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Erlöschen der Betriebserlaubnis bei nachträglichen Veränderungen am Fahrzeug, (un)erheblicher Sachmangel: --> Link Dashcams als wichtige Zeugen. Nach einem Unfall gaben beide Fahrer jeweils dem anderen die Schuld. Gut für die Richter: Die Fahrzeuge waren jeweils mit Dashcams ausgestattet. Die Aufnahmen ließen keinen Zweifel am Unfallhergang - und ersparten dem gericht sogar die Aussagen der Fahrer. LG Neubrandeburg , Az.: 3 O 199/17 LG Robert Aktuelles BGH-Urteil von Heute 18.09.2020 (veröffentlicht in der Süddeutschen) "Familie darf geklautes Wohnmobil behalten" Hier hat die Familie die ein geklautes WoMo gekauft hat in der letzten Instanz das WoMo zugesprochen bekommen! Das beklaute Autohaus muss die original Papiere Herausgeben und darf aber den Zweitschlüssel (warum auch immer) behalten. Was war passiert? Ein professioneller Dieb hat das Fahrzeug während einer Probefahrt nicht wieder zurück gebracht. Das Gericht musste daher die Frage klären, ob dem Autohaus das Fahrzeug "abhandengekommen" ist. Wenn ein Mitarbeiter auf dem Beifahrersitz gesessen hätte, dann währe es abhandengekommen, so musste das Autohaus damit rechnen, das sie das Fahrzeug nicht mehr wiedersehen. So kam es dann ja auch. Die Käufer haben im guten Glauben das Fahrzeug gekauft, mit einem Fahrzeugschein der zwar gefälscht war aber auf original aus einer Zulassungsstelle geklautem Papier. So das es von einem Laien nicht erkannt werden konnte. Man kann wohl von ausgehen, dass man ab jetzt Probefahrten nicht mehr allein macht. Der Dieb hatte von unterwegs sogar noch mal angerufen und sich entschuldigt, dass er sich verspätet. :mrgreen: mfg. Mario
Fakt ist, das Fahrzeug war nicht geklaut, sondern unterschlagen! Bei einem geklauten Fahrzeug hätte das Urteil anders ausgesehen.
Genau das wollte ich auch gerade schreiben. Unterschlagung und Diebstahl sind rechtlich zwei völlig verschiedene Dinge. Der Autor des Artikels ist eigentlich als gründlicher und seriöser Vertreter seiner Zunft bekannt, da hat wohl jemand bei der dpa die Überschrift ein wenig sensationsheischender aufpeppen wollen. ...wobei für den Geschädigten berechtigte Zweifel an der ‚Gerechtigkeit‘ der diesbezüglichen Gesetzgebung bleiben dürften. Fazit: als Verleiher extra gegen Unterschlagung versichern - und eigentlich braucht man das auch als Autohändler (Probefahrten). Ob das wohl bei paulcamper und wie sie alle heissen mitversichert ist? Aus gleichem Grund: als Privatmann NIE ein Fahrzeug zur unbegleiteten Probefahrt zur Verfügung stellen. Wenn man mitfährt und zum Aussteigen genötigt wird, ist es wieder Diebstahl und die ‚gute‘ Gesetzeslage. bis denn, Uwe
Nein, dann ist es Raub! :D Wäre übrigens ein ziemlich perfides Vorgehen, wenn in dem beurteilten Fall der Unterschlager und die Käuferin unter einer Decke stecken würden, dann sind sie quasi gratis und legal an ein neues WoMo gekommen! :mrgreen:
Das wäre dann "nicht legal" und schon gar nicht durch den Beschluss V ZR 8/19 des BGH gedeckt --> Link
na ja, das Urteil ist natürlich insofern gerecht, als es den Regelungen des BGB zum gutgläubigen Erwerb entspricht. Und derartige Regelungen, die es in praktisch jeder Rechtsordnung gibt, sind einfach deshalb notwendig, weil sonst ein praktisches Wirtschaften nicht möglich wäre. Im Extremfall müßtest du sonst beispielsweise bei jedem Kauf die Eigentumshistorie der Ware prüfen. Das mag bei Fahrzeugen im Einzelfall vielleicht sogar noch übersichtlich sein, beim Einkauf im Supermarkt wird das aber schnell ziemlich unpraktikabel.
wozu sollte denn das gut sein? Der Unterschlagende hat doch das Fahrzeug schon in seinem Besitz :) Und legal wäre daran überhaupt nichts, da ja dann kein gutgläubiger Erwerb vorliegen würde, sondern bandenmäßiger Betrug ...
Stimmt, aber bei der ersten Kontrolle fliegt er auf! Erst durch den "gutgläubigen Erwerb" ist es für Aussenstehende "legal".
Solange keiner das Gegenteil beweisen kann.... :nixweiss: .... natürlich ist es beim Auffliegen des Konstrukts Betrug! :ja: Ich persönlich halte den "gutgläubigen Erwerb" für mehr als fragwürdig. Wenn mir jemand gut gefälschte Banknoten andreht und ich fliege damit auf, dann kann ich mich auch nicht auf gutgläubigen Erwerb berufen, dann habe ich schlichtweg Pech gehabt und bleibe auf meinem Schaden sitzen. Warum ist das beim Erwerb eines Fahrzeugs mit gefälschten Papieren anders?
nein, es ist auch so Betrug ... eine Straftat wird nicht dadurch zur Straftat, dass sie entdeckt wird, sondern dadurch, dass sie geschieht.
nein, der gutgläubige Erwerb ist eine sehr sinnvolle rechtliche Regelung. Wie weiter oben schon geschrieben, ohne solche Regelungen wäre ein alltägliches wirtschaften eigentlich nicht möglich, da du als Käufer die Eigentumshistorie der Ware meist nicht mit vertretbarem Aufwand nachprüfen kannst (und welcher Händler ließe sich denn in seine Bücher schauen ?!?). Stell dir das mal im Supermarkt vor... hat der Verkäufer die Brühwürfel nun bezahlt, stehen sie unter Eigentumsvorbehalt, erweitertem Eigentumsvorbehalt .... da mal bei einem Wocheneinkauf die ganzen Lieferketten durchzugehen wäre doch vollkommen absurd. Das Falschgeldbeispiel hinkt insofern, als du ja kein Geld 'erworben' hast, sondern irgendwas anderes aus Papier, was nicht als Zahlungsmittel verwendet werden darf. Das darfst du natürlich auch nicht als Zahlungsmittel in Verkehr bringen. Ein Picasso wird nicht deshalb zum Picasso weil du glaubst es wäre einer ;) Das hat jetzt aber mit gutgläubigem Erwerb im Sinne des BGB wirklich nichts zu tun.
Einer ist in so einem Fall immer der Dumme. Gerechtigkeit beide, gegen den Geschädigten und den Käufer kann es nicht geben. Aber mal ein anders Beispiel: Jemand kauft ohne das er davon Kenntnis hat, bei einem Händler Hehlerware. Ist dann der Käufer der "Dumme"? Wäre doch auch nicht i.O. Wie soll der Käufer sich dagegen absichern? Gruß Gerald Na ja, gutgläubiger Erwerb hat einige Voraussetzungen, die hier sicherlich gegeben sind, wie marktüblicher Preis, Papiere sind echt und liegen vor (AFAIK wichtig war, dass die Papiere auf echten Vordrucken waren). Ansonsten wäre es ja auch schön doof, wenn man weiss, dass der Wagen geklaut ist, den zulassen zu wollen. Bei meinem Moped war sogar schon eine neue Fahrgestellnummer drin + Ersatzpapiere vorhanden. Die Rote Nummer war schon dran, als ich es wiedergefunden hatte. Da hiess es dann 'Geld gegen Schlüssel auf dem Flohmarkt' - was wohl kein gutgläubiger Erwerb war.... gruss kai, dessen Motorrad 2 FINs hat.
weil er das nicht kann, ist in einigen Nachbarländern der gutgläubige Erwerb auch an gestohlener Ware unter bestimmten Umständen möglich. Auch wenn's für einige schwer vorstellbar ist, die Regelungen zum gutgläubigen Erwerb sind in der BRD sogar vergleichsweise restriktiv. Es ist schlußendlich wie du sagst, einer ist immer insofern der Gelackmeierte als er seine Ansprüche gegenüber dem Straftäter (Dieb/Betrüger) geltend machen muß, während der andere das Eigentum an der Sache behält/erwirbt. Was unverständlich ist, ist, dass Diebstahl und Unterschlagung in dieser Beziehung unterschiedlich behandelt werden. Eine einheitliche Regelung wäre besser vermittelbar und würde solche Verwirrung vermeiden. Also, entweder kann man an wie auch immer entwendeten Dingen Eigentum erwerben, oder eben nicht. Gesetze sind von Menschen gemacht, und die machen auch mal Fehler.... die man aber korrigieren könnte, wenn man wollte. bis denn, Uwe
Nochmal Fakt! Der Eigentümer hat die betrügerischen Absichten durch die Schlüssel- und Fahrzeugüberlassung zur Alleinfahrt billigend in Kauf genommen und somit die Tat erst ermöglichtund deswegen macht er jetzt "Nase". Das gilt aber auch bei einem nicht zurückgebrachten Mietfahrzeug. War der Vermieter dann auch zu leichtsinnig? Oder soll er doch lieber mit dem Mieter in Urlaub fahren, um eine Unterschlagung zu verhindern? bis denn, Uwe Ein Vermieter geht das gleiche Risiko ein! Ein Bekannter ist mit seiner Ferrarivermietung dadurch pleite gegangen.
ja, bei uns ist es eben so, dass ein gutgläubiger Erwerb an abhanden gekommenen Sachen nicht möglich ist. Abhanden gekommen ist eine Sache aber nicht, wenn der ursprüngliche Eigentümer der Sache deren Besitz freiwillig übertragen hat (wie im Fall der alleinigen Probefahrt, oder beim Verleihen, Vermieten etc.). Im Grunde versucht der Gesetzgeber hier zwischen dem Recht des Eigentümers an seinem Eigentum, und der Rechtssicherheit im wirtschaftlichen Verkehr abzuwägen. Das diese Grenzen in gewisser Weise willkürlich gezogen sind ist eben so, und in anderen Rechtssystemen werden sie - ebenfalls in gewisser Weise willkürlich - eben anders gezogen.
Man kann dieses Risiko versichern. Der Händler hätte seinen Schaden minimieren können, der Käufer hat dazu nicht die Möglichkeit. Auch bei Paulcamper ist Unterschlagung/Veruntreuung übrigens NICHT in deren Standard-Versicherungspaket enthalten, was die Wenigsten wissen. Hallo Zusammen, anbei etwas interessantes zu Rücktransportleistungen und der Fahrzeughöhe. --> Link Manchmal reicht es etwas Luft abzulassen und die Klima vom Dach zu entfernen, denke mal die Versicherer werden dann bald mal Ihre neuen Bedingungen anpassen :D So gesehen könnte man ja sogar die Räder abmontieren, wenn man auf dem Abschlepper steht :D dann komm ich auch unter 3.20 m... Mies finde ich im vorliegenden Fall vor allem, dass erst eine Deckungszusage gegeben wurde und hinterher dann doch nicht gezahlt werden soll. Alleine auf der Basis hätte ich schon ein entsprechendes Urteil erwartet. Wenn man sich auf (übliche) telefonische Deckungszusagen im Notfall nicht verlassen kann, kann man sich die Versicherung auch gleich sparen. bis denn, Uwe Hallo, unabhängig davon, dass Banken und Versicherungen einem den Schirm wegnehmen wenn es regnet, ist der Tipp mit dem Luftblasen sehr gut! Das sollte bei mir reichen, um unter 3,2m zu bleiben. Das werde ich mal genauer ausmessen. Danke, dafür von mir ein Plus. . Moderation:Bitte nutze die Zitatfunktion, wenn Du Mitglieder zitieren willst - dies macht es den anderen Nutzern leichter, Deine Texte von den Zitatinhalten zu unterscheiden. Das unvollständige Zitat wurde entfernt. Danke Oldi, ist eine sagenhafte Zusammenstellung. Hab sie mir eingemerkt. Mein Schwager ist Vertragsanwalt, wenn ich ihn mal brauche, kann ich ihm gleich vorlegen um was er sich kümmern muß. Des is a Gschicht, Gruß, Franzl
Nicht ganz so einfach, Jack, Du veränderst damit die Standsicherheit. Im Extremfall bei Demontage der Räder sind sehr aufwendige Maßnahmen zur Ladungsicherung nötig, bis hin zum Unterbau eines hölzernen Hilfsrahmens. Besser wäre "oben" was abzubauen, wenn es geht.
Hallo Wolfgang, ich habe oben nichts zum abbauen :D TV oder AC gibt es bei mir nicht :D Habe aber die Hydraulik mit 4x 7,5T zum abstürzen, die Luftunterstützung hinten zum ablassen und dann noch ein paar Kanthölzer. Am besten ist aber, ich muss das nie testen :wink: Das würde sich nur rentieren, wenn es von weiter weg nach Hause geht. Es sollten ca 10 cm fehlen. Jetzt ist es mir aber zu kalt zum draußen messen.. . Einfacher wäre unterm Strich sicher der passende Schutzbrief, so ne Fuhre Kanthölzer nimmt ja auch Platz im Doppelboden weg, mindestens 2 Kisten Bier weniger :D :bia: bis denn, Uwe
DAS wäre eine Lösung .. oder eben das Restrisiko selbst tragen. Die Kanthölzer hat der Tieflader dabei, der Fahrer sagt dir dann schon unter welchen Bedingungen er das Transportgut mitnehmen will :ja: Geblitzte Autofahrer müssen alle Unterlagen einsehen dürfen, die in ihrem Fall eine Rolle spielen könnten. Andernfalls sei deren Recht auf ein faires Verfahren verletzt – das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss festgestellt --> Link Danke für den Hinweis auf die Entscheidung. Ich bin gespannt, mit welchen Ausreden die OLG - wie schon bzgl. der Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshof, auch wenn das natürlich nur ein Landesverfassungsgericht ist - versuchen werden, weiterhin Rechte der Betroffenen zu ignorieren. Oder ob sie - worauf ich kaum zu hoffen wage - aufgrund der Autorität des BVerfG endlich zu besserer Einsicht gelangen... LG Peter
Da gibt es keinerlei Ausreden mehr!! Das Bundesverfassungsgericht ist hier die oberste Instanz. Und mit diesem Urteil ist hoffentlich endlich auch die Diskussion hier im Forum (ob das zulässig ist oder nicht ) zu Ende. Robert
Du kennst offenbar die Kreativität der OLG in Bußgeldsachen nicht, ich schon. Auch das OLG Bamberg hätte eigentlich eine Divergenzvorlage zum BGH machen müssen, wo Hr. Czierniak seit Jahren wartete, man konnte sich da aber drücken und hat das auch, weil aufgrund diverser veröffentlichter Aufsätze eigentlich klar war, dass der BGH den OLG die Sache um die Ohren hauen würde. Die BVerfG-Entscheidung enthält leider keinerlei Ausführungen zu den fehlenden Rohmessdaten; zwar wird bestätigt, dass der Betroffene Einsicht auch in nicht in der Akte vorliegende Informationen bekommen muss. Was aber für gar nicht vorliegende, weil bereits beim Messvorgang gelöschte Daten gilt, ohne die konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gar nicht festgestellt werden können, ist leider weiterhin offen. Meine Prognose ist, dass es im Ergebnis genauso weitergehen wird wie bisher mit der Ausnahme, dass dem Betroffenen jetzt die ohnehin manchmal sinnlos verweigerten Informationen wie Falldatei etc. zur Verfügung gestellt werden; diese hat man aber in den meisten Fällen auch bisher schon durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung erhalten. LG Peter Hallo, wäre doch ganz einfach falsche Messungen nachzuweisen, indem man in jedes Fzg. ein Fahrtenschreiber Installieren muss. Damit kann ich den Beweis antreten. Servus Sind in Deutschland die Blitzer wirklich so ungenau? Gibt es viele falsche Messungen? Hab mir in Österreich noch keine Gedanken gemacht ob es stimmt wie mir vorgeworfen wird. In der Regel stimmt es für mich gefühlsmäßig und so oft passiert das nicht.
Ist nicht vorgesehen und für kurzfristige Geschwindigkeitsüberschreitungen an konkreten Messstellen auch ungeeignet. Immerhin scheint es eine Tendenz in der Verfassungsrechtsprechung zu geben, denn auch der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hat einer ähnlichen Verfassungsbeschwerde mit teilweise anderer --> Link stattgegeben. M. W. sind weitere Verfassungsbeschwerden aus anderen Ländern anhängig, ich bin gespannt. Nachvollziehbar ist es nicht, dass vorhandene Rohmessdaten, deren Aufbewahrung technisch vollkommen unproblematisch ist (und bei einem Teil der Messgeräte früher auch erfolgt ist), einfach gelöscht werden. Denn entweder die Messung ist korrekt, dann wird die Auswertung der Rohmessdaten dies auch ergeben und dann aussichtslose Verfahren müssen erst gar nicht geführt werden, oder es ergeben sich Fehler, dann ist es auch korrekt, dass die Messung nicht oder nur mit erhöhter Toleranz verwertbar ist. Recht offensichtlicher Hintergrund der inzwischen üblichen sofortigen Löschung der Rohmessdaten ist m. E., dass damit eine Überprüfung gerade verhindert werden soll, damit Mängel der Messgeräte, die sich in der Vergangenheit trotz Prüfung und Eichnung durch die PTB bei solchen sachverständigen Überprüfungen gezeigt haben, erst gar nicht festgestellt werden können; war für die Hersteller ja immer ein großes Problem. LG Peter
gibt es bereits: Die heutigen Airbag-Steuersysteme sind technisch allesamt dafür ausgelegt, Informationen zu erfassen, welche für eine Verkehrsunfallrekonstruktion hoch bedeutsam sein können. Im Prinzip ist der immer wieder geforderte Unfalldatenspeicher (UDS) bereits in allen mit Airbag ausgerüsteten Fahrzeugen implementiert. teilweise werden nicht nur Crash-Daten (bei Airbag-Zündung) aufgezeichnet, sondern auch sogenannte Pre-Crash-Daten. Dabei handelt es sich um Werte der Fahrdynamik bis 5 Sekunden vor einer Kollision oder einer Situation, die als ein nicht zündungsrelevanter Beinahe-Unfall (near-impact-situation) bezeichnet werden kann. Es sind dies: - die Fahrzeuggeschwindigkeit, - die Motordrehzahl, - die Drosselklappenstellung, - der Zeitpunkt der Bremsbetätigung, - und der Beginn der Bremswirkung. allerdings: Eine in Frage kommende Verpflichtung der Herstellerseite als Zeuge oder Sachverständiger erscheint nicht unproblematisch. Der im Angestelltenverhältnis stehende Ingenieur des Herstellers X, welcher zum Auslesen und zur Interpretation der Daten wohl in der Lage wäre, kann nicht verpflichtend zum Sachverständigen bestellt werden. Bei ihm mangelt es i.d.R. an der beruflichen Selbständigkeit bzw. an einer öffentlichen Bestellung zum Sachverständigen im Sinne von 75 StPO bzw. 36 (5) GewO; 91 (1) Nr. 8, (4) HwO. grüße klaus
Solange technische Überprüfungen der Messung mangels Speicherung der Rohmessdaten nicht möglich sind, lässt sich das gar nicht feststellen. Früher gab es durchaus immer wieder fehlerhafte Messungen, wenn auch vermutlich die Masse der Messungen in Ordnung war und ist.
Gibt es das "geschulte Amtsauge" nicht mehr :P ? Das war doch eh jeglicher Überprüfung unzugänglich... LGPeter
Was sollte das für den Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder Fehlmessung nützen? Unfall gibt es da ja gerade nicht. LG Peter
Und was machst du mit den Rohdaten ? Zum einen brauchst du dann auch die ganze SW und teils HW, die diese Daten verarbeitet. Je nach verwendetem Sensor macht der schon einiges und ist ein Zukaufteil. Dann muß dieser Hersteller auch noch alles offenlegen. Und wenn die Aufnahme der Daten fehlerhaft ist, weil irgendwas schief steht, sieht man den Daten das nicht unbedingt an ohne weitere unabhängige Informationen. Und wenn die einen für das Aufheben sind, werden die anderen wieder wegen Datenschutz protestieren. RK Es ist müßig zu diskutieren ohne die nötigen Kenntnisse. ICH muss mit den Daten gar nichts machen können, die von mir beauftragten Sachverständigen könne das aber sehr wohl. Sie verfügen auch über die nötigen Geräte etc. und haben in der Vergangenheit schon wiederholt auch systemische Mängel von geprüften und geeichten Geräten festgestellt, die der PTB nicht aufgefallen sind und vermutlich auch nicht auffallen konnten. Ohne Rohmessdaten ist eine Überprüfung aber nur sehr eingeschränkt, wenn überhaupt möglich. Es bleibt zu hoffen, dass diese bedenkliche Verfahrensweise in absehbarer Zeit ein Ende findet. LG Peter Moderation:Das Thema bitte für Urteile freihalten Wieder die übliche Anwalts-Panikmache, um Klienten in die Kanzlei zu spülen (siehe letzter Abschnitt). Das Urteil gilt für den Golf mit einer Motorvariante, einige Zehntausend Fahrzeuge. Die Ausdehnung auf 'Millionen Fahrzeuge' ist pure Spekulation. Und ein OLG-Urteil ist in ähnlichen Fällen nicht verbindlich, nach wie vor Einzelfallbetrachtung. bis denn, Uwe Warum geht hier wieder kein Editieren? Nachtrag: und stillgelegt wird erstmal gar nix, VW kann die Thermofenster ohne Probleme durch ein Software-Upgrade der Motorsteuerung abstellen. Nur als Beispiel. bis denn, Uwe |
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