Sachmängelhaftung bei neuem Wohnmobil vom Händler nur für Aufbau?
Ein Märchen vom Jahr 2019
Es war einmal eine Privatperson, die von einem großen und namhaften gewerblichen Wohnmobilhändler ein nagelneues Kastenwagenwohnmobil kaufte. Auslieferung mehrere Monate nach Vertragsabschluss.
So ganz nebenbei kurz vor der Übergabe behauptete der Verkäufer, dass seine Firma nur die gesetzliche Gewährleistung (Sachmängelhaftung) „für das was vom Wohnmobilhersteller eingebaut wurde“ übernehmen muss. Bei allem was das Basisfahrzeug Fiat Ducato betrifft, müsse der Märchenerzähler sich direkt und ausschließlich an „Fiat“ wenden. Dafür sei der Wohnmobilhändler nicht zuständig. Dafür sei die 2-jährige Garantie von Fiat da. Das wäre bei Wohnmobilen immer so.
So was kann es natürlich nur im Märchen geben – oder?
Dem Märchenerzähler ist der sehr große Unterschied zwischen (freiwilliger und beliebig einschränkbarer) Garantie und der uneinschränkbaren gesetzlichen Gewährleistung (Sachmängelhaftung) bekannt.
Nach Meinung des Märchenerzählers betrifft die (bei Neuware und zwischen Privatperson und Firma) uneinschränkbare gesetzliche Gewährleistung (Sachmängelhaftung) immer den gesamten Kaufgegenstand.
Diese Aussage vom Verkaufsleiter ist schlichtweg falsch
Nebenbei bemerkt: Die gleiche Aussage kam auch (telefonisch) vom Wohnmobilhersteller.
Anmerkung: Bei einem solchen Wohnmobilhändler kommt ungeheure Vorfreude auf, denn spätestens die Beweislastumkehr nach nur 6 Monaten wird so einer sicherlich bis zum Äußersten ausnutzen.
Leider kam dieser Aussage erst viele Monate nach Kaufvertragsabschluss.
Ich bedanke mich für sachliche Antworten.

