10.2 Garantiebestimmungen
Dichtheitsgarantie
Die Garantieurkunde zu Ihrem Fahrzeug ist Ihnen bei der Fahrzeugübergabe von Ihrem Vertragshändler auszuhändigen. Die Garantie ist nur wirksam, wenn die Garantieurkunde vom Käufer und vom Vertragshändler unterzeichnet ist.
Bewahren Sie die Garantieurkunde sorgfältig auf!
1. Die Firma LMC räumt dem Käufer des Fahrzeuges eine Dichtheitsgarantie von 12 Jahren - maximal jedoch bis zu einer Gesamtlaufleistung von 120.000 km - darauf ein, dass das von ihr gebaute Fahrzeug so abgedichtet ist, dass bei einer üblichen Beanspruchung keine Nässe von außen nach innen (Innenraum) dringt. Der Nachweis, dass an dem Fahrzeug eine Undichtigkeit vorliegt, obliegt dem Käufer. Garantieansprüche des Käufers bestehen dann nicht, wenn die Undichtigkeiten auf eine unsachgemäße Handhabung des Fahrzeuges oder auf nicht ordnungsgemäß reparierte Schäden zurückzuführen sind. Von der Garantie ausgenommen sind Schäden, die durch Naturgewalten (z. B. Hochwasser,
Hagel etc.) verursacht werden.
2. Bei Nachweis einer Undichtigkeit des Fahrzeuges verpflichtet sich die Firma LMC im Rahmen dieser Garantiebedingungen zur Nachbesserung der betroffenen Fahrzeugteile durch kostenlose Instandsetzung oder Austausch der Teile, je nachdem was zur unmittelbaren Schadensbeseitigung erforderlich ist. Die Arbeiten haben durch die Firma LMC oder durch eine autorisierte LMC-Vertragswerkstatt nach den Richtlinien der Firma LMC zu erfolgen. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Schadenersatz oder auf Beseitigung von Mangelfolgeschäden, es sei denn, der Schaden sei von der Firma LMC grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden.
3. Die Garantie beginnt mit dem Tage der Erstzulassung oder Übergabe des Fahrzeuges an den Käufer, spätestens jedoch ein Jahr nach Auslieferung des Fahrzeuges an den Händler. Sie gilt für die Dauer der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges, längstens jedoch 12 Jahre und bis zu einer maximalen Gesamtlaufleistung von 120.000 km. Durch einen Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Garantie- verpflichtungen nicht berührt. Die Garantie erlischt, wenn die nach Ziffer 4. erforderlichen Jahresinspektionen nicht durchgeführt wurden. Die Durchführung von Garantiearbeiten verlängert die Garantiezeit als solches nicht.
4.
Voraussetzung für den Eintritt der Garantie ist, dass das Fahrzeug jährlich einer autorisierten LMC-Vertragswerkstatt zur Durchführung einer Dichtheitsinspektion vorgeführt wird. Diese Inspektion hat jährlich innerhalb des 11. bis 13. Monats nach dem Jahrestag der Erstzulassung bzw. Übergabe zu erfolgen. Ansprüche des Käufers aus dieser Garantie bestehen nur dann, wenn die Durchführung der Jahresinspektion durch eine autorisierte LMC- Vertragswerkstatt ordnungsgemäß nachgewiesen wurde. Hierzu gehört ein vom LMC-Vertragshändler ausgefüllter Inspektionsnachweis mit einer Autorisierung der Fa. LMC (Inspektionsmarkennummer).
Das Auftreten von Undichtigkeit oder auf Undichtigkeit hindeutende Feuchtigkeit ist vom Eigentümer innerhalb von 15 Tagen an die Firma LMC oder an einen LMC- Vertragshändler schriftlich zu melden. Der Meldung ist die Garantieurkunde beizufügen.
Bei nicht rechtzeitiger Meldung der Undichtigkeit besteht kein Anspruch aus dieser Garantie. Ansprüche aus dieser Garantie bestehen ferner dann nicht, wenn etwa bei den Inspektionen festgestellte Beschädigungen der Außenhaut des Fahrzeuges nicht unverzüglich durch den Käufer beseitigt werden.
Art und Umfang der Beseitigung der Undichtigkeiten liegt allein im Ermessen der Firma LMC bzw. deren Vertragshändler.
Die Dichtheitsinspektionen sind kostenpflichtig. Die Kosten der Inspektionen sind vom Käufer zu tragen.
Keinerlei Ansprüche aus Garantie- oder Sachmängelhaftung bestehen gegenüber der Firma LMC bei natürlichem Verschleiß und Schäden, die durch Überbeanspruchung, unsachgemäßer Behandlung oder unzulässige Änderungen am Fahrzeug entstanden sind.
Garantieansprüche und Sachmängelansprüche sind auch dann ausgeschlossen, wenn am Fahrzeug Schäden entstehen, die auf den Ein- oder Anbau nicht von LMC freigegebener Teile und Zubehör oder auf die Nichtbeachtung der Reparatur- und Wartungsvorschriften des Herstellers zurückzuführen sind.