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Hallo Leute, ich habe mir ganz frisch ein altes Alkhofen-Wohnmobil zugelegt und werde bald die ersten Touren starten. Eine Sache bezüglich des Parkens ist mir noch nicht ganz klar: Mein Wohnmobil hat eine Gesamtmasse von 2,8t und ich würde gerne in Wohngebieten parken. Meistens sind Parkplätze dort mit einem blauen P-Schild und einem Auto-Piktogramm (z.B. "Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts, StVO 1992.svg") markiert und haben kein weiß-schwarzes Zusatzzeichen. Dürfte ich auf diesen Parkplätzen ohne Angst ein Knöllchen zu bekommen parken oder gelten diese Parkplätze nur für Autos? Ich bin wegen dem Auto-Piktogramm ein wenig verwirrt und möchte keinen Fehler machen. Vielen Dank! Moin, auf einem P mit dem Zusatz PKW darfst du nicht parken, auf Gehwegen mit dem PKW Symbol auch nicht. Grüße Rudi Hallo, meinst du dieses Schild hier? ![]() Dazu sagt die Verwaltungsvorschrift zum Zeichen 315: Dafür, dass es sich nicht um ein Fahrbahnparkverbot, sondern lediglich um eine Gehwegparkerlaubnis handelt, spricht eindeutig der Wortlaut der Verwaltungsvorschriften zu Z. 315, wo es u.a. heißt: "1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen:" - schwerere Fahrzeuge haben die Erlaubnis also nicht und dürften mangels Anbringung eines Halteverbots also ohnehin auf der Fahrbahn parken; dann aber ist die Annahme eines Verbots für kleinere Fahrzeuge schlicht unsinnig - 4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, ..., gekennzeichnet sein." - würde das Zeichen ein Parkgebot zum Inhalt haben, dann hätte der Verordnungsgeber hier wohl, die Formulierung "... des gebotenen Parkens ..." gewählt - Dass die hier vertretene Auffassung zutreffend ist, ergibt sich auch aus der ganz überwiegenden Praxis auf den Straßen: Überall da, wo durch das Gehwegparken eine Fahrbahnentlastung zugunsten des fließenden Verkehrs gewollt ist, sind regelmäßig zusätzlich zum Zeichen 315 auch noch Park-, bzw. sogar Halteverbote angebracht; damit wird zuverlässig verhindert, dass auf der Fahrbahn geparkt werden darf, weil dann das Zeichen 315 eine Ausnahme darstellt, von der nur in der aufgezeichneten Form Gebrauch gemacht werden darf. Also bis 2.8 to ist alles tutti und wenn keine weiteren Schilder 283 (Haltverbot) oder andere aufgestellt sind auch auf der Fahrbahnn in Ordnung. LG RolWi
Auf den so markierten Parkplätzen darfst du parken. Es soll ja nur darstellen, wie geparkt werden soll und hat nichts mit der Art des Fahrzeuges zu tun. Wenn dort allerdings das Zusatzschild stände "nur PKW" oder "nur Busse", dann nicht. Hallo, vielen Dank für die Antworten - das beruhigt mich :top: Ein ZZ "nur Pkw" oder "nur Busse" gibt es (eigentlich) nicht.. :wink: Wenn allerdings ZZ 1010-58 unter dem P hängt, dürfen dort nur PKW parken.Das heisst, da darf durchaus ein Bulli oder sonstiger Kastenwagen parken, sofern in der ZB Teil1 (vulgo: "Fahrzeugschein") als Fahrzeugart PKW eingetragen ist. Beim Womo steht dort ja So.Kfz Wohnmobil. Zählt also nicht als PKW und darf dort somit nicht parken. Gruss Thomas Es gibt eine Seite wohnmobilrecht,da wird einiges erleutert.
Das ist nicht korrekt. Ein Wohnmobil Der Klasse M1 ist rechtlich ein Personenkraftwagen per Definition. Woher leitest Du deine Meinung ab? Grüße Meik
Die Fragen ist woher Du das ableitest? Den Eintrag Sonderkfz gibt es nicht mehr sondern nur M1 .
Hallo Meik, der ADAC ist im Allgemeinen eine recht zuverlässige Quelle. Guck mal hier: --> Link. Sie unterstützt Thomas`Aussage. Grüße, Max. Was zählt, ist der Eintrag im Fahrzeugschein. Steht da ‚So. Kfz Wohnmobil‘, ist es kein PKW und darf auf so markierten Parkplätzen nicht Parken. Nur deswegen gibt es ja Autobahnraststätten, auf denen Womos bis 3,5 Tonnen nicht mehr parken dürfen. An den PKW-Parkplätzen steht das Zusatzschild nur PKW, an den LKW-Stellplätzen das Zusatzschild ‚über 3,5 Tonnen‘ (LKW-Piktogramm). Beide dürfen von einem Womo bis 3,5 Tonnen nicht benutzt werden. Die EU-Fahrzeugeinstufungen werden in der deutschen StVO nicht angewandt. bis denn, Uwe kinderurlaub So.Kfz bedeutet übrigens nicht "Sonderkfz", sondern "Sonstiges Kfz."
Danke für die Antworten. Folgendes gebe ich zu bedenken: - EU Recht sticht nationales Recht - den Eintrag SO. KFZ habe ich nicht sondern M1 Fahrzeug zur Beförderung von bis zu 8 Personen - Das Zusatzschild 1010-58 sagt " Personenkraftwagen ". Die StVO hat keine Begriffsbestimmungen zu dem Personenkraftwagen. Grüße Meik dann park doch ein paar mal extra auf einem p mit pkw-piktogramm und warte was pasziert... :mrgreen: allesbleibtgut hartmut
Natürlich werde ich das.... Und natürlich berichten..... Mal sehen ob die Rennleitung eine gesetzliche Grundlage hat. Grüße Meik
Du hast ein Fahrzeug M1 SA und dass ist ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung. M1 Fahrzeug zur Beförderung.... ist nur eine Zeile der zweizeiligen Beschreibung. In der Zeile darunter steht Wohnmobil und nicht Personenkraftwagen. Pkw's haben den Eintrag M1 AA bis M1 AF je nach Ausführungstyp. Daniela hat völlig Recht; ein WoMo ist eben nun mal kein PKW, ist ja auch logisch. Und die Bezeichnung So.-Kfz. gibts schon seit asbach-uralt-zeiten nicht mehr, müßte sich langsam auch in die hinterletzten Ecken herumgesprochen haben. Gruß vom Karl L. Moderation:Bitte nutze die Zitatfunktion, wenn Du Mitglieder zitieren willst - dies macht es den anderen Nutzern leichter, Deine Texte von den Zitatinhalten zu unterscheiden. Das unvollständige Zitat wurde entfernt. Hallo Daniela, das sehe ich genau so. Jedoch schließt das eine Nutzung unter dem ZZ1010-58 aus meiner Sicht nicht aus. Denn das ZZ sagt Personenkraftwagen. Nicht mehr und nicht weniger. Und was sagt der Gesetzgeber zu der Definition Personenkraftwagen? Grüße Meik
Nein, hat sie eben nicht, denn bei mir steht eindeutig in der Zeile Klasse/Fahrzeug: M1/Personenkraftwagen. Offenbar hapert es da ein bissl an der Umsetzung von EU-Richtlinien, wobei ich jetzt nicht behaupten kann, welches Land säumig ist :-) Jedenfalls ist es so, dass ich mein Wohnmobil an Stellen, wo das Parken von PKWs erlaubt ist, selbstverständlich hinstellen kann und darf. Das steht bei mir auch. Sie bezieht sich auf dem Aufbau. Und leitet daraus ab, dass es kein PKW ist, trotz M1. Deswegen meine Eingangsfrage dazu. Ich höre immer das ich das nicht parken darf. Nur eine Rechtsquelle kann mir keiner nennen. Ebenso was ein Personenkraftwagen ist. Da muss ich mich nicht auf den Aufbau, Antrieb oder Sonstiges beziehen. Nach diesem Schild dürfen Personenkraftwagen an der betreffenden Stelle stehen, und sobald im Fahrzeugschein unter Fahrzeugart Personenkraftwagen steht, brauche ich keine weiteren Definitionen, es ist dann ein zugelassener Personenkraftwagen. Das, was noch ins Treffen geführt werden könnte, ist eine eventuelle Gewichtsbegrenzung, wie eben auf Gehsteigen, aber auf einem normalen Parkplatz ohne Gewichtsbegrenzung eben nicht. Was anderes wäre es auch, wenn durch das Zeichen Wohnmobile genau diese ausgenommen wären - das müsste aber explizit angeführt werden. Meinst du Feld J oder Feld 5? Weil Fahrzeugart gibt es nicht. Es gibt Fahrzeugklasse und Bezeichnung der Fahrzeugklasse sowie Aufbau.
Da sind wir in Österreich offenbar schon seit Jahrzehnten einen Schritt weiter :-): § 2/Abs. 1 Zif. 5 KFG (Kraftfahrgesetz) besagt, dass Personenkraftwagen ein Kraftwagen (Z. 3) ist, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist; Wieso gibt es keine Fahrzeugart? Bei uns werden mit diesen Begriffsbestimmungen einige elendslange Paragraphen gefüllt.
Genau, ich meine Feld J, da steht Klasse/Fahrzeugart drinnen. In DE nicht. Die StVO gibt das nicht her. Lediglich das Personenbeförderungsgesetz hat als einziges den Begriff Personenkraftwagen im Text. Und spricht da von einen zweispurigem Fahrzeug mit höchstens 8 Sitzplätze ausser Fahrer. Das war's. Genau, ich meine Feld J, da steht Klasse/Fahrzeugart drinnen.[/quote] Dann ist dein Fahrzeug schon länger zugelassen? Bei mir steht unter J Fahrzeugklasse. Wenn es die StVO in Deutschland nicht hergibt, dann mag das für euch so sein, aber nach internationalem Recht zählen für ausländische Fahrzeuge die Bestimmungen des Herkunftslandes - gilt in allen EU-Ländern gegenseitig, das war schon vor unserem EU-Beitritt so und jetzt sowieso. Nein, mein Fahrzeug wurde Ende 2016 zugelassen und ja, bei uns steht auch Klasse, aber eben auch Fahrzeugart. Ah ist noch nicht so alt. Aber die Bezeichnung haben sich zum 01.01.2018 geändert. Der §8 KraftStG gibt noch eine Definition her, die den Umkehrschluss zulässt, dass ein Wohnmobil kein Personenkraftwagen ist.
Link zum vollständigen Text --> Link Wo, in Deutschland? Das kann durchaus sein, jedenfalls wurden bei uns bis dato die Begriffsbestimmungen nicht geändert und die gibt es seit 1968. Es ist gut so, dass nach internationalem Recht die Bestimmungen des Herkunftslandes in gewisser Hinsicht zählen, weil sonst könnten z.B. deutsche Führerscheinbesitzer der Klasse B, die diese Ausnahmegenehmigung bis 7,5t zGG haben, außerhalb Deutschlands ihr Fahrzeug nicht mehr lenken, denn diese Regelung gibt es z.B. in Österreich nicht und trotzdem dürft ihr Deutsche damit in Österreich fahren. Hallo RETourer, es ist durchaus möglich, sich mit der rechten Hand am linken Ohr zu kratzen, wenn aber ein Kraftfahrzeug per Definition als Personenkraftwagen zugelassen ist, gibt es keinen Umkehrschluss. Wenn ihr in Deutschland keine diesbezügliche Definition habt, dann ist das zwar für euch beschwerlich, ändert aber nichts daran, dass ich in Deutschland auf einem so gekennzeichneten Parkplatz, der keine Gewichtsbeschränkung aufweist, stehen darf. Hallo Daniela da ist die reden vom Kraftfahrzeug. Das ZZ 1010-58 bedeutet aber Personenkraftwagen. Und da finde ich das: Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, Unter Paragraph 4 --> Link
Oje, wieder jemand, der dafür sorgt, dass das allgemeine Ansehen von uns Wohnmobililisten nicht gerade steigt. Was ist so schwer dran zu verstehen, dass ein PKW nicht mit einem Wohnmobil gleichzusetzen ist...?!? Gruss Andi Hallo Kinderurlaub, ich habe jetzt genau nachgesehen, es gab bei den Begriffsbestimmungen am 6.3.2019 eine Novelle, die aber nicht den Begriff Personenkraftwagen betraf. Und beim Jahr habe ich mich auch geirrt, diese Begriffsbestimmung gibt es seit 1967.
Ich denke, das war jetzt ein sehr sachlicher Beitrag, der zur allgemeinen Erhellung beigetragen hat :-). Hallo Andi, dann erkläre es doch bitte,wenn es so klar und einfach ist. Grüße Meik Das kann man dann ja mit der Rennleitung diskutieren, die stehen voll auf sowas. Der irgendwann folgende Verkehrsrichter (bei gesteigertem Diskussionsbedarf) auch. bis denn, Uwe Es kann nicht sein, was nicht sein darf :nein: Parkt doch einfach, wo Ihr wollt und ertragt die Konsequenzen ohne Murren :!: Mist, Edith war schon weg... In meinen Papieren steht unter 5. ‚So. KFZ Wohnmobil über 2,8t‘, keine Spur von M1 oder sonstigen Scherzen. Daran habe ich meine Parkgewohnheiten zu orientieren, nicht an irgendwelchen wolkigen EU-Klassifizierungen, die zutreffen können oder auch nicht. bis denn, Uwe
Ob jetzt die Rennleitung oder der Verkehrsrichter auf sowas stehen oder nicht, war nicht die Frage (und ist mir dem Grunde nach auch egal), sondern die, ob Wohnmobile Personenkraftwagen sind. Meines ist als solcher zugelassen (ganz ohne wolkige EU-Klassifizierung), daher denke ich, dass es dazu keine andere Deutungshoheit geben kann. Danke. Darum geht es mir.
Meins offensichtlich nicht. Dürfen wir jetzt (abgesehen von der Gewichtsdifferenz) unterschiedliche Parkplätze benutzen? bis denn, Uwe
Genau, was zählt, ist der Eintrag im Fahrzeug- oder Zulassungsschein. ![]() Somit kann es gar keine Diskussion mit Rennleitung, Ordnungsämtern oder sonstigen Aufsichtsorganen geben. Möglich, dass EU-Fahrzeugeinstufungen in der deutschen StVO nicht angewandt werden - aber rechtlich bindend anerkannt. Paragraph an, Kopf aus - entsprechet den Vorurteilen gegenüber deutschen Touristen! (Muss ich das als Ironie kennzeichnen?) Wer als Reisender besserwisserisch EU-Recht gegenüber der örtlichen Rennleitung durchsetzen will, tritt als genau die Sorte Besucher auf, die niemand in seiner Nähe haben will. Da bin ich doch lieber grundlos glücklich als glücklos gründlich. Ich wünsche den Michael-Kohlhaas-Parkern viel Erfolg in der Auseinandersetzung und den Situativ-Kompetent-Parkern weiterhin einen entspannten Urlaub. |
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