Wohnmobil mit Anhänger die die Zuggesamtmasse (ZgM) von 7500kg überschreiten
Bisher war es so, das Wohnmobile die auf einem Anhänger einen PKW für private Nutzung mitführten und die Zuggesamtmasse von 7500 kg überschritten, ein Kontrollgerät brauchten.
Begründung: Durch den Transport des mitgeführten Anhängers wäre eine Beförderung von Gütern ( in dem Fall PKW) möglich. Hier durch entfiel die Befreiung gemäß Artikel 3 der VOEG 561/06 (siehe hierzu auch Anwendungshinweise BMV zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr).
Die VOEG 561/06 wurde mit Wirkung vom 20.08.2020 geändert. In Artikel 4 wurde folgende Definition der Begrifflichkeit Beförderung neu definiert:
In Artikel 4 wird folgender Buchstabe angefügt:
„r) „nichtgewerbliche Beförderung“ jede Beförderung im Straßenverkehr, außer
Beförderungen auf eigene oder fremde Rechnung die weder direkt noch indirekt
entlohnt wird und durch die weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den
Fahrer des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird und die nicht im Zusammenhang
mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht.“
Damit entfallen auch beim Mitführen eines PKW-Anhängers mit PKW zu privaten Zwecken die Einschränkungen des Artikels 3 VOEG 561/06, da eine Beförderung gemäß Artikel 3 VOEG 561/06 nicht stattfindet.
Ich denke, dass bisher wohl kaum jemand diesbezüglich kontrolliert wurde. Sollte es in Zukunft jedoch mal der Fall sein dies zur Kenntnis.
Grüße
Heiinjoy

