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Um die Übersichtlichkeit zu bewahren, bitte nur in Bezug auf dieses Bundesland diskutieren! Super Idee mit dem Unterforum :ja: Für Niedersachsen gilt wohl das, was die Anlage 2 der Staatskanzlei zu vermelden hat: Ab 11. Mai "Zulassung Beherbergung zu touristischen Zwecken in Ferienwohnungen/ -häuser, Campingplätze, auf Boote und Wohnmobilstellplätzen (mind. 7 Tage Wiederbelegungssperre bzw. 50% Auslastung) " Dazu dann bitte auf das pdf gucken: Das ist der Download-Link im Portal von Niedersachsen --> Link Auch von mir ein herzliches Dankeschön an den Admin für die Erstellung dieses Unterforums. :top: Für Niedersachsen gilt Stand heute (08. Mai) laut mir vorliegendem niedersächsischem Beschluss immer noch: (4) 1. Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten und ähnlichen Einrichtungen, Hotels, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern von Ferienwohnungen, Ferienzimmern, Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten und ähnlichen Einrichtungen für Beherbergungen und Übernachtungen ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. 2. Dies gilt auch für Betreiber von Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen. 3. Anschlussheilbehandlungen im Sinne des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs sind hiervon ausgenommen. 4. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf Parzellen auf einem Campingplatz, die ganzjährig oder für die Dauer der Saison vermietet sind. Auszug aus: Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus Vom 17. April 2020 Mit Änderung durch Artikel 1 der VO vom 24.04.2020 (Nds. GVBl. S. 82) – gilt ab 27.04.2020, Mit Änderung durch Artikel 2 der VO vom 24.04.2020 (Nds. GVBl. S. 82) – gilt ab 04.05.2020 und VO vom 05.05.2020 (Nds. GVBl. S. ..) – gilt ab 06.05.2020 Ich hatte dazu gestern gerade mal ein paar Homepages von Stellplätzen angeschaut. Beispielsweise der Stellplatz in Holzminden ist noch bis auf weiteres geschlossen, zunächst bis 12. Mai. --> Link Nach bisherigem Stand soll der Camping-Tourismus in Niedersachsen zum 11. Mai wieder anlaufen ( siehe Tabelle: --> Link ) Aber so habe ich es doch oben geschrieben? ;D Achtung...bitte die Allgemeinverfügung des Landkreises Cuxhaven beachten. Gilt bis einschließlich 13. d.M. --> Link Aktion der Gemeinde Dörverden: ![]() Ich hoffe, der SP wird wieder geöffnet, wenn es erlaubt ist. Günter Auch die Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Einschränkung des touristischen Verkehrs zum Schutz der Bevölkerung vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus auf dem Gebiet des Landkreises Aurich ist noch bis min. einschließlich 10.05.2020 in Kraft. Der Landkreis Aurich erlässt .... in Ergänzung zur Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Viruss folgende Allgemeinverfügung: 1. Das Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen und tatsächlich öffentlichen Verkehrsflächen für Wohnmobile und für Gespanne mit Wohnwagen ist bis einschließlich 10.05.2020 untersagt. Zu den tatsächlich öffentlichen Verkehrsflächen zählen alle privaten Parkflächen, insbesondere Supermarktparkflächen, Parkflächen öffentlicher Einrichtungen, Parkflächen von Banken und Sparkassen, Parkflächen von Tankstellen, Parkflächen von Autohäusern und Werkstätten, Parkflächen von Schwimmbädern sowie Parkflächen für touristische Zwecke o. ä. Eine Ausnahme von dieser Regelung stellt ausschließlich das Abstellen des Fahrzeugs bzw. des Gespanns zur Durchführung eines Tank- und Bezahlvorgangs dar. Diese Regelung gilt nicht für Personen, die ihren ersten Wohnsitz im Landkreis Aurich haben. 2. Die zu erlassende Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Quellen: --> Link --> Link Das Oberverwaltungsgericht hat jetzt die Quarantänepflicht für die Rückkehr außer Kraft gesetzt: --> Link
Am Sonntag Abend standen schon die ersten vor der Barriere am Stellplatz in Ditzum, beobachte ich die ganze Zeit schon auf der Webcam. Morgens um 8, am 11.05., also am Tag der Wiedereröffnung waren es 6 oder 7 Wohnmobile, der Platz war noch dicht. Mittags war der Platz schon voll, genau wie jetzt auch :eek: Moin Zurück von meiner 5tages Tour in Ostfriesland. Ich habe einige kleine freie Plätze angefahren. Was hab Ich gesehen...als erstes ist mir positiv aufgefallen, dass die Stellplatzbetreiber (kostenlose kleine Plätze von Gemeinden) sich an die Regeln halten und Obergrenzen vorgeben. Zusätzliche Barrieren sind aufgestellt. Kontrolle durch Ordnungsamt und/oder Polizei. Parkplätze wie zum Beispiel am Ewigen Meer werden nicht kontrolliert - hier stand Ich am besten und vor allem alleine. Das zur Seite der Stellplatzbetreiber... Negativ ist mir aufgefallen, dass im Emder Hafen dicht an dicht geparkt wird..als wenn alles wieder wie vor Corona wäre. Ich hab den Platz getestet und mich in Längsrichtung ans Wasser gestellt - so konnte keiner dicht daneben parken ;D Empfehlen kann Ich den Platz ohnehin nicht - zuviel Publikumsverkehr mit Autos, obwohl der Platz am Ende einer Straße ist. Fazit: Die Gemeinden halten sich sehr gut an die Regeln und schreiben es auch klar und deutlich. Die Wohnmobilfahrer eher nicht. Ich werde bei meiner Einstellung bleiben und weiterhin Plätze wie am Ewigen Meer aufsuchen :!: Gruss Jürgen
:top: :top: Ich werde dieses Jahr erst im September fahren. Jetzt stürzt sich alles auf die Stellplätze und diese sind dann mit nur mit 50% Belegung schnell voll. Im Sommer, also HS lasse ich den Fahrern mit schulpflichtigen Kindern den Vortritt. So ab 10. September geht's dann Richtung Norden über die A7. Mit mehreren Unterbrechungen hoch noch SH. Dauer: locker vier Wochen :) Gerade eben in Bad Benthein geschossen. ![]() Checkliste für Campingplatzbesucher ist mindestens 2 Tage vor Anreise aszufüllen und abzusenen. Falls keine ausgefüllte Liste vorliegt, kann dieser Platz nicht angefahren werden. Gilt die Regelung auch für andere Plätze? Damit wäre eine spontane Anreise auf Campingplätze nicht möglich. --> Link Der Stellplatz Ehmken Hoff bei Dörverden ist wieder offen, natürlich nur zu 50%. Und da es nur 5 Stellplätze gibt, erlaubt die Gemeinde nur 2 Mobile. Günter Moin Zurück von unserer Himmelfahrtstour im Bereich Ostfriesland. Also, die Stellplätze an den Küsten waren wohl total überlaufen, das haben wir auf den Plätzen im Hinterland von "Gescheiterten" erfahren - aber selbst da (Hinterland) war es voller als sonst. Kontrolle durch Polizei - mit entgegenkommenden und verständnisvollen Beamten - Dafür Dankeschön!! Nur einen Dummkopf gesehen, der unbedingt auf der Wiese parken musste, obwohl es Parkplätze gab. Das könnte dieses Jahr ein Problem werden und die Akzeptanz bei den Gemeinden nach unten treiben... Fazit für uns: Es geht immer was - wir haben an allen Tagen unser Plätzchen gefunden, die Abstände wurden eingehalten - aber die Zeit des ruhigen einsamen Stehens ist vorbei (Hinterland) Gruss Jürgen
Vom Campingplatz in Bensersiel und vom Stellplatz in Hooksiel haben wir sowas nicht bekommen, haben allerdings auch erst nach Pfingsten gebucht. Spontane Anreise auf CP sollen angeblich nicht möglich sein? Vielleicht hat jemand dazu nähere Infos?
Sorry für die Campingplätze in Bensersiel und den Camping am Deich haben wir so was nicht bekommen, für Hooksiel auch. Nun dürfen es in Niedersachsen ja schon 60% sein. Paradox ist aber, dass es scheinbar nur um die Prozententuale Belegung geht, und nicht um das wie. Wir waren im Saterland, viele Plätze waren nebeneinander belegt ( was in meinen Augen auch kein Problem war, denn der Abstand war da). Und in anderen Bereichen stand kaum jemand. Hallo, ich vermute das die ersten vom Himmelfahrtswochenende wieder zurück sind. Wie sieht es mit der Belegung an den Stellplätzen in Ostfriesland aus. Normal geht an Stellplätzen keine Reservierung. Sieht es jetzt anders aus? Muss man die einzelnen Touristinformationen anrufen um was zu erfahren? "Früher" ist man ja einfach losgefahren wohin man gerne wollte. Würde mich über alles an Infos freuen Ganz liebe Grüße Ursel
Nachdem bekannt wurde, dass die CP wieder öffnen habe ich sofort für den Zeitraum 29.05 - 20.06. diverse CP an der Küste angeschrieben und versucht zu reservieren. Da dies unser Jahresurlaub wird, wollte ich kein Risiko eingehen und mit dem Womo von SP zu SP reisen, sondern wir haben uns geeinigt, auf CP zu buchen. Das machen wir sonst nicht, aber ich möchte die Gewissheit, einen schönen Platz zu bekommen. Ohne Reservierung/Buchung lief gar nichts. Von zwei CP bekam ich nach Tagen eine Absage: ausgebucht! Ich war sicher nicht der Einzige, der reservieren wollte. Mittlerweile haben wir für die drei Wochen insgesamt Zusagen von fünf CP und zwei SP in Niedersachsen und den Niederlanden. Also lernen wir dieses Jahr die Nordseeküste kennen. Auch schön! Ist es richtig das ab den 08.06 2020 80 % der Stellplätze wieder benutzt werden dürfen. mfg hermi
Moin Ja, stimmt! Gruss Jürgen Moin Susanne Dankeschön für den LINK - auch wenn wir da schon was von gehört haben. Damit haben wir alles richtig gemacht - die NO-Tour abgeblasen (Landweg DK-SE-NO). 14 Tage Quarantäne kann sich meine Frau nicht leisten...und das Risiko ist uns dieses Jahr zumindest auch zu groß, ganz abgesehen von dem Gefühl des eingeschränkt seins... Gruss Jürgen Moin Auszug aus der ab Montag gültigen Verordnung: 1Der Betreiberin oder dem Betreiber a) einer Beherbergungsstätte oder einer ähnlichen Einrichtung, b) eines Hotels, c) eines Campingplatzes, d) eines Wohnmobilstellplatzes oder e) eines Bootsliegeplatzes sowie der gewerblichen oder privaten Vermieterin oder dem gewerblichen oder privaten Vermieter einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses sind Übernachtungsangebote und das Gestatten von Übernachtungen zu touristischen Zwecken untersagt; im Übrigen sind Übernachtungsangebote und Übernachtungen nur zu notwendigen Zwecken, wie zum Beispiel aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen, zulässig. Bereits vor dem 2. November 2020 angetretene Aufenthalte mit Übernachtungen müssen nicht abgebrochen werden. Ausgenommen von Satz 1 Halbsatz 1 sind Übernachtungen auf Parzellen auf Campingplätzen oder auf Bootsliegeplätzen, die ganzjährig oder für die Dauer einer Saison vermietet sind. Gruss Jürgen (2 a) 1Das Übernachten zu touristischen Zwecken in Wohnmobilen und Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Flächen und auf für die Öffentlichkeit geöffneten Flächen ist untersagt. 2Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Prost Mahlzeit. Vorsicht an Ostern im Landkreis Cuxhaven! Im gesamten Landkreis gilt Verbot für Tagestouristen vom 01.04.21 09.00 Uhr bis Ostermontag 19.00 Uhr. Alle Campingplätze und Wohnmobil Stellplätze sind geschlossen. Übernachtungen für Wohnmobile auf öffentlichen Flächen, Parkplätzen, Stränden usw. auch nur für eine Nacht verboten. Besonders an den abgelegenen Plätzen wie den Strandbereichen in Cappel-Neufeld und Spieka-Neufeld, sowie in Wremen und Dorum-Neufeld wird an den Abenden verstärkt kontrolliert! Das kann richtig teuer werden! Moin zusammen, habe mich gerade mal schlau gemacht, was in Niedersachsen nach der aktuell gültigen Corona-Verordnung noch gilt:
(Originalfassung --> Link) Danach ist es also beim vorherigen Status geblieben, Reisen mit dem Wohnmobil nur für Tagestourismus - abgesehen von gewerblichen Reisezwecken. Ob es irgendwelche Planungen hinsichtlich von Modellregionen mit einer Öffnung gibt, ist mir leider nicht bekannt. Bleibt gesund! Es scheint sich auch in Niedersachsen aktuell was zu tun, mal morgen die Pressekonferenz der Landesregierung abwarten... Link: --> Link Grüße Reimund Hier auch nochmal: --> Link Für die Beherbergungen gilt: negativer Test bei Anreise, und dann täglich neuer Test unter Kontrolle... Ich wollte schon beinahe einen Platz reservieren, bis ich das mit den täglichen Tests gelesen habe.... Das erspare ich mir... Du hättest auch gar nicht buchen können, da Du nicht aus Niedersachsen kommst. Das ist nämlich auch Voraussetzung bei den Lockerungen 8)
Moin, Und ganz wichtig: Die ersten drei Wochen nur für Personen mit Wohnsitz in NDS. Wenn sich nach drei Wochen zeigt, dass es so geht, sollen auch andere zureisen dürfen … Das mit jeden Tag testen hab ich auch gelesen. Und keine Ahnung ob Stellplätze mit Campingplätzen gleichzustellen sind. Zumindest schreibt Womo Celle (Stellplatz Celle) im Newsletter: Anreise mit qualifiziertem negativem Test – und dann Test alle zwei Tage oder mit abgeschlossener Corona-Impfung. Gruß Olli bisher macht der gesetzgeber in keinem bl einen unterschied zwischen cp und sp :!: alleswirdgut hartmut Das kann man auch anders sehen: Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 24.04.2021 § 10 (2): (2) Der Betreiberin oder dem Betreiber a) einer Beherbergungsstätte oder einer ähnlichen Einrichtung, b) eines Hotels, c) eines Campingplatzes, d) eines Wohnmobilstellplatzes oder e) eines Bootsliegeplatzes sowie der gewerblichen oder privaten Vermieterin oder dem gewerblichen oder privaten Vermieter einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses sind Übernachtungsangebote und das Gestatten von Übernachtungen zu touristischen Zwecken untersagt; Was genau willst Du denn da jetzt anders sehen? Die VO ist vom 24.04.2021. Die aktuelle scheint noch nicht online zu sein....oder verstehe ich Deine Frage falsch? Laut aktueller Verordnung vom 10.5.21 können Camping- und Stellplätze nun bis zu 60% wieder belegt und genutzt werden. Das Übernachtungsverbot auf öffentlichen Parkplätzen gilt noch immer! Welcher Lobbyverband da wohl ganze Arbeit leistet?
Seit heute gilt in Niedersachen, Zitat NDR: "... Beherbergungsbetriebe dürfen für Menschen, die ihren ersten oder zweiten Wohnsitz in Niedersachsen haben, wieder öffnen. Gäste müssen bei Anreise und mindestens zweimal pro Woche einen negativen Test nachweisen, ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene mit Nachweis. Hotels und Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätze dürfen nur bis zu 60 Prozent belegt werden, ... Angebote von Freizeitparks und ähnlichem unter freiem Himmel können mit einem Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für touristische Fahrten in im Fahrgastbereich offenen Bussen, Schiffen oder Kutschen (also ohne Dach und Plane). ... Soweit für den Besuch der vorgenannten Bereiche Testungen vorgeschrieben sind, können dies PCR- oder PoC-Schnell- oder -Selbsttests sein. Die Tests müssen allerdings unter Aufsicht durchgeführt werden. Dies ist in einem zugelassenen Testzentrum möglich; kostenlose Bürgertests können bei Bedarf auch täglich in Anspruch genommen werden. Zulässig ist jedoch auch eine Testung direkt vor oder im Eingangsbereich eines Geschäftes, eines Gastronomiebetriebes oder einer Veranstaltung." --> Link Beste Grüße Thomas Und hier der passende Paragraph in vollständigem Juristenkauderwelsch. Ich habe eine Mail an die Landesregierung mit der Bitte um Begründung des §8 Abs.8 (Parkplätze) geschrieben. Mal sehen , ob sie antworten... - Seite 8 von 18 - § 8 Beherbergung (1) Der Betrieb 1. einer Beherbergungsstätte oder einer ähnlichen Einrichtung, 2. eines Hotels, 3. eines Campingplatzes, 4. einer Stellplatzanlage für Wohnmobile und 5. eine Anlage für Bootsliegeplätze sowie die gewerbliche oder private Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses sind nur unter den Anforderungen der Absätze 2 bis 7 zulässig. (2) 1Übernachtungsangebote und Vermietungsangebote in Bezug auf eine Einrichtung oder Anlage nach Absatz 1 dürfen sich nur an Personen richten, die in Niedersachsen ihren Wohnsitz haben, es sei denn, die Übernachtungen oder Vermietungen dienen ausschließlich notwendigen Zwecken, wie zum Beispiel Dienst- oder Geschäftsreisen. 2Ausgenommen von der Beschränkung nach Satz 1 ist die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Einrichtungen ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten. (3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung oder Anlage nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 und die Vermieterin oder der Vermieter einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses im Sinne des Absatzes 1 sind verpflichtet, Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 zu treffen. (4) 1Eine Einrichtung nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 darf nur zu 60 Prozent ihrer Kapazität ausgelastet sein. 2Eine Überschreitung der Kapazitätsgrenze von 60 Prozent ist zulässig, wenn Übernachtungsangebote und Übernachtungen ausschließlich notwendigen Zwecken, wie zum Beispiel Dienst- oder Geschäftsreisen, dienen. (5) 1Eine private oder gewerbliche Vermieterin oder ein privater oder gewerblicher Vermieter, die oder der jeweils mehr als eine Parzelle eines Campingplatzes (Absatz 1 Nr. 3) oder einer Stellplatzanlage für Wohnmobile (Absatz 1 Nr. 4) oder jeweils mehr als einen Bootsliegeplatz einer Anlage nach Absatz 1 Nr. 5 vermietet, darf insgesamt nicht mehr als 60 Prozent der Zahl aller ihrer oder seiner Parzellen, Stellplätze und Bootsliegeplätze auf dem Gebiet einer Gemeinde gleichzeitig vermieten; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 2Ausgenommen von den Beschränkungen nach Satz 1 Halbsatz 1 ist die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Einrichtungen ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten. (6) Eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus im Sinne des Absatzes 1 darf an eine andere Mieterin oder einen anderen Mieter erst am übernächsten Tag nach Ende eines Mietverhältnisses vermietet werden. (7) 1Eine Person, die eine Einrichtung oder Anlage nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 oder eine fremde Ferienwohnung oder ein fremdes Ferienhaus im Sinne des Absatzes 1 nutzen will, hat bei Beginn der Nutzung einen Test nach § 5 a Abs. 1 durchzuführen, das negative Ergebnis eines Tests nach § 5 a Abs. 1 nachzuweisen oder eine Impfdokumentation nach § 5 a Abs. 2 oder einen Genesenennachweis nach § 5 a Abs. 3 vorzulegen; Halbsatz 1 gilt nicht für Personen im Rahmen einer Nutzung nach Absatz 4 Satz 2. 2Eine nach Satz 1 verpflichtete Person, die nicht über eine Impfdokumentation nach § 5 a Abs. 2 oder einen Genesenennachweis nach § 5 a Abs. 3 verfügt, hat über Satz 1 hinaus während der Nutzung einer Einrichtung nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5, einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses jeweils mindestens zwei Tests in jeder Woche der Nutzungsdauer durchzuführen. 3Das Ergebnis der Testung ist gegenüber der Vermieterin, dem Vermieter, der Betreiberin oder dem Betreiber nachzuweisen. 4Erfüllt eine nach Satz 1, 2 oder 3 verpflichtete Person ihre Pflicht nicht, so ist das Nutzungsverhältnis sofort zu beenden. (8) Das Übernachten zu touristischen Zwecken in Wohnmobilen und Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Flächen und auf für die Öffentlichkeit geöffneten Flächen ist untersagt.
Da wir über Himmelfahrt wieder nach CUX fahren wollen, habe ich bei der Autobahnpolizei Hannover angerufen und zur Sicherheit nachgefragt. Da ja seit heute touristische Übernachtungen wieder legal möglich sind und da wir eine über 5stündige Anfahrt (eLTi fährt ja nur maximal 70 km/h mit 20km Anlauf bei Vollgas, 4,6 Tonnen bei 70 PS war eine echte Glanzleitung von VW) haben, wir aber Morgens ankommen wollen, ob deshalb nun auch eine reine stoplose Durchfahrung von 100er Zonen auf Grund der neuen Regelung abgedeeckt ist bzw. "gründig" genug ist, um über Nacht fahren zu dürfen. Der erste Polizist sagte "er glaube ja", der befragte Kollege hatte aber noch keine definitive Antwort für uns und riet mir, wir sollten doch vor 22 Uhr einen Autobahnrastplatz in der Region Hannover anfahren, dort übernachten und um 5 Uhr weiterzufahren. Nach meinem Verständnis ist doch eine Anfahrt zu touristischen Zwecken ebenfalls touristisch, dann dürfte ich aber doch auch nicht die Ausgangssperren im WoMo auf einem Parkplatz zu "verschlafen"? Also gut, wenn's denn die Polizei so will, bekommt sie es ;-) Hauptsache die Platte ist nicht schon voll, wenn man "zu spät" kommt. LG Thomas Ein etwas Off Topic PS: Seit heute gibt es in CUX übrigens eine terminlose Drive-In Teststation direkt auf dem Weg zur Platte (Kapitän-Alexander-Straße 16 am Nordseekai, nahe des real-Marktes; Montag bis Sonntag: 6 bis 18 Uhr, Tel.: 04721 - 66 77 35 8). Beim Autobahnende, im Kreisel, gerade aus, dann immer gerade aus, an den Fischrestaurants vorbei, dann in der "Kurve" nach rechts, Richtung Havenhostel. Die nette Dame am Telefon versprach, dass dort auch noch Hinweisschilder aufgestellt werden. Ich habe zwar noch keine Antwort erhalten (fraglich ob die jemals kommt, zumal ich darum gebeten habe, daß man transparent nachweisen möge, welcher Lobbyverband für diesen Absatz gesorgt hat.), aber im Begründungsteil zur Verordnung habe ich dieses gefunden: Absatz 8 In Wohnmobilen und Kraftfahrzeugen darf auf öffentlichen Flächen und auf für die Öffentlichkeit geöffneten Flächen nicht zu touristischen Zwecken übernachtet werden. Damit wird klargestellt, dass die für solche Übernachtungen vorgesehenen Einrichtungen zu nutzen sind und die dort geltenden Schutzbestimmungen nicht durch „wildes“ Parken unterlaufen werden dürfen. Das Verbot gilt ausdrücklich nur in den Fällen, in denen es um eine Übernachtung zu touristischen Zwecken geht. Aufenthalte mit anderen Zweckbestimmungen, insbesondere Aufenthalte von Berufskraftfahrern, z.B. bei Lenkpausen u.ä., sind von diesem Verbot nicht erfasst. Dies gilt auch für Übernachtungen in nachzuweisenden Einzelfällen, in denen eine Übernachtung zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit erforderlich werden. Dies ist in der Regelt in touristisch attraktiven Gebieten nicht anzunehmen bzw. muss nachvollziehbar glaubhaft gemacht werden. Der markierte Satz lässt doch sehr auf einen Verband von Campingplatzbetreibern rückschließen ... ;). |
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