Geringer Mangel kann Rücktritt ausschließen
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| mueckenstuermer: "Geringer Mangel kann Rücktritt ausschließen"
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Immer wieder kommt es in Rückabwicklungsverfahren zum Streit, ob ein unerheblicher Mangel (das Gesetz spricht von unerheblicher Pflichtverletzung) vorliegt, weil dies eine Rückabwicklung des Vertrages nach § 323 Abs. 2 Satz 2 BGB ausschließen würde.
Aus der Rechtsprechung des BGH kann man folgende Grundregel ableiten:
Ist der Mangelbeseitigungsaufwand absehbar gering, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Ist der Mangelbeseitigungsaufwand ungewiss, ist der Rücktritt begründet, wenn bis dahin vergeblich nachgebessert worden war oder der Verkäufer weitere Nachbesserungen ablehnt.
Mehr dazu unter:
--> Link
Ich denke, diese aktuelle Entscheidung schafft viel mehr Klarheit und macht sehr viele Verfahren kalkulierbarer als bisher. Die übliche Einwendung, der Mangel sei gering und damit kein Rücktritt möglich, ist nun viel enger zu sehen und nur noch in wenigen Fällen wirklich begründet. Nachlässigkeiten bei der Nachbesserung lohnen sich danach für die Verkäufer nicht mehr. Bleibt der Nachbesserungsaufwand im Dunkeln, kann das allein schon den Rücktritt begründen helfen.
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| Anzeige: "Geringer Mangel kann Rücktritt ausschließen"
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| Freetec 598: "Geringer Mangel kann Rücktritt ausschließen"
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DANKE !!!
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| bediekra: "Geringer Mangel kann Rücktritt ausschließen"
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ein guter Hinweis! Auch ich habe mit Interesse der Homepage des RA D gelesen , den ich evtl. noch für ein Berufungsverfahren brauche. Unter
" Urteile, Gesetze und Verordnungen » Rücktritt vom Kaufvertrag bei Gebraucht-Wohnmobilen< habe ich meinen eigenen Fall zur Diskussion gestellt.
Da alles, was von seiten meines RA bisher vorgetragen wurde, von mir bzw. aus den Infos der HP stammt und auch die bisherige Güteverhandlung nicht so optimal lief, befürchte ich, dass der ganze Fall eine Geschichte ohne Ende wird.
Bernd
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| UlrichS: "Geringer Mangel kann Rücktritt ausschließen"
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Ich denke schon, dass eine defekte Windschutzscheibe kein Mangel darstellt, dass eine Wandung rechtfertigt. Ich weiß auch nicht ob eine reparierte Windschutzscheibe beim Verkauf dem Käufer gemeldet werden muss. Steinschläge sind leider eher die Regel als die Ausnahme.
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