zulu am 07 Jun 2020 08:40:41
Lt. StVZO braucht es die "Stehhöhe" für die Womo-Zulassung nicht, s.:
StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4)
EG-Fahrzeugklassen
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 931 - 935)
5.1 Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
a) Tisch und Sitzgelegenheiten,
b) Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
c) Kochgelegenheit und
d) Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.