seackone hat geschrieben:Der Crafter ist derzeit als LKW zugelassen ...doch lieber vorerst als PKW anzumelden ....oder vielleicht als Wohnmobil?????
Viele Grüße
Hier einmal ein paar Antworten zu den aufkommenden Fragen:
Wohnmobile oder auch Reisemobile sind im zulassungstechnischen Sinne alle Kfzs, die verschiedene Bedingungen erfüllen. Sie
haben:
• Eine fest montierte Sitzgelegenheit mit Tisch, der Tisch darf abnehm-, abklapp- oder wegdrehbar sein. Weitere Sitze in Fahrtrichtung mit Rückhaltvorrichtung, also 3 Punkt Gurt, wenn im Wohnteil noch Personen mitfahren.
• Einen fest montierten Schlafplatz, er darf auch eine umgeklappte Sitzgelegenheit sein, sofern sich hierdurch eine mindestens 1,8 x 0,7m große, ausreichend ebene Liegefläche ergibt.
• Kücheneinrichtung mit Spüle und Abwasserführung sowie Kocher, sie muss zur Verrichtung von Küchenarbeit und zum Verstauen von Küchenutensilien geeignet sein. Der Kocher muss fest im Fahrzeug eingebaut und für den Betrieb in Fahrzeugen geeignet sein.
• Einen Schrank bzw. Stauraum, er muss für das Verstauen von Kleidung und Proviant während der Fahrt und zum Wohnen geeignet sein. Es müssen Staumöglichkeiten vorhanden sein, die über die bei Pkw und Leicht-Lkw üblichen Ablagen, wie Handschuhfach und Kofferraum, hinausgehen.
• Zündsicherungen bei allen im Innenraum eingebauten Gasgeräten.
Die Einrichtungen müssen fest eingebaut und so beschaffen sein, dass auch bei Unfällen die Gefahr oder das Ausmaß von Verletzungen möglichst gering gehalten werden.
Wohnmobile werden als „Sonstige Kfz“ oder als Fahrzeugklasse „M1“ in die Kfz-Papiere eingetragen. Sofern sie keiner gewerblichen Nutzung unterliegen, sind sie (in Deutschland) auch bei einer zuläss. GM über 3,5t keine Lastkraftwagen. Eine andere Art von Kfzs sind Lastkraftwagen, deren Chassis oft als Unterbau für Wohnmobilaufbauten dient, diese werden als „Lkw“ oder als Fahrzeugklasse Nx eingetragen.
Im
steuertechnischen Sinne gelten für Deutschland folgende Anforderungen:
Für Wohnmobile, die folgende zusätzliche finanzrechtliche Anforderungen erfüllen, gibt es besondere Steuersätze, deren Betrag von der Schadstoffklasse und dem zulässigen Gesamtgewicht abhängig ist:
• Die Bodenfläche des Wohnteils muss den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnehmen.
• Im Bereich der Kochgelegenheit und der Spüle muss die Stehhöhe mindestens 170 cm betragen (entfällt seit 2013).
• Der Kocher muss fest eingebaut sein.
Hilfe bietet das Merkblatt Nr. 740 des VdTÜV. Erfüllt ein Wohnmobil nur die zulassungsrechtlichen Anforderungen an Wohnmobile, wird es als Pkw und damit nach Hubraum und Schadstoffausstoß besteuert.
Im
Sinne von TÜV, AU und Gasprüfung gilt:
Bei Fahrzeugen bis 3,5t zulässigem Gesamtgewicht sind Hauptunter-suchungs- und AU Intervalle wie beim Pkw vorgeschrieben. Bei Fahrzeugen über 3,5t sind bis zum Alter von 6 Jahren 2-jährige, danach jährliche Hauptuntersuchungen vorgeschrieben.
Seit dem 1. April 2006 ist eine gültige Gasprüfung Voraussetzung für die HU beim TÜV! Wohn- und Reisemobilbesitzer sind verpflichtet, ihre Gasanlage nach G 607 (neu) alle 2 Jahre überprüfen zu lassen.
Gruß Andreas