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Hallo an alle privaten Wohnmobilvermieter. Wer sein Wohnmobil privat vermietet, sollte unbedingt es gegen Unterschlagen versichern. Warum: es gibt organisierte Banden aus Osteuropa die mit gefälschten Papieren Womos mieten und dann nicht zurück geben. Sie verkaufen dann die Fahrzeuge ebenfalls mit gefälschtem Brief. Es gibt dann keinen Versicherungsschutz, weil es kein Diebstahl ist. Zwei Fälle wurden genannt, einer fand sein Mobil über mobile.de wieder, es wurde in Frankreich zum Verkauf angeboten, ein Privatdektiv machte die Verkäufer ausfindig. Bei der anschl. Verfolgungsjagt fuhren es die Täter zu Schrott. Kein /kein Geld:!: Nächster Fall, sein unterschlagenes WoMo wollte er abmelden, ging nicht, da der neue Besitzer in Regensburg es auf seinen Namen bereits angemeldet hatte. Der private Vermieter verlor den Prozeß, er mußte sogar den original Brief heraus geben und nun noch einige Jahre die Raten ohne Fahrzeug abstottern. Hättest du dazu auch eine Quellenangabe? Besonders für den von dir genannten zweiten Fall
Ein entfernter Bekannter von uns hatte sein Fahrzeug inseriert. Der deutsche Interessent bat beim telefonischen Kontakt darum auch den Ersatzschlüssel mitzubringen da er angeblich schon mehrmals erlebte das dieser nicht mehr vorhanden ist. Bei der Besichtigung tauschte er den Ersatzschlüssel gegen irgendeinen anderen aus und holte einen Tag später das Fahrzeug natürlich ohne Bezahlung ab. Die Versicherung wirft unserem Bekannten grob fahrlässiges Verhalten vor - ich meine mit Recht. Wer keinen hat oder den gesunden Menschenverstand einfach ausschaltet weil das Geld lockt muß sich nicht wundern. Siehe SAT 1 Akte 2018 vom 18.09.2018 20.15 Uhr
22,15 Uhr aber ansonsten alles richtig . Besitzer musste Brief an den Käufer aushändigen .
D.h. man kann an unterschlagenen Sachen Eigentum erwerben? ja ...Geregelt ist der sogenannte gutgläubige Erwerb in den §§ 932 ff. des BGB. Mit den wenigen Informationen die hier zur Verfügung stehen ist es schwierig sich ein Urteil zu bilden. Vom Grundsatz her hätte ich aber statt meinen Brief abzugeben mein Wohnmobil wiedergeholt, auch unter erschwerten Bedingungen ;D . wie?.... du hättest es dir zb. einfach wiederholen können...wenn du gewusst hättest wo es steht. Dann wäre es Diebstahl gewesen...auch wenn dir das Wohnmobil mal gehört hat. Man darf nicht vergessen, es geht hier um Unterschlagene Gegenstände (zb. ein Wohnmobil was verliehen wurde, ob das jetzt gegen Entgeld oder ohne Bezahlung erfolgt ist unerheblich) nicht um gestohlene Gegenstände. Ist aber ganz klar ein Fehler in der Gesetzgebung. Warum kann man an einer unterschlagenen Sache Eigentum erwerben, an einer gestohlenen aber nicht? Das ist weder aus Sicht des unwissenden Käufers noch des Opfers plausibel. Höchste Zeit, da nachzubessern. Wie ist das in anderen Ländern geregelt? bis denn, Uwe
Hört sich nach einem guten Geschäftsmodell an. Muß mal in mich gehen ;D . Wie gesagt, ohne Fakten schwierig zu beurteilen. Wenn es so ist wie dargestellt hätte ich schon Ideen ..... Ich melde mich denn schon mal als Filialleiter :mrgreen: Seht es mal aus der Sicht des Käufers. Papiere und Schlüssel werden vorgelegt, das Fahrzeug ist zu dem Zeitpunkt nicht als gestohlen gemeldet. Der bezahlt in Treu und Glauben. Aus Vermietersicht müßte man eine Versicherung gegen Unterschlagung abschließen oder evtl. seinen Mietvertrag so ändern, das wenn bei vereinbartem Datum eine Nichtabgabe erfolgt dies den Tatbestand eines Diebstahls erfüllt.
Was einem bei einer von vornherein beabsichtigten Unterschlagung wenig nützen dürfte: Da wird das Mobil für 3 Wochen gemietet und gleich am ersten Tag verkauft. so ganz verstehe ich das ja jetzt nicht. Der "Brief" ist ja zwar kein alleiniges Merkmal mehr für den Eigentumsnachweis, aber wenn ich als Käufer ein Auto kaufe ohne den Brief; und dann noch, wenn im "Schein" ein anderer Name steht als der des Verkäufers, müssten doch alle Alarmglocken klingeln. Und ein Gericht sollte das doch auch so ähnlich sehen, von wegen gutgläubiger Erwerb. Wenn man davon ausgeht, dass der "Mieter" von vornherein nicht die Absicht hatte, das Wohnmobil zurück zu geben, könnte man eher den Tatbestand des Betrugs als erfüllt sehen. Vorsatz, Vorspiegelung falscher Tatsachen, Vermögensvorteil für den Täter, Vermögensnachteil für den "ehemaligen " Eigentümer. Gruß Guido Strafgesetzbuch (StGB) § 263 Betrug (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Werner schrieb doch, dass die Banden auch die KFZ-Papiere fälschen:
Fahrtrainer, Was sagt uns das jetzt? Anderer Tatbestand Unterschlagung Paragraph 246 StGB Die Frage ist, ob es einen Unterschied macht, ob der "gutgläubige" Käufer ein unterschlagenes oder ein betrügerisch erlangtes Wohnmobil kauft und ob er auch hier Eigentum erwerben kann. Die Frage wird vor Gericht zu beantworten sein. Auch, ob der gutgläubige Käufer hätte misstrauisch werden müssen. Ich seh gerade die Quelle des ganzen. Da wäre ich etwas vorsichtig, ob Wahrheitsgehalt oder reißerische Aufmachung.
Was soll das Gericht da beantworten? Hier geht es nicht um Betrug sondern um Unterschlagung. BGH: Kauf gestohlener Fahrzeuge bleibt gültig Kaufvertrag nach einem gutgläubigen Erwerb ist rechtskräftig 20.09.13 | Autor: autorechtaktuell.de Wird ein angemietetes Fahrzeug nicht zurückgegeben und damit unterschlagen sowie letztlich verkauft, hat der ursprüngliche Eigentümer keine Ansprüche mehr. Insbesondere kann sich der Geschädigte das Fahrzeug, das in guten Glauben gekauft wurde, nicht von dem Käufer zurückfordern. Der ursprüngliche Besitzer ist nach Auffassung des BGH (Urteil vom 1. März) nicht mehr Vertragspartner in dem Verkaufsgeschäft, selbst wenn er im Kaufvertrag als Verkäufer eingetragen ist (V ZR 92/12). Deshalb sollten sich die Privatvermieter vorher mit Ihrer Versicherung auseinandersetzen ob auch eine Unterschlagung mitversichert ist. Im vorliegenden Fall lag zwar eine Vermieterversicherung vor aber die Unterschlagung wurde nicht abgedeckt . Und das Gericht hat das Urteil im Sinne des Käufers gesprochen . Mal wieder ein schönes Beispiel dafür, dass Recht im juristischen Sinne sehr oft nichts mit Gerechtigkeit zu tun hat. bis denn, Uwe Auch wenn es mancher nicht wahrhaben will oder kann, so ist nun einmal die Rechtslage. Ich habe mit diesem Beitrag auch nur warnen wollen, denn ein 60 T Eoro teures Womo abzahlen zu müssen, was man nicht mehr hat, ist schon starker "Tobac" Moderation:Bitte nutze die Zitatfunktion, wenn Du Mitglieder zitieren willst - dies macht es den anderen Nutzern leichter, Deine Texte von den Zitatinhalten zu unterscheiden. Das unvollständige Zitat wurde entfernt. Die Tat wird durch § 246 Abs. 2 StGB qualifiziert, wenn dem Täter die Sache anvertraut war. Anvertraut ist die Sache, wenn dem Täter vom Eigentümer in dessen Interesse oder nach seiner Weisung die Verfügungsgewalt über die Sache eingeräumt wurde. Anvertraut ist die Sache demnach immer dann nicht, wenn die Überlassung den Interessen des Eigentümers zuwiderläuft. Hier dürfte es den Interessen des Eigentümers zuwidergelaufen sein. Also schließt sich Unterschlagung aus. Ist aber auch egal. Paragraphenreiterei. Blöd gelaufen ist es allemal. Gruß Guido Juristen unterscheiden zwei Dinge: Diebstahl und Unterschlagung. Diebstahl ist, wenn ich am Beispiel einer Probefahrt gezwungen werde das Fahrzeug zu verlassen. Hier greift richtig der § 249 des StGB. Sowas deckt die Kasko meiner Versicherung. Unterschlagung hingegen ist, wenn ich mein Fahrzeug einer Probefahrt zu Verfügung stelle, ich mich also NICHT im Auto befinde. Unterschlagung ist nicht von der Kasko gedeckt und zieht möglicherweise einen Eigenstumübergang mit sich. Möglicherweise, nicht generell.
Das entscheidet letztendlich ein Richter. Ich habe anhand eines echten Beispiels aus der Praxis versucht, im Bezug auf die Ausgangsfrage, die beiden Begriffe laienhaft zu beschreiben. Richtig, dass sind die entsprechenden Paragrahen aus den StGB, die man den Begriffen zu ordnen kann. Entscheident ist aber wie das StGB zu Raub, Diebstahl und Unterschlagung auf den jeweiligen Fall angewendet werden wird. Und das kann, wie oben bereits von Jemanden beschrieben, ganz erheblich von unserem Rechtsempfinden abweichen. Gerade im Bereich der Rechtssprechung haben 10 Richter und 15 Rechtsanwälte jeweils 20 bzw. 30 unterschiedliche Meinungen :mrgreen: Die gleiche Situation hatte bei meinem Händler vor etwa 8 Jahren für ziemlich Aufregung gesorgt. Der Täter unterschlug bundesweit aus Vermietung bereits mehrere hochpreisige Wohnmobile - Concorde und Nibi - und verkaufte diese über Mobile an gutgläubige Käufer mit gefälschten Papieren und Dokumenten - 4 vorherige Fälle waren bekannt. Die Dokumente waren aus einem Diebstahl in der Zulassungsbehörde aus Mühlheim a.R. in nicht bekannter Menge entwendet worden. Unzählige Recherchen führten zu einem Auffinden des Wohnmobiles, das über Mobile erneut zum Verkauf angeboten wurde - Tatsache war, dass die Unterschlagung aus der Vermietung zum Eigentum beim Käufer geführt hätte. Allerdings hatte der Täter das Wohnmobil im Auftrag eines angeblichen Verwanden (Krankheitsfall) weit unter dem Marktpreis mit 70 Tsd. angeboten und verkauft. Das entscheidende Kriterium war die nicht vorliegende Vollmacht für den Verkauf des unterschlagenen Wohnmobils, dies führte letztendlich nach Sicherstellung durch die Kripo und einer außergerichtlichen Zahlung zur Herausgabe des Wohnmobiles an meinen Händler. Der Weiterverkauf war mit 110 Tsd. angeboten, welches ebenso für die Beweisführung zu diesem Vergleich ausschlaggebend war. Ein Jahr später wurde der Täter nach intensiver Beobachtung der Angebote auf Mobile auf frischer Tat bei einem erneuten Verkauf eines unterschlagenen Wohnmobiles mit Hinweis an die Kripo festgenommen. War ein Hartz 4-Empfänger aus Hildesheim mit einem sehr umfangreichen Vor-Strafregister und wurde als "Einzeltäter" in Göttingen/Niedersachsen auf Bewährung seiner Vorstrafen verurteilt, das Verfahren wurde eingestellt. Traurig war diese Rechtssprechung ... Selbstjustiz wäre das angebrachte Mittel gewesen ... Moin! Da läuft richtig was schief hier, wenn man das "Ergebnis" der Gerichtsverhandlung in Johannes Beispiel liest. Da kann/könnte man den letzten Satz durchaus nach vollziehen..... Sonnigen weiterhin. Uwe
Wie kann jemand OHNE Fahrzeugbrief ein Fahrzeug ummelden, das geht nur mit Brief und den gibt man ja wohl bei einer Vermietung nicht mit raus. Der neue Besitzer kann das Fahrzeug also nur mit falschen Papieren angemeldet haben. Außerdem gilt, daß wer ein gestohlenes oder unterschlagenes Fahrzeug kauft niemals Eigentümer wird, egal wieviel Kohle er dafür abgedrückt hat. Ich kann mir das so nie vorstellen, da stimmt definitiv was nicht. Falsch, das gilt nur für gestohlene Fahrzeuge. Unterschlagene kann man rechtmässig erwerben. bis denn, Uwe
Aber wie soll das mit gefälschten Papieren gehen? Und wenn es gehen sollte, wie sieht es mit der Verantwortung der Zulassungsstelle aus? Es gehen auch mal Zulassungsbescheinigungen verlustig. Das Eigentum wird doch nicht mehr damit bewiesen. Das Eigentum wird durch Vertrag, Zahlung und Übergabe begründet. Anyway.... wer bei dieser Rechtslage als Vermieter meint, sich eine Unterschlagungsversicherung sparen zu können, handelt grob fahrlässig.... zum eigenen Schaden! Dann müssten aber auch alle "normalen" Autohäuser ihre Werkstattersatzfahrzeuge und Vorführfahrzeuge direkt anketten. Die werden auch, "ohne Gewaltandrohung" übergeben und wären dann bloß unterschlagen, wenn der Empfänger "vergisst" diese zurückzubringen. Sehr seltsam.
Bei Werstattwagen steht ja noch ein entsprechender Gegenwert in der eigenen Werkstatt. Bei Mietwagen und Vorführwagen wird ein hoher Aufwand getrieben eine Unterschlagung zu verhindern. Mein Autohändler gibt keinen Vorführwagen an Personen raus, die nicht genau bekannt sind. Ansonsten gibt es zahlreiche Berichte, wo teure Mietwagen tatsächlich zum Beispiel an der Ostgrenze verschwunden sind. Das ist IMHO ein bereits einkalkuliertes Risiko. Es gab mal vor Jahren eine Bande, die hochwertige Mercedes bei Sixt und Europcar angemietet und unterschlagen hatten. Es wurden sogar Leasingfahrzeuge mit gefälschten Papieren angeschafft und verschoben. Jeder bezahlt hier mit der Anmietung seinen Anteil für unterschlagene Fahrzeuge. Ein Paradebeispiel für Fahrzeugunterschlagung vor einigen Jahren --> Link Mehr muß nicht gesagt werden Konkret kostet eine Unterschlagungsversicherung dem Vermieter bei einem Fahrzeugwert rund 43 000 € brutto, 200 € im Jahr. Wie ich denke, ein gut angelegter Betrag. Wer das als Vermieter nicht macht, handelt grob fahrlässig! Hier mal ein Urteil das andersrum entschieden ist: OLG Hamm vom 22.2.2016 --> Link Der wichtige Satz daraus: Das Urteil des OLG Hamm ist juristisch nichts Neues, sondern bestätigt letztlich nur, dass ein gutgläubiger Erwerb niemals in Betracht kommt, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche dem Erwerber Anlass geben müssen die Eigentumslage und die Verfügungsberechtigung des Verkäufers in Frage zu stellen und zu überprüfen. Welche Anhaltspunkte waren das in dem Fall? Zitat aus obigem Link
Nicht immer sind die Papiere gefälscht, sondern die Fzg dazu :mrgreen: Mitunter werden neuwertige Fzg mit Totalschaden nur gekauft um an gültige Papiere zu kommen. Gestohlenene oder unterschlagene Fzg bekommen dann das entsprechende Typenschild aufgenietet und gehen so in den Verkauf. Genau so läuft es. FGN austrennen und im baugleichen Mobil einschweißen. Schon erscheint das Mobil sauber. Gut wenn man diverse Seriennummern verbauter Systeme kennt. Stimmen diese nicht überein, ist etwas faul!! Frage: Kann man ein Fahrzeug ohne Brief überhaupt ummelden? Habe ich aus dem "2. Fall" so entnommen. |
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