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Moin Mal eine Frage,ich habe mein Womo auf 3,85 to aufgelastet. Habe ein Gutachten bekommen wo da steht, Gutachten zur erlangung der Betriebserlaubnis gemäß Paragraph 21 STVO mit den neuen Daten zum Gewicht. Mein Termin beim Bürgeramt um die Eintragung zu machen ist in einer Woche. Jetzt die Gretchenfrage, Fahre ich diese Woche noch einen 3,5 tonner oder schon einen 3,85 tonner ? Ich würde sagen einen 3,5t. Maßgeblich ist ja das, was im Fahrzeugschein steht. Lasse mich aber gerne eines anderen belehren... Moin Moin, zeigst du bei einer Kontrolle nur deinen Fahrzeugschein, fährst du einen 3,5Tonner. Zeigst du auch das Gutachten, fährst du einen 3,85 Tonner. Warum stellst du diese Frage ? Grüße Ralf.
.... fährst du ohne Betriebserlaubnis. „Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis“ sagt doch alles. At Marsu123 wenn man so gar keine Ahnung von der Rechtslage hat, sollte man einfach die Finger von der Tastatur lassen anstatt vollkommen falsche Ratschläge zu geben. :wink: ät RETourer, du kennst doch den Inhalt des Gutachtens gar nicht. Eventuell steht dort : Bei nächster Gelegenheit in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen (oder so in der Art) Ich kann das Gutachten ja auch einfach wechwerfen, dann bleibt mein Fahrzeug bei 3,5 Tonnen. Andererseits, wenn ich bei den TÜV-Stelle zur Erlangung dieses Gutachtens war, wie soll ich dann mit dem Fahrzeug nach Hause oder zur Zulassungsstelle kommen, wenn ich nicht mehr Fahren darf ? Wo habe ich einen Ratschlag gegeben ? Wer sollte besser die Finger von der Tastatur lassen ? Unterlass solche Bemerkungen doch einfach. Wenn du anderer Meinung bist, schreib deine Meinung, belehre aber andere bitte nicht !
:vogel:
Hast du auch was Konstruktives beizutragen ? Hallo da sind wohl ein paar mit dem falschen Fuß aufgestanden... es kann doch durchaus sein, dass Marsu123 recht hat, was jedoch überhaupt nicht stimmt ist die Aussage von Retourer, da auf jeden Fall eine Betriebserlaubnis besteht, egal ob für 3,5t oder für 3,85t
Hast du dafür eine Begründung? Die Zula erteit die BE nicht der Prüfer und die alte Zulassung besteht ja noch bis sie vom Amt geändert wird. Guten Morgen, so lange die 3,5to-Eintragung nicht in den Papieren geändert wird, erfolgt die Besteuerung auf die 3,5to. Insofern fährt Dieter weiterhin bis zum Tage der Eintragung einen Dreifünfer! Grüße von der Insel Rügen der Duc Ich habe es vorige Woche hinter mich gebracht. Also. Von Goldschmitt Auflastungsgutachen bekommen. Als erstes falsch, weil Händler irgendwelche Standardfelgen angegeben hat. Also nur 1850/2000 eingetragen auf des neuen Typenschilds. Erster DEKRA Termin also umsonst. Kurz bei Goldschmitt angerufen, toller Service. Vorgang geschildert, Fotos geschickt von der Alufelge (Fiat Original). Und 2 Tage später war das neue Typenschild da. Am nächsten Tag wieder DEKRA. Alles perfekt und Auflastungsprotokoll auf 1850/2240 erhalten. Jetzt die Frage an den DEKRA Mann. Kann ich jetzt 3850 Kg als LKW fahren? Antwort: Theoretisch ja (weil es das Typenschild sagt) - praktisch nein (weil es nicht in der Zulassung eingetragen ist). Am nächsten Tag zur Zulassungsstelle und es in der Zulassung ändern lassen (die ist jetzt 2 Blätter dick:-)). Gleichzeitig die HU Plakette auf dem Kennzeichen ändern lassen. Jetzt alle 24 Monate und nach 72 Monaten jährlich. Aber wir sind jetzt LKW bis 3850 kg. Und zwar erst ab jetzt, nicht mit Einbau, nicht mit DEKRA Gutachten - sondern erst nach gesetzlich rechtlicher Eintragung.
Genau, denn als 3850 kg ist die Steuer sage und schreibe 20,00 € höher. Und das pro Jahr. :-) Im Gesetzestext heißt es zu §21 StvZo: "...Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen..." Die zuständige Behörde ist in der Regel das Strassenverkehrsamt / die Zulassungsstelle. Und wenn man etwas beantragt dann kann das durchaus auch abgelehnt werden ( wenn im Gutachten z.B. entsprechende Daten vergessen wurden ). Ergo: fährst Du mit Deinem 3,7t schweren Womo zur Zulassungsstelle und wirst auf der Hinfahrt gewogen -> überladen!! Wirst Du auf der Rückfahrt gewogen -> alles ok. ( sofern Du die neue Betriebserlaubnis bekommen hast ). Wenn Du aber auf der Hinfahrt Dein Gutachten aus der Tasche holst dann beweist dass das Du eintragungspflichtige Veränderungen am Fahrzeug gemacht hast die zum erlöschen der ( alten ) ABE geführt haben!! Und was RETourer / Daniela anbelangt: soweit ich das hier mal mitbekommen habe hat sie beruflich mit der Zulassung von Fahrzeugen zu tun (?). Grüße Dirk
Das gilt aber nur, wenn ich tatsächlich etwas Eintragungspflichtiges umgebaut habe! Bei vielen WoMos gibt es aber auch die Möglichkeit, ohne Umbaumaßnahmen auf 3,85 t aufzulasten wie z.B. bei meinem T447. Dazu gibts für irgendwie 250 € oder so ein neues CoC mit 3850 kg zulGgew. Wenn ich das in den Händen habe obliegt es mir, die Eintragung vorzunehmen oder nicht. Es ist ja kein Zwang. Da erlischt aber auch keine Betriebserlaubnus, wenn ich keine Eintragung/Umschreibung vornehmen lasse. Dann hast Du aber auch ein CoC-Dokument! Wir sprechen hier aber von §21 STVO - Einzelabnahme!! Grüße Dirk
...weil es scheinbar nicht so einfach ist,wie es hier aussieht :roll: Mich interessiert das einfach. Das TÜV Protokoll besteht aus zwei Blätter. Einmal: Begutachtung gemäß Paragraph 21 STVO nach erlöschen der Betriebserlaubnis. und einmal: Gutachten zur erlangung der Betriebserlaubnis gemäß Paragraph 21 STVO Es wird also erstmal die Betriebserlaubnis entzogen,wegen Veränderung am Fahrzeug ,und dann eine neue Betriebserlaubnis erteilt. Also kann es doch nur noch ein 3,85 tonner sein, egal was in der Zulassung steht :?: So schwer ist es doch nicht: in der Zulassungsbescheinigung stehen zwei zulässige Gesamtgewichte - F1 (technisch) und F2 (wie das Fahrzeug zugelassen ist). Ein Gutachten, technische Änderung etc pp beziehen sich nur auf F1. F2 kann logischerweise nicht höher sein als F1, aber durchaus niedriger - ich kann also das 3,85to - Mobil als 3,5-Tonner zulassen. Oder weiter mit dem Gutachten rumfahren, kommt aufs selbe hinaus - zulassungstechnisch 3,5, technisch 3,85. Man behält damit alle Vorteile (Maut, parken, Tüv, Führerschein) des 3,5-Tonners, und hat zwischen 3,5 und 3,85 Tonnen keine technische Überladung. Kann sich jetzt jeder selbst einen Reim draus machen. Gruss Manfred
NEIN!! Der TÜV kann und darf keine Betriebserlaubnis ausstellen!! Und wie Du selbst geschrieben hast: Blatt 1 des Gutachten bedeutet Du hast Veränderungen am Fahrzeug durch die die vorliegende ABE erloschen ist! Blatt 2 des Gutachtens bestätigt zwar die Möglichkeit das Fahrzeug auf 3,85t zuzulassen, die neue Betriebserlaubnis ( die in diesem Fall keine ABE sondern eine EBE, eine Einzelbetriebserlaunbnis ist ) kann nur die Zulassungsstelle ausstellen!! Und wenn Du das Fahrzeug auf 3,85t zugelassen hast und ich es kaufen würde könnte ich das Fahrzeug auch ohne technische Änderungen wieder auf 3,5t ablasten lassen! Grüße Dirk
Ich immer dachte der amtlich zugelassene Gutachter handelt hoheitlich im Namer vom Kraftfahrtbundesamt :roll: Der Gutachter gutachtet weil die Behörde keine Ahnung hat. Aufgrund der Freigabe mit Sachverstand macht die zuständige Behörde dann ihre Arbeit und erteilt die Erlaubnis. Wenn die Behörden selber die Gutachten machen würden dann könnte man sich eh lieber gleich erschiessen...
Kannst Text lesen - gut Kannst Text verstehen - perfekt!
Schau dir doch Mal das Profil von RETourer an! :)
Das währe der Idealfall :lol: Ist es scheinbar aber nicht.(leider :( ) Ist doch Quatsch. Hat er technisch aufgelastet muss er das umgehend vorführen. Sonst ist er ohne Betriebserlaubnis unterwegs mit einem 3,5 Tonner. Hat er nur die Unbedenklichkeit ohne techn. Änderung in der Tasche hat er nix. Ist immer noch mit 3.5t unterwegs. Ohne Eintrag, und nur dafür ist die Bescheinigung hat sich nichts geändert. Fährt er mit 3,85t ist er überladen. Zückt er dann das Papier könnte man noch Vorsatz unterstellen. Würde besonders in A oder CH bei einer Kontrolle der Brüller des Tages. Das wärs. Fahre ich 120 habe ich 3,5t, werde ich gewogen 3,85t. Allein der Gedanke tut schon weh :lol: |
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