|
Ich bin mir nie sicher ob ich nun fahren darf oder nicht. Wenn zb. ein Verbotschild ist mit LKW symbol. Darf ich da mit Wohnmobil >-7.49T fahren? Und in Frankreich gleiches Symbol mit Zusatztafel 3.5T Oder auch Frankreich beim runterfahren Geschwindigkeitsbegrenzung Autos 80km/h und ein LKW Symbol mit 50Km/h Darf ich hier 80 oder 50 runterfahren mit dem Wohnmobil 7.49T? Da hat es mich geplitzt mit 65Km/h In Deutschland sind mit dem Schild Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen gemeint. In Österreich sind WoMos mit mehr als 3,5 to keine LKW!
Ich denke gelesen zu haben , in Frankreich ebenso ... Deshalb empfehle ich gerne die Übersicht des ADAC, in der für viele Länder diese Informationen enthalten sind.
Hallo, das macht aber kaum keinen Unterschied, über 3,5t ist auf der Autobahn die Go Box fällig und auf anderen Straßen wo Fahrverbot >3,5t, darf man auch nicht fahren. Der einzige Unterschied ist, dass du mit dem Womo vom LKW Nachtfahrverbot ausgeschlossen bist. Gruß feynman Hallo Feyman, das stimmt so nicht, in Ö gilt Verbotschild > 3,5t nicht für Wohnmobile. Gruss herb So stimmt das auch nicht. Wenn im runden weißen Schild mit rotem Rand nur die Tonnage angegeben ist, darf dort kein schwereres Fahrzeug fahren, wenn ein LKW Symbol mit drauf ist, gilt es nicht für Womos, Reisebusse usw., sondern eben nur für LKW. Noch ein Nachtrag: Es gibt immer mehr Fahrverbotsscholder für LKW über einer gewissen Tonnage, besonders auf Strecken, die parallel zur Autobahn führen, mit dem Zusatz: ausgenommen Anlieger oder Zustellverkehr. Das soll den LKW-Verkehr auf die (mautpflichtige) Autobahn verbannen und die Bundesstraßen, den Nahverkehr und damit die Anwohner entlasten. Gilt natürlich ebenfalls nicht für Womos. noch ein Nachtrag: Sind natürlich Verbotsschilder und nicht Verbotsscholder :)
Da bin ich wohl nicht der Einzige. Wolftherm kannst du uns nicht den Link geben? Danke. Hallo, weil die Begrifflichkeiten immer wieder durcheinander gebracht werden : In der Begriffsdefinition zu §1 STVO ist das eindeutig geregelt : Kraftfahrzeuge sind Landfahrzeuge , die durch Maschinenkraft bewegt werden , ohne an Bahngeleise gebunden zu sein . Auf die Antriebsart kommt es nicht an . ---- auch ein durch Rucksackpropeller angetriebenes Fahrrad gilt als Kraftfahrzeug ( toll nicht ) . Zu den Sonderkraftfahrzeugen gehören u.a. Krankenfahrstühle ,Kriegs -und Kettenkraftfahrzeuge ,WOHNMOBILE , -- Pannenhilfsfahrzeuge . Weil auch hier immer wieder Unklarheit herrscht . Das Wohnmobil ist also explizit aufgeführt . Bei allen Verkehrszeichen , z.B. Überholverbot für KFZ über 3,5 t zGw. wird immer das KRAFTFAHRZEUG aufgeführt und betrifft immer das zGw des Zuges . Also alles was oben beschrieben worden ist . Landfahrzeug , mit Motor , nicht an Schienen gebunden (Bahngeleise ). Hartensteiner ... in Frankreich isses wie in Österreich, das Lkw-Symbol gilt nicht für Womos, nur die konkrete Tonnageangabe gilt für alle Kfz. Hatten wir in einem Thread mal geklärt. bis denn, Uwe Hallo Hartensteiner, in Deutschland laut der §1 StVO aber etwas anders. So mit gegenseitiger Rücksichtnahme und so. Die Definition hört sich aber gut an. Grüße Volker
Das Wohnmobil ist kein Sonderkraftfahrzeug sondern fällt unter sonstiges Kfz. BernhardK , ein Blick in die Begriffsdefinition des § 1 der STVO würde dich vielleicht überzeugen . Ein Wohnmobil ist danach ein Sonderkraftfahrzeug , nämlich kein PKW , kein LKW , kein BUS . In deinem Fahrzeugschein , bzw. DOC 1 und 2 würde stehen , - WOHNMOBIL- . Und immer erst informieren ! ! ! Hartensteiner .
Und immer erst informieren! Super Idee!!! :D Dann informiere Dich doch mal: --> Link Hallo Hartensteiner ! Mein Wohnmobil ist ein sonstiges Kfz. und fällt nicht unter den § 1 StVO. Mein § 1 der StVO kann mich nicht überzeugen. Es wäre nett, wenn Du Deinen § 1 StVO mal wiedergeben würdest.
Das heisst, Du darfst Dich im Strassenverkehr benehmen wie Sau? Das will ich auch! :D :D :D Das war ein Scherz!!! :lol: Hier geht es um die Begriffsdefinition die für die gesamte STVO gilt und die steht im Anhang zu § 1 STVO . Aber das ist schon etwas schwerer , auch wenn das in Ironie verpackt ist , bringen manche Einwände keinen Sinn . Man müsste Quellen zur Verfügung haben . Eine gute Investition ist ein gutes Regelwerk . Sonst ist es im Nebel stochern . Aber ich will niemanden belehren , der es nicht will , und diskutieren, um der Diskussion willen ,ist mir zu langweilig . Den Hinweis habe ich in meinem Beitrag nur gegeben , weil immer wieder die Frage auftaucht : Warum ist bei dem Zeichen 277 , Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 STVO das Wohnmobil betroffen . Siehe auch Frage des TE . Hartensteiner Hartensteiner, Du wirfst einiges durcheinander, Du schreibst laufend StVO. Informier Dich mal richtig, Du führst immer § 1 StVO an. Schau mal in § 1 StVG, da stehen die Fahrzeuge die Du der StVO zuordnest. egal was Giovanni verwechselt, in d darfst du nicht überholen, wenn auf einem schild ein "roter lkw neben einem schwarzen fährt" und deine karre ein höheres zgg als 3,5t hat, aber auch kein Reisebus oder pkw ist. früher gut - heute besser! hartmut jagst , danke , das du mich verteidigen willst . Aber Bernhard ist nicht genügend informiert , auch und gerade in den Erläuterungen der STVO stehen noch einmal der Korrektheit wegen die Definitionen . Muss auch so sein , weil hier das Verhalten im Straßenverkehr Grundlage ist und da muss geklärt werden , wer ist denn da gemeint . Vielleicht hat Berni keinen Zugang zu Regelwerken ? Aber , man lernt nie aus , gelle ? Hartensteiner Ich habe in einem parallel Beitrag etwas geschrieben , was ich eigentlich hier einstellen wollte . Deshalb noch mal kopiert , hoffentlich ist damit das Thema erledigt . Bei gezielten interessierten Fragen stehe ich natürlich zur Verfügung. Allerdings ist dir kaum damit gedient , wenn du die Historie dieses Zeichens nicht kennst . Dieses Zeichen hieß mal bis Anfang der 90 er -- Verbot für Lastkraftwagen über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht --- Das führte dazu , dass ein Betonmischer oder eine andere -selbstfahrende Arbeitsmaschine - über 7,5 t da durch fuhr . War doch kein LKW . Aber dieses Zeichen war gerade deshalb dort aufgestellt , in reinen Erholungsgebieten z.B , weil man dort keinen Schwerlastverkehr dulden wollte . Polizei und Gerichte waren machtlos . Deshalb die Änderung der Beschreibung dieses Zeichens : Nun heißt es : VERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE --- - ( lt. Definition - Landfahrzeuge die durch Motorenkraft angetrieben werden ohne an Bahngeleise gebunden zu sein ) - diese Definition findet man unter Begriffe zu § 1 STVO , wie oben schon beschrieben . Das muss so sein, sonst könnte jeder was anderes darunter verstehen . --ÜBER 3,5 T ZGW , Einschließlich IHRER ANHÄNGER; UND FÜR ZUGMASCHINEN. AUSGENOMMEN SIND PERSONENWAGEN UND KRAFTOMNIBUSSE. Hiermit ist die Sache nun sehr klar . Wohnmobile sind per Definition - Kraftfahrzeuge- , keine LKW und keine Pkw , sondern Sonderfahrzeuge die explizit aufgeführt sind, deshalb gehören sie im Rahmen der STVO , also auch der Verkehrszeichen zu den Kraftfahrzeugen . Man darf mit dem Wohnmobil unter 3,5 t zGw dort fahren , über 3,5 zGw nicht . Gefährlich würde die Durchfahrt nur wenn folgendes eintreten würde : Du hast ein Wohnmobil oder Kastenwagen von zGw 2,8t und hängst dahinter einen Anhänger von 900 kg zGw . Dann hättest du insgesamt 3,7 t zGw und damit dürftest du nicht dort durchfahren , denn das zGw darf nur 3,5 t betragen .( Es steht doch in den Erläuterungen :Verbot für Kfz über 3,5 t zGw einschließlich ihrer Anhänger .) In den Erläuterungen sind für diese Begrifflichkeiten 2 eng beschriebene Seiten gefüllt , die ich aber nicht übermitteln kann . Hartensteiner 13 Jan 2016 18:26:01 Der Durchbruch sah wohl so aus, dass die Länder jetzt nach eigenem Ermessen Zusatzschilder 'über 7,5 Tonnen' oder 'ausser Wohnmobile' an den Überholverbotsschildern anbringen sollen oder dürfen. Mal wieder prima, den finanziellen Aufwand auf die Länder zu schieben. Eine wesentlich billigere gesetzliche Gleichstellung von Womos mit Reisebussen möchte Herr Dobrindt immer noch nicht, warum auch immer. bis denn, Uwe
Ausser Hessen scheint dies aber leider kein Bundesland zu praktizieren. Zumindest habe ich dieses Zusatzschild bisher nur in Hessen gesehen. Oder hat jemand dieses Schild auch schon anderweitig entdeckt? Grüße Frank
Die Antwort steht für Deutschland doch in der STVO (--> Link). Das LKW-Symbol bedeutet immer "Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse". Sprich alle Kraftfahrzeug die keine PKW's oder Kraftomnibusse sind und einschließlich Anhänger mehr als 3,5t wiegen sind gemeint. Ein 3,5t Wohnmobil mit Anhänger gehört auch dazu, weil die zulässige Gesamtmasse einschließlich Anhänger über 3,5t liegt. Solange ein Wohnmobil kein PKW oder Kraftomnibuss ist, ist es für das Schild unerheblich was für ein Kraftfahrzeug es ist. Gruß Marten
Eine geniale Idee. „die Länder“, ist klar und wozu brauchen wir dann einen Verkehrsminister? Wohnmobile per Gesetzt den Kraftomnibusse gleichzustellen würde ja bedeuten, dass die Schildermacher nichts verdienen. Ach ja und die 19% dafür würden in der Kasse ebenfalls fehlen. Mein gribbeln im Fuß werde ich also sobald nicht los. :D
Für die Maut, ist doch klar Gruß Andreas |
Anzeige
|