als schleswig-Holsteiner selber viel mit meinem Wohnmobil in unserem Land unterwegs bin, würde mich interessieren, ob die Wasserschutzpolizei die Ermahnung zu Recht ausgesprochen hat.
Soweit ich im LNatschG nachgelesen habe, werden in § 36 Abs. 1 ausdrücklich WOHNWAGEN genannt. Da ein Wohnmobil kein Wohnwagen ist und an anderer Stelle im LNatschG zwsichen Wohnwagen und Wohnmobilen unterschieden wird, vertrete ich die Auffassung, dass die Übernachtung im Wohnmobil keinen Verstoß gegen § 36 LNatschG darstellt.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir kurzfristig die Rechtsauffassung des Umweltministeriums hierzu mitteilen könnten."
Antwort:
"Zu dem von Ihnen angesprochenen Thema des Übernachtens in Reise(Wohn-)mobilen kann ich Ihnen folgendes ausführen.
Grundsätzlich gilt, und zwar bundesweit, dass das Übernachten in Reise(Wohn-)mobilen und auch in allen anderen Fahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen unzulässig ist.
Soweit ein Reise(Wohn-)mobil am - fließenden oder ruhenden - Verkehr teilnimmt, gilt das Straßenverkehrsrecht. Zum ruhenden Verkehr zählt das Parken, insbesondere das Abstellen auf einem zugelassenen Parkplatz, soweit kein „Campingbetrieb“ entfaltet wird (Herausstellen von Tisch, Stühlen usw.). Zum ruhenden Verkehr wird auch eine über eine Nacht dauernde Fahrtunterbrechung mit Übernachtung im Fahrzeug gerechnet, wenn diese Übernachtung zum Zwecke der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit erfolgt. Objektiv erforderlich dafür sind eine fahrt bedingte Ermüdung und die Weiterreise am Morgen nach der Übernachtung; subjektiv erforderlich ist, dass diese Unterbrechung nur zum Zwecke der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit erfolgt und nicht Teil des geplanten Urlaubs ist. Denn, wenn die Unterbrechung Teil des geplanten Urlaubs ist, dann steht nicht mehr die Fahrunterbrechung im Sinne eines Verkehrsvorgangs im Vordergrund, sondern die Sondernutzung eines Parkplatzes für Urlaubszwecke. In diesem Fall findet hier dann Camping statt und der § 36 Landesnaturschutzgesetz findet damit Anwendung.
Zu der von Ihnen vorgenommene Differenzierung zwischen Wohnwagen und Reise(Wohn-)mobilen ist folgendes zu sagen. Neben den Zelten sind in dem § 36 LNatSchG auch "sonstige bewegliche Unterkünfte" einbezogen. Zwar wird die im Gesetz enthaltene Legaldefinition durch den Klammerzusatz "Wohnwagen" zunächst auf den Anwendungsbereich der nicht motorisierten Gefährte ausgerichtet. Der Begriff „Wohnwagen“ umfasst jedoch auch Gefährte, die Motor betrieben sind; also auch Reise(Wohn-)mobile.
Unabhängig davon sollten alle Beteiligten verstärkt darum bemüht sein, zu Übernachtungszwecken Campingplätze oder besonders ausgewiesene Reise(Wohn-)mobilstellplätze aufzusuchen, die über geeignete Infrastrukturen, wie Ent- und Versorgungsmöglichkeiten, verfügen oder jedenfalls auf die nächstgelegene Möglichkeit verweisen. Um den besonderen Bedürfnissen der Reise(Wohn-)mobilisten gerecht zu werden, haben bereits viele der 277 Campingplatzbetreiber, aber auch Gemeinden und andere Anbieter in schleswig-Holstein stellplätze für Reise(Wohn-)mobile geschaffen. Mit der Zelt- und Campingverordnung des Landes schleswig-Holstein ist die Möglichkeit eröffnet worden, spezielle Angebote für Reise(Wohn-)mobilisten (Campingplätze ausschließlich für das Aufstellen von Reise(Wohn-)mobilen) zu schaffen. Für diese stellplätze sieht die Verordnung geringere Anforderungen an die Ausstattung vor, so dass auch entsprechend kostengünstige Angebote gemacht werden können."
Ich hab zwar nicht nachgefragt, ob ich die Antwort hier veröffentlichen darf, sehe hierfür aber auch keinen Grund, da es um die Auslegung geltenden Rechts geht.
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| NaviGer: "Übernachten im Wohnmobil in Schleswig-Holstein"
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Hallo,
| Zitat: | | Objektiv erforderlich dafür sind eine fahrt bedingte Ermüdung |
Diese Auslegung ist ja äußerst gefährlich! Ich persönlich höre lieber auf zu fahren, bevor ich müde werde.
Aber der Blödsinn geht ja noch weiter:
| Zitat: | | subjektiv erforderlich ist, dass diese Unterbrechung nur zum Zwecke der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit erfolgt und nicht Teil des geplanten Urlaubs ist |
Man bemerke bei diesem Satz die 'und' Verknüpfung. Danach darf ich nach obiger Auslegung, falls ich in einen geplanten Urlaub fahre, in S-H nicht wegen beginnender Müdigkeit schlafen, sondern muß Hotel oder CP benutzen.
Einen Ausweg gibt es allerdings: Ich plane meinen Urlaub nicht. Bei dieser Regelung auf jeden Fall nicht in S-H, so schön es da auch ist.
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| katalog: "Übernachten im Wohnmobil in Schleswig-Holstein"
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Guten Tag an alle,
das macht mich aber stutzig, das mit der Verwarnung. I
ch habe mich im letzten Jahr, und dieses Jahr wieder, kundig gemacht über "Stehen" am NordOstSee-Kanal.
In den illustrierten Broschüren des Verlages von Regina Nitsch ist der SP in Rendsburg am Stadtpark und der SP in Sehestedt ausdrücklich ausgewiesen worden.
Der SP in Sehestedt sogar mit dem Argument " Dort können Sie vom Womo aus den Schiffsverkehr auf dem Kanal beobachten"
In einer weiteren Broschüre schreibt Frau Nitsch "Inzwischen gibt es entlang des Kanals eine Reihe von Stellplätzen. Erkundigen Sie sich bei den örtlichen Tourist-Infos" und schreibt folgende Kontakttelefonnummer auf: Tourist-Info Nord-Ost-See-Kanal 04331 - 21120!!!
Hier ist dann anscheinend von interessierter Stelle etwas durcheinander gebracht worden!?
Oder es war tatsächlich ein wenig sensibler Womo-Kollege, der das Fass zum Überlaufen brachte.
Info´s anfordern kann man über den nok bei --> Link
Viel Spaß beim "Stehen" am Kanal
Rolf
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| Eddy: "Übernachten im Wohnmobil in Schleswig-Holstein"
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Hallo,Katalog,
das sind auch ausgewiesene SP und alle anderen Plätze sind nur geduldet bzw nicht erlaubte Plätze.
Daher hat Frau Nitsch recht mit Ihrer Werbung. Wir stehen auch immer frei und gehen auf SP,bisher noch keine Verwarnung erhalten.
Gruß Eddy
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| [Admin]: "Übernachten im Wohnmobil in Schleswig-Holstein"
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@Gast
was der "Herr Minister" für eine Rechtsauffassung hat, ist genauso unerheblich, wie die Rechtsauffassung der Klofrau. Bei der eindeutigen Formulierung "Wohnwagen" würde ich es ohne Weiteres auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen.
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