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Moin,
hab noch mal eine Frage zum LKW-Überholverbot: Fakt ist ja, Womos (> 3,5 To) dürfen nicht überholen bei nicht eingeschränktem (z.B. 7,5To) LKW-Überholverbot. So weit so gut bzw. eher besch..ssen. Busse dürfen vorbeirauschen :( Das Überholverbot wird ja aber auch als Geschwindigkeitsverbot eingesetzt, z.B. A3 Neustadt/Wied wo die rechte Spur auf 60 kmh im Zusammenhang mit LKW-Überholverbot begrenzt ist. So darf ich nicht überholen mit meinem Womo > 3,5 To und müsste mit 60 runterschleichen. ABER - jetzt kommts - wie ist es denn, wenn ich nun auf der mittleren Spur mit 100 kmh fahre und mangels Verkehr nicht überhole. Ich verstoße quasi dann nur gegen das Rechtsfahrgebot, das aber nur bestraft wird, wenn jemand behindert wird. Somit könnten die Grünen mich zwar rausziehen und eventuell belehren, aber eine Strafe sollte dabei nicht rauskomme, oder? Mir geht diese Gleichbehandlung Womo >3,5 To mit 40 Tonner LKW schon ganz schön auf den Keks, wenn Busse mit > 15 To komplett außen vorgelassen werden. Didier stehe ich etwa auf dem Schlauch? bei Überholverbot ab 7,5t gilt z.B. bei 7,4t das Überholverbot ja nicht.
Hallo! Du musst genau lesen:
Besser verständlich wirds ohne die Klammer:
:D topolino Matthias ich habe da immer am elzer berg bauchschmerzen...
lkw überholverbot ohne tonnageangabe und 40 km/h (!!!) auf der rechten spur. schon immer fahre ich mit 100 auf der mittleren bergab (min. 3x im jahr) - dabei überhole ich immer "richtige" lkw - bisher ohne konsequenzen...., die bauchschmerzen bleiben aber! grusz hartmut
Danke, hab mich da etwas ungeschickt ausgedrückt ;-) Ciao Didier
das ist wie Schwarzfahren in der U-Bahn. Irgendwann entspannt sich das und man denkt man hat ne Monatskarte. :D Vor einigen Jahren wurde mal eine Uhr von einem Forumsmitglied versprochen, für den, der den ersten Strafzettel für dieses Vergehen vorzeigt. Gut, die Uhr ist vergeben, aber mehr habe ich darüber gehört. :wink: Im Ausland halte ich es aber genau nach Vorschrift. :D
nicht ganz richtig: du darftst immerhin 60 km/h :D (vorgestern erst wieder runtergefahren) echt - mittlerweile 60? (ich hab schon lang nicht mehr auf die schilder geguckt :oops: )
dann kann ich ja auf der rechten spur zum speedjunkie werden... :D grusz hartmut ich fahre da ganz brav mit 60 und rechts... wieviele Minuten verlieren ich gegenüber 100 und halblegal in der Mitte? Sind das überhaupt Minuten? wenn ich überlegen wieviele Lastwagen ich auf einer Strecke von 3-400km mehrmals überhole, weil meine Lieben eine Dackelblase haben. :?
Kann ich nicht, bin verkappter Rennfahrer :D
das kommt ja noch dazu, irgendwann ist halt Schluss mit lustig :D Wenn die Beschränkung nicht für Busse gilt, dann doch auch nicht für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung ( umgangssprachlich Wohnmobile ) oder verstehe ich das falsch.
Roland ja roland,
das verstehst du falsch. in d sind womos > 3,5t bzgl. speedlimit + überholverbot wie lkw. grusz hartmut @ rorei:
Hallo Roland, "Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung" sind KFZ zur gewerblichen Beförderung von Personen, z.B. Taxi, Mietwagen, Rettungswagen, Reisebus, etc. - nicht aber privat genutzte Wohnmobile. @ katze-bruno:
Nein, auf Kraftfahrstrassen dürfen Wohnmobile (zur Zeit) >3,5t aber < 7,5 t max. 100 km/h fahren, LKW >3,5 t aber nur max. 80 km/h. , Volker :wink: Hallo Volker,
Die Fahrzeugklasse M1 ( PKW, Wohnmobile, Krankenwagen, Leichenwagen usw) sind alles Fahrzeuge zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze ohne Fahrer. Von gewerblich steht da nix drin. Roland
Such doch bitte mal nach "P-Schein"
Spielt alles keine Rolle, hab auch schon alles durchgesucht: Womo > 3,5 To bleibt LKW, kannst machen, was du willst. Nur bei der allgemeinen Geschwindkeitsbegrenzung hat der Gesetzgeber eine Ausnahme gemacht, wie oben beschrieben (LKW 80/Womo teilweise 100). Ansonsten bist und bleibst ein LKW. Busse dürfen vorbeirauschen bis der Arzt kommst, du leider nicht. => m.E eine Gesetzeslücke... Ciao
... die bereits "erkannt" ist und an der gearbeitet wird (angeblich). ALLE sind dafür, es soll noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden ...aaaaber es dauert :( Ich hatte da mal im Verkehrsministerium angefragt ( März 2011) :
Hallo,
seit ich in den Kasseler Bergen "ausnahmweise" einen LKW im Überholverbot überholt habe (trotz Verwarnung durch meine Frau) und kurz danach von den "Grünen, jetzt Blauen", mit der Bitte um eine milde Gabe angehalten wurde, halte ich mich an die Vorschrift. Damalige Kosten: Anzeige 80,00 Euro, Verwaltungsgebühr 18,00 Euro und ein Punkt in Flensburg. Erich
Der Punkt lässt mich erschaudern, ich muß abbauen :-( Hab mal die Polizei angeschrieben und speziell mal nach dem Rechtsfahrgebot gefragt, wenn man nicht überholt - also wenn rechts frei ist - sondern nur auf der mittleren Spur mit 100 entlangrauscht, hier die Antwort: Zitat: """ anbei ein Auszug aus dem Bußgeldkatalog zum Verstoß des Rechtsfahrgebotes: 102130 Sie benutzten nicht die rechte Fahrbahnseite. ( A - 1 ) 10,00 § 2 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 3.1 Mithin wäre eine Verwarnung von 10 € möglich. Mir persönlich ist kein Sachverhalt bekannt, bei dem auf diesem Teilstück ein solcher Verstoß festgestellt / geahndet wurde. """ Zitatende. Naja aber eine Garantie gibt der freundliche Kollege leider auch keine :( Ciao und schönes WE Didier Meiner leidigen Erfahrung nach greift das Rechtsfahrgebot bei der Einschränkung des rechten Fahrstreifens bei einer 3-streifigen Straße nicht.
Total leere Autobahn, rechts 80, Mitte und links 120 km/h. Ich fahre ganz rechts mit Punkt 120 (mit dem PKW). Schwupp die Autobahnpolizei hinter mir und holt mich raus auf den nächsten Parkplatz. Ich bekomme eine Belehrung, dass ich rechts 80 fahren muss. Wenn ich 120 fahren will, muss ich in auf den Mittelstreifen wechseln. Ist zum Glück nur bei einer Belehrung geblieben, die hatten Sonntag morgen um 7 Uhr wohl nur Langeweile :) agent und Katze Bruno, es gibt schon lange kein Überholverbot für LKW mehr, außer mit Zusatz. Diees Zeichen , welches ihr wohl meint, Zeichen 277 ist ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge ( ! )über 3,5 t zul. Gesamtmasse einschl. ihrer Anhänger, ausgenommen PKW und Busse.
Da ein Womo mit Sicherheit ein Kraftfahrzeug ist ,aber kein PKW, ist es also direkt betroffen und darf nicht überholen. Auch wenn es zur Personen -beförderung bis 8 Personen zugelassen ist. Darum steht im Dok 1 auch nicht PKW , sondern Sonderfahrzeug . Giovanni. ..... und da aus einem PKW mit Anhänger bzw. Wohnwagen kein LKW wird, darf der mit 100 Km/h vorbeibrettern.
Roland So lange ihr über jeden 3,49 Tonner herzieht, der nur 50 oder 100kg überladen ist, bestehe ich auf Einhaltung des Überholverbotes. :yau:
. . . . Die Regelung ist mit unverständlich, aber was nutzt das Jammern?
Damit plädierst Du überzeugend für härtere Strafen hierzulande! Rolf raidy, weil du das Gesamtgewicht 3,49 t gebrauchst, ist das Zufall oder Absicht. Das zul.Gesamtgewicht liegt bei 3,5 t , erst wer 1 Kg darüber liegt gehört nicht mehr in diese Klasse . Das wird immer wieder falsch gemacht.
Das Gleiche 7,5 t bei der FE -Einteilung. 7,5 t und erst bei 7,501 t ist die Linie überschritten. In diesen Foren gibt es immer Leute die päbstlicher als der Pabst sind. Giovanni.
Das ist ja jetzt Haarspalterei. Klar meine ich das Zeichen 277 mit dem LKW drauf, und wie das offziell heisst ist mir ziemlich egal. In der Umgangssprache heisst es halt LKW-Überholverbot und es fallen auf alle Fälle Womos drunter mit > 3,5 To und keine Busse, egal ob 10, 15 oder 185 To. That's the fact... agent, offensichtlich sind das ,was du glaubst und wie du es nennst , zwei Tatsachen. Das müßtest du dann gegebenenfalls einem Richter oder dem Polizeibeamten erklären, was du meinst oder glaubst.
So wie du das machst ergibt sich ein Riesenspielraum. Gott sei Dank gibt es Menschen die etwas genauer wissen , was los ist. Weil so wenig Kraftfahrer selbst die einfachsten Auslegungen der STVO nicht kennen , kommt es zu Einsprüchen , die dann abgeschmettert werden. Dann ist die OWI -Stelle oder Polizei bzw. Gericht Schuld. Giovanni. Es gibt keine Auslegungen der STVO. Pfalzcamper, dann frage ich mal in aller Bescheidenheit :
Wozu gibt es Rechtsanwälte und wozu Gerichte ? Muß ich noch mehr sagen? Giovanni. Wenn du moechtest tue dir keinen Zwang an :)
Hast du eigentlich den Eröffnungsfred gelesen :?: :?: Da hab ich doch klipp und klar geschrieben daß Womos > 3,5 To bei dem LKW-Überholverbotszeichen, wie ich es nenne (du nennst es 277) nicht überholen dürfen. Gibts da noch weitere Fragen?? Also deinen Ausführungen kann ich - und andere wahrscheinlich auch - leider nicht folgen... Didier Ich glaube nicht, dass dei anderen Forummitglieder verstehen warum Ihr beiden Euch streitet, weil doch alles klar ist.
Das Thema war auch mehrfach, da der Gesetzgeber sehr ungeschickt gehandelt hat. Das Zeichen 277 = das Überholverbot von schwereren Fahrzeug(gespannen) verbieten Führern von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen das Überholen. Eigendlich wollte der Gesetzgeber das Zeichen um den Fahrverkehr dort, wo der reibungslose Verkehrsablauf vor Steigungs- und Gefällstrecken, auf denen Lastkraftwagen nicht mehr zügig überholen können; flüssig halten. Mitlerweile erfreuen sich aber viele Bürger an schwere Wohnmobile, für die der Gesetzgeber eigendlich das Verbot nie wollte. Es soll geändert werden - wann auch immer :( agent, agent, du weißt nicht was du schreibst und was es bedeuten soll.
Sieh dir den ersten Beitrag der Seite 2 an. Für dich und alle die du durcheinandergebracht hast mit deinen Behauptungen: Der Gesetzgeber hat hier nicht unterschieden nach einzelnen Fahrzeuggruppen , sondern sagt bei dem Zeichen 277 STVO: Überholverbote verbieten Führern von -Kraftfahrzeugen-mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t , einschließlich ihrer Anhänger und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Omnibusse , mehrspurige Kraftfahrzeuge und Kraftäder mit Beiwagen zu überholen. Und zwar wurde dieser Text deshalb so präzisiert, weil sonst jeder Kraftwagen einzeln genannt werden mu0te , bzw. jeder der ein Sonderfahrzeug fuhr aus dem Überholverbot herausgefallen wäre . Z.B. auch Wohnmobile , manchmal auch als Reismobile und Sonderfarzeuge tituliert. Also, jedes Kraftfahrzeug, per Definition, Landfahrzeug das sich durch eigene Kraft fortbewegt ,ohne an Schienen gebunden zu sein ,ist hier betroffen und darf wenn es 3,5 to überschreitet hier ein mehrspuriges Kraftfahrzeug nicht überholen. Problematisch wird es für die Züge , weil hier das zul. Gesamtgewicht des Anhängers mit in die 3,5t einfließt. D.h. das Womo , das 3,5 zGem hat und einen Anhänger mitführt der 1,2t zul. Gem hat, hat nach dieser Definition schon 4,2 t zulGem und darf, weil er 3,5 t überschreitet natürlich nicht überholen. Ich habe das deshalb so ausführlich geschildert , weil ich feststellen mußte das durch solche Falschinterpretationen eine Reihe von Usern verunsichert wirkten, die u. U. wenn sie diese glaubten eine Übertretung begehen und Punkte einfangen und bezahlen müssen. Giovanni.
Was rauchst du eigentlich, ist das legal zu kaufen? :?: Oder sind das doch Pillen? Ich lass das jetzt hier gut sein :D :D Ich diskutiere nur auf Augenhöhe.
Ciao. Giovanni Danke Giovanni,
dass du das nochmals so ausdrücklich betont hast: EINSCHLIESSLICH ihrer Anhänger! --> Link Ich höre ganz oft die Meinung, dass Zugfahrzeug ist unter 3,5 t, also gilt das LKW-Überholverbot nicht, auch mit Anhänger. Fakt ist nun einmal, bis zur hoffentlich baldigen Ergänzung/Gesetzesänderung, dass größer 3,5 t inkl. Anhänger brav dahinter fahren muss, egal wie lahm der Vordermann den Berg hinaufkriecht :( und muss zusehen, wie voll besetzte Reisebusse winkend an mir vorbei brausen...... :cry: alterschalter, das ist eben die Crux, die bei den meisten Kraftfahrern nicht angekommen ist.
Es steht doch eindeutig: ...z.Gesm. einschließlich ihrer Anhänger. Sonst würde das nicht betont sein. Es gilt immer in der Verordnung was da wörtlich steht , nie das was man glaubt oder hört. Das Gleiche gilt für das Zeichen 253: Verbot für KFZ.mit einem zGesgw. über 3,5t einschl. ihrer Anhänger ... ! Zu sehen ist ein schwarzer LKW auf weißem Grund, rund mit rotem Rand. Es gilt für alle KFZ. außer PKW und Busse. Glaubst du , dass die meisten Transporterfahrer wissen, dort mit einem 2,8 Tonner mit Anhänger leicht über 3,5 t kommt und da nicht durch fahren dürfte . Giovanni.
:D Nochmal für DICH - es gibt kein LKW Überholverbot ! Das Schild hat zwar als Zeichen einen Überholenden LKW der aber für alle Fahrzeuge bzw. Gespanne über 3,5 t steht. Wenn also ein PKW mit Anhänger als Gespann 4 t wiegt gilt für ihn das Überholverbot weil es eben kein LKW Überholverbot ist. :roll: Hallo Giovanni,
also eindeutig ist das nicht, siehe --> Link "Urteile/Meinungen zu Zeichen 277 Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150). Dann: Ein Fahrzeug, was im Fahrzeugschein als PKW bezeichnet wird, kann mit einem Anhänger nicht als LKW bezeichnet werden. Für dieses Gespann gilt Z 277 nicht (BayObLG DAR 10, 483)." Jetzt müsste man mal genau nachschauen, warum das vors Gericht ging, aber offenbar gibts Steitmöglichkeiten ( wie im Forum auch ). Roland rorei , ich vermag an deiner Ausführung nichts Neues zu erkennen, zumal das schon xmal durchgekaut ist.
Vermutlich ist dir da etwas entgangen oder du hast es überlesen. Soweit ich es sehe, hat niemand gesagt ein Pkw würde mit Anhänger zu einem LKW. Aber ein Kraftfahrzeug wird es dann wohl sein und nur das beinhaltet dieses Verkehrszeichen. Definitionen sind manchmal garnicht so einfach . Giovanni. Ich habe vor kurzem den D1 Führerschein gemacht. Zum Thema LKW Überholverbot hat unser Fahrschullehrer folgendes gesagt:
Als LKW versteht man ein Fahrzeug zum Warentransport. Ein Wohnmobli wird nicht zum Warentransport benutzt und ist deshalb kein LKW. Somit gilt ein LKW Überholverbot nicht für Wohnmobile. Reinhard
Es heisst ja auch nicht LKW-Überholverbot, sondern: "Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse" In der Schweiz lautet es noch eimal anders:
"Das Signal «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45) untersagt den Führern von Motorwagen und Sattelmotorfahrzeugen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge und Strassenbahnen zu überholen; vom Verbot ausgenommen sind Gesellschaftswagen." Hier sind nun die Anhänger nicht erwähnt !? Die Wohnmobile gelten in der Schweiz als "Personenwagen" oder "Schwere Personenwagen": "- Einteilung als „Personenwagen“ oder „schwerer Personenwagen“ Als „Personenwagen“ oder „schwerer Personenwagen“ gelten alle Motorwagen mit höchstens 9 Sitzplätzen (inklusive Führer) und den überwiegenden Merkmalen zum Personentransport. Wohnmotorwagen bis höchstens 9 Plätze inklusive Führer werden als leichte oder schwere Motorwagen eingeteilt, dabei gelten die Personenwagenvorschriften." Wir dürfen damit über 3.5T zwar am Sonntag fahren, auf den Autobahnen 100 km/h fahren, aber selbstverständlich im "LKW-Überholverbot" auch nicht überholen! sophie , ich wollte eigentlich zu dem Thema nichts mehr sagen, aber da du nun garnicht die Beiträge gelesen hast , sondern offensichtlich nur eine Meinungsäußerung loslassen willst, dann noch einmal : Natürlich ist ein Wohnmobil auch kein LKW, aber da das Zeichen 277 mit dem Sinnbild des LKW sich auf Kraftfahrzeuge , nicht nur auf LKW bezieht , mußt du zugeben , ein Wohnmobil ist ein Kraftfahrzeug , wenn es auch kein LKW ist, und ist demnach verboten. Damit nun nicht die nächste Unklarheit entsteht :
Ausgenommen sind PKW und Omnibusse. Aber Wohnmobile sind zwar Kraftfahrzeuge aber weder Omnibusse noch Pkw. Siehe Dok 1 oder Zulassung. Das war nun ein bischen umständlich , aber ich will vermeiden , dass noch jemand auf längst gesagtes zurückkommt Wenn du D1 gemacht hast , müßtest du Verkehrszeichen gelernt haben oder dein Fahrlehrer hat sich nicht davon überzeugt , wie es nach der Anlage zum Fahrlehrergesetz notwendig ist, dass du die Unterrichtseiheinheiten auch verstanden hast. Verkehrszeichen sind das A unO der Ausbildung , wenn auch die meisten Kraftfahrer sie nicht verstehen, sofort wieder vergessen oder falsch interpretieren . Leider ! Siehe dieses Thread. Giovanni. acki das ist richtig so.
Wir dürfen auch am Sonntag fahren. Unsere Grenze liegt bei 7,5 t und Anhänger hinter Kraftfahrzeugen . Per Sondererlaubnis aus der Bund- Länderkommission dürfen einige Anhänger doch benutzt werden , z, B. Wohnanhänger. |
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