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Was man wissen sollte: Wie beweise ich den Zugang ...


Gast am 06 Feb 2008 12:07:04

... einer Willenserklärung?

Es ist bekannt, dass es sehr häufig im täglichen Leben auf den Zugang von Erklärungen besonders ankommt. Man denke an Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Widerrufe, Annahmeerklärungen, Angebote, Auftragsbestätigungen usw.. Immer hängen entscheidende Folgen davon ab, dass ich als Erklärender den ZUGANG dieser Erklärung beweisen kann.

1. Übermittlung mündlich:

Meistens zulässig und möglich. Ausnahmen regelt das Gesetz ausdrücklich, was aber hier nicht erörtert werden soll. Bestreitet der Gegner, die Erklärung erhalten zu haben, muss man einen Zeugen haben, der sich dann womöglich nach Jahr und Tag ganz konkret an ein gesprochenes Wort sowie beteiligten Personen erinnern soll. Wehe, es sind Gegenzeugen vorhanden (die im Extremfall auch mal schnell erfunden werden). Oder der eigene Zeuge hat das Gespräch nur beiläufig mitbekommen und keine konkrete Erinnerung mehr. Dann steht Aussage gegen Aussage, womit der Beweis nicht geführt ist.

Also eine sehr unsichere und nur selten geeignete Zustellungsvariante.

2. Übermittlung durch Boten, mündlich:

Sie Ziffer 1. Wenn der Bote stirbt, mit dem Absender der Willenserklärung in Streit gerät, an Gedächtnisschwund leidet oder x Monate ins Koma verfällt, hat man wieder das gleiche Problem. Entsprechendes gilt beim Vorhandensein von (angeblichen) Gegenzeugen.

Also auch sehr unsicher.

3. Übermittlung schriftlich, mit einfacher Post:

Man kann den Zugang des Schreibens nicht nachweisen. Das rechtzeitige Absenden allein ist kein Beweis. Bei einem skrupellosen Empfänger hat man damit also auch keinen Erfolg.

Das gilt sogar in den Fällen, wo es „nur auf die rechtzeitige Absendung“ ankommt, z. B. bei Fernabsatzgeschäften, Haustürgeschäften und solchen Verträgen, in denen ein solches Widerrufsrecht ausdrücklich eingeräumt wurde. Die rechtzeitige Absendung wahrt nur die Frist, ersetzt aber nicht den Zugang der Erklärung. Man kann so rechtzeitig wie nur möglich die Erklärung absenden, was nichts nützt, wenn man nicht den späteren Zugang beweisen kann.

Einfache Schreiben sind also ebenso unsicher wie das mündlich gesprochene Wort.

4. Übermittlung per Einschreiben mit oder ohne Rückschein:

a) Das Schreiben ist selbst vom Absender geschrieben, eingetütet und zur Post gebracht worden:

Beweis wieder nicht möglich, wenn der skrupellose Empfänger einfach behauptet, er habe zwar einen Briefumschlag erhalten, darin habe sich aber nicht das behauptete Schreiben befunden. Der Übersender muss wohl vergessen haben, etwas in den Umschlag hineinzustecken. Man kann also selbst nur den Zugang eines Umschlages beweisen! Sonst gar nichts. Und sich selbst kann man nichts bezeugen. Selber ist man Partei des Verfahrens und muss den Beweis durch andere Beweismittel, z.B. andere Personen als Zeugen oder durch Urkunden führen. Diese existieren in unserem Fall aber nicht.

b) Man hat das Schreiben von einem Dritten lesen, eintüten und zur Post bringen (und wieder per EB mit Rückschein verschicken) lassen:

Gute Beweismöglichkeit, wenn sich der Zeuge dazu Notizen macht, insbesondere auf der Durchschrift des Schreibens, welches beim Absender bleibt, z.B. "Ich Karl-Heinz Botengänger, habe das Original dieses Schreibens heute in einem verschlossenen Umschlag an Fritz Unperson zur Post gebracht und per Einschreiben/Rückschein abgeschickt". Dann hat man eine schriftliche Zeugenaussage und einen Zeugen, solange er jedenfalls fit bleibt, und das Einschreiben auch wirklich zugestellt wird (der Rückschein wird´s beweisen). Wehe, wenn das Einschreiben aber nicht zugeht, was durchaus vorkommt. Denn Einschreiben werden zunächst mit der einfachen Post transportiert und erst im Zustellpostamt aussortiert. Bis dahin kann viel passieren...

5. Übermittlung per Telefax oder E-Mail

Keinerlei Beweiswirkung, selbst mit Sendebericht nicht. Bei der E-Mail schwindet die Beweismöglichkeit gegen Null. Finger weg, wenn es wirklich wichtig ist. Jeder soll angeblich schon Telefaxe bekommen haben, die bei einem selber aber niemals angekommen sind. Wo die auch immer im Dickicht der Leitungen verschwinden, bleibt ungeklärt.

6. Übermittlung des Schreibens durch Boten:

Gleiche Methode wie Ziffer 4. Der Dritte liest, tütet ein und wirft es selbst bei dem Empfänger in den Briefkasten oder gibt es ab. Es erfolgt auf der Durchschrift wieder eine geeignete Notiz. Alles in Ordnung. Der Gegner wird sich gar nicht mehr trauen, den Zugang überhaupt noch zu bestreiten, und darauf kommt es entscheidend bei allen Varianten an. Perfekt ist diese Lösung mit schriftlicher Empfangsbestätigung des Empfängers.

7. Durch den Gerichtsvollzieher:

Wenn es wirklich wichtig ist, horrende Summen daran hängen oder man schon ahnt, dass man es auf der anderen Seite mit einem Schlitzohr zu tun hat, dann sollte man das Original durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Man gibt das Schreiben bei dem Amtsgericht zu Zustellungszwecken ab und erhält später eine Zustellungsurkunde des GV zurück. Perfekt! Bitte einige Tage Zeit für die Zustellung einkalkulieren. Wenn es eine Erklärung auf den letzten Drücker ist, hilft nur die Botenzustellung gem. Ziffer 6, oder man hat sich telefonisch über das Amtsgericht den zuständigen Gerichtsvollzieher mitteilen lassen, dem man dann das Schreiben unverzüglich bringt, damit er es innerhalb der Frist noch zustellen kann..

Gewerbetreibenden kann ich nur empfehlen, hohe Rechnungen bereits gemäß Ziffer 4 b) oder 6. zustellen zu lassen, weil die Rechnung bereits nach 30 Tagen Verzug auslöst, es keiner Mahnung mehr bedarf und es dem Gewerbetreibenden später wenig nützt, wenn er die Mahnung beweisen kann, den Zugang der Rechnung aber nicht.

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guenterp_de am 06 Feb 2008 13:13:30

@rantanplan

Danke für diese ausführliche Aufklärung

Wenn ich mir allerdings das neue ab dem 01.01.2008 geltende Versicherungsvertragsgesetz anschaue,indem bewußt auch auf die heutigen Kommunikationsarten Rücksicht genommen wurde (sprich Widerruf und Kündigung per mail kein Problem) dann befürchte ich,dass unsere Gerichte in Zukunft viel Arbeit bekommen.
Böse Zungen behaupten da ja schon,dass sich ganze RA Zweige auf das kommende vorbereiten.

Gast am 06 Feb 2008 13:37:21

Hallo!

Man kann per eMail kündigen. Bei Versicherungen hätte ich da auch nicht DIE Bedenken, dass die den Zugang bestreiten. Wenn doch, hat man ein Problem.

Nicht falsch verstehen: Man kann nicht dauernd mit EB und Rückschein oder Boten arbeiten. Man kann auch nicht dauernd mit einem RA rumlaufen. Nur bei wichtigen Dingen, wo es um viel geht, würde ich mir mal Gedanken machen, was passiert wohl, wenn ich den Zugang nicht sicher nachweisen kann. Nur darum geht.

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Administrator am 06 Feb 2008 13:40:38

Je nach Provider (z.B. bei T-Online) kann man auch eine eMail als Fax versenden. Dann bekommt man nach erfolgtem Versand vom Provider eine Bestätigung per eMail - und außerdem existiert beim Provider ein LogFile.
Damit hat man nicht mehr Arbeit, als mit einer eMail - aber man kann es dann auf eine Auseinandersetzung ankommen lassen.

Bergbewohner1 am 06 Feb 2008 19:35:33

Hallo rantanplan, so wie Du es beschrieben hast, hat vor wenigen Wochen mir mein Anwalt auch gesagt, leider kam es zu spät und ich habe einige hunderte Euros verloren, hätte diese Information vor 7 Monaten gebraucht und nun ist das Geld verloren, man lernt nie aus.
Meine Nachbarin, meine ehemalige Anwältin hatte gesagt, Fax mit Bericht zählt.
Aber mal zu Deiner Information:
In meinem WoMo Kaufvertarg stand: kein Mietfahrzeug, im Rahmen des Gutachtens wurde festgestellt doch Mietfahrzeug, Verkäufer bestätigte vor Gericht nicht extra darauf hingewiesen Mietfahrzeug, Käufer konnte nicht erkennen wir sind auch Vermieter, Mietfahrzeuge stehen auf anderen Gelände,
Klage abgewiesen, Käufer konnte nicht nachhaltig belegen, das er davon keine Kenntnis hatte usw. :D

So geschehen am Landgericht Chemnitz.

Gast am 06 Feb 2008 19:42:09

Hallo,

Zur Versendung von E-mail habe ich eine Frage.
Einige Programme bieten die Option "Empfangs und Lesebestätigung". Dort wird ein Bestätigungs-Mail generiert, wenn das Mail empfangen oder geöffnet wird.
Zählt das als Nachweis auch nicht??

Danke und
Jürgen

Gast am 06 Feb 2008 20:11:30

hartifisch hat geschrieben:Hallo,

Zur Versendung von E-mail habe ich eine Frage.
Einige Programme bieten die Option "Empfangs und Lesebestätigung". Dort wird ein Bestätigungs-Mail generiert, wenn das Mail empfangen oder geöffnet wird.
Zählt das als Nachweis auch nicht??

Danke und
Jürgen


Ganz gewiss nicht, denn der Empfänger kann ganz einfach die Empfangsbestätigung abschalten. Dann hast Du zwar eine Empfangsbestätigung angefordert, aber wirst diese nie erhalten.

Gast am 06 Feb 2008 20:12:47

Das selbe gilt natürlich auch für die Lesebestätigung...

Gast am 06 Feb 2008 20:24:12

zu den Mails habe ich auch eine Frage, durch "meine" Zusendung, ist ja garnicht sichergestellt, daß das auch mein Wille war. Es kann ja "jeder" Andere auch die Mail geschickt haben.

Das ist meines Wissens nach aktuell das Problem bei E-Mails. Ich hoffe ich habe da unrecht.

HandyCleo am 06 Feb 2008 20:40:09

Auch mal ein Gegenbeispiel zu Email-Verehr, es geht auch kundenfreundlich:

Viele Unternehmen haben eine automatische Elektronische Annahme der E-Mails (es kommt sofort eine Computererzeugte Rück-Email) in der es dann heisst, man werde die Anfrage weiterleiten oder ähnlich.

Sowas würde ich als Empfangsbestätigung ansehen oder?

(Man kann ja vorher mal testen ob der Vertragspartner sowas hat, mit irgendeiner Nachfrage... :D )

Gast am 06 Feb 2008 22:32:20

@waldtroll

Komische Sache. Wieso mußte der Käufer beweisen, dass er keine Kennis hatte. Eigentlich muss der Verkäufer beweisen, dass der Käufer Kenntnis hatte. Kann dazu also nicht viel sagen.

Gast am 06 Feb 2008 22:37:11

Zur elektronischen Rückantwort:

Finde ich sehr interessant. Gibt es in der Tat inzwischen häufiger. Werde das mal mit meinem Kollegen diskutieren.

Mir geht nur durch den Kopf:
Ersetzt so eine maschinelle vom PC gesteuerte Antwort eine wissentlich und willentlich abgegebene Erklärung des Empfängers. Spricht viel dafür, dass sich in diesen Fällen mindestens die Beweislast umkehrt. Also müßte dann der Empfänger beweisen, dass er die Nachricht nicht bekommen hat. Das dürfte schwierig werden.

Ich melde mich noch mal zu dieser Variante.

Administrator am 06 Feb 2008 22:56:13

Ich würde als Empfänger vortragen, ich hätte zwar eine Mail empfangen - aber ich bestreite, daß diese eine Kündigung, einen Widerruf oder einen Rücktritt enthielt.
Eine automatische "wir-haben-Ihre-Mail-erhalten" Antwort sagt ja nichts über den Inhalt aus, der empfangen wurde.........

Gast am 06 Feb 2008 23:14:51

@Dirk

Hatte gerade so einen Fall mit einer Telefax-Auftragsbestätigung. Mein Mandant (ein Kaufmann) sagte, habe ich nichts bekommen. Gegner legte Sendebricht vor. Nützte nichts, weil sich zwischenzeitlich die Faxnummer geändert hatte. Die Klage wurde also abgewiesen, was korrekt war, und zwar trotz einwandfreien Sendeberichtes. Urteil des AG Bad Hersfeld, Az. bekannt.

Bei Deiner eMail-Variante würde der Gegner vom Gericht aufgefordert, diese angeblich inhaltsleere eMail vorzulegen.Wie würde er die dann so zurechtfälschen, dass wirklich nichts darin steht?? Denn im Zweifel hat er ja wohl die vollständige eMail bekomen.

Administrator am 06 Feb 2008 23:26:19

Bei den täglich ca. 100 Mails, die ich erhalte, kommt es vor, daß (schätzungsweise) 3-4% aller eMails leer bei mir ankommt. Auffällig oft dabei von AOL Usern. Keine Ahnung warum....

Ob mich das Gericht dazu auffordern würde, eine solche Mail vorzulegen? Ich glaube nicht. Wer behauptet, muß beweisen. Außerdem arbeite ich nicht an meiner eigenen Verurteilung mit ;)
Also müßte der Kläger schon nachweisen, daß mich der behauptete Inhalt erreicht hat. Andernfalls kann ich immernoch einwenden: "Die Mail wurde gelöscht - sie war ja leer"

Gast am 06 Feb 2008 23:32:55

aus meiner Sicht ist eine E-Mail aktuell nicht beweisfähig, da die Eineindeutigkeit der absendenden/empfangenden Person nicht geklärt ist.
b.z.w. auch nicht nachweisbar ist.

walter111 am 07 Feb 2008 12:49:23

Hallo,

in letzter Zeit gehe ich z.B. bei einer Kündigung so vor, dass ich sehr (!) rechtzeitig per E-Mail kündige und auf die Reaktion warte. Einmal geschah darauf zuerst nichts, worauf ich mit einem Begleitschreiben (mit Kopie der Kündigung im Anhang) an die Kündigung erinnerte und darauf hinwies, dass bisher noch keine Reaktion erfolgt sei.

Wie in den anderen Fällen erhielt ich dann auch von dort eine Antwort.
Die Antworten kamen z.T. per Post, z.T. per E-Mail.
Ich denke, dass eine solche Antwort ein ausreichender Beweis wäre - oder etwa nicht???

Wenn auch nach der erfolgten Erinnerung keine Reaktion erfolgt wäre, hätte ich die Übermittlung per Einschreiben mit Rückschein durchgeführt. Das relativ hohe Porto konnte ich mir aber durch das obige Vorgehen ersparen.
Ob das so für alle Erklärungen des täglichen Lebens durchführbar ist, kann ich natürlich nicht beurteilen.

, Walter

Gast am 07 Feb 2008 13:47:03

@Dirk

Im Prozess kann man den Gegner verpflichten lassen, Urkunden vorzulegen, die man zum Beweis benötigt; §§ 421 ff ZPO. Wenn Du also behauptest, Du hättest von mir eine inhaltsleere eMail bekommen, stelle ich den Antrag, Dir gerichtlich aufzugeben, dieses Dokument vorzulegen.

abo1 am 07 Feb 2008 14:53:24

walter111 hat geschrieben:... gehe ich z.B. bei einer Kündigung so vor, dass ich sehr (!) rechtzeitig per E-Mail kündige und auf die Reaktion warte. Einmal geschah darauf zuerst nichts, worauf ich mit einem Begleitschreiben (mit Kopie der Kündigung im Anhang) an die Kündigung erinnerte und darauf hinwies, dass bisher noch keine Reaktion erfolgt sei.

Wie in den anderen Fällen erhielt ich dann auch von dort eine Antwort.
Die Antworten kamen z.T. per Post, z.T. per E-Mail.
Ich denke, dass eine solche Antwort ein ausreichender Beweis wäre - oder etwa nicht???
...


hallo

logisch
beweis durch schluessige handlung

mache ich bei reklamationen etc auch immer so

geht aber nur wenn der fristenlauf das zulässt und es um simple dinge geht

sobald der inhalt des mails mehrere forderungen enthält wird es schwierig

beispiel:
ich teile dem reisebüro mit dass ich aufgrund von politischen gefahren im zielgebiet meine reise nicht antrete und meine anzahlung zurückerhalten möchte.

alleine die info dass die buchung storniert wurde reicht da nicht

ich kann ja dann nicht beweisen dass ich die anzahlung zurückgefordert habe ...

lg
g

Bergbewohner1 am 07 Feb 2008 20:43:19

rantanplan hat geschrieben:@waldtroll

Komische Sache. Wieso mußte der Käufer beweisen, dass er keine Kennis hatte. Eigentlich muss der Verkäufer beweisen, dass der Käufer Kenntnis hatte. Kann dazu also nicht viel sagen.


Genau so war es aber, der Richter hat fast wortwörtlich, die Niederschrift/Begründung zur Zeugenvernehmung, des VW Anwaltes als Klageabweisung benutzt.
Ich war dann noch bei einem befreundeten Richter, er war sprachlos.
Aber die 2 Instanz, war zu heiß, zu mal das Geld durch 7500 € Gerichtskosten schon knapp geworden war.
Naja, aus Fehlern wird man klug, immer einen Fachanwalt nehmen.

Gast am 07 Feb 2008 22:41:23

@waldtroll

Grundregel ist:

Wer sich auf eine für ihn günstige Behauptung beruft, muss sie beweisen.

Wenn sich der Verkäufer darauf beruft, der Käufer habe etwas gewusst, was zum Gewährleistungsausschluss führen soll, muss diese Kenntnis des Käufers also der Verkaufer beweisen.

Wenn wirklich etwas anderes entschieden wurde, so wäre das eine bedauerliche Panne, die man mit der Berufung hätte anfechten müssen. Tut man das nicht, ist da so, als würde man einen Mangel eines Womos einfach hinnehmen, ohen Nachbesserung zu verlangen.

Ich hoffe, Du hast für ca. 5,- EUR im Monat inzwischen eine Rechtschutzversicherung für Verkehrssachen!? Dann spielen die Kosten in Zukunft keine Rolle mehr.

Wer die 5,- EUR für eine Verkehrsrechtschutz nicht opfert, tut mir wirklich leid. Diese kleine Rechtschutz ist für Auto- und insbesondere Womofahrer ein MUSS.

Gast am 17 Feb 2008 03:46:36

...Wer die 5,- EUR für eine Verkehrsrechtschutz nicht opfert, tut mir wirklich leid. Diese kleine Rechtschutz ist für Auto- und insbesondere Womofahrer ein MUSS.


... lande erst jetzt beim nachlesen hier ... und bitte zu überprüfen, ob für solche "vertraglichen Dinge" wirklich eine "normale Verkehrsrechtsschutz-VS" ausreicht ... n.m. Wissen benötigt man dafür eine sg. "Vertrags-Rechtsschutzversicherung" ... wobei da auch wieder auf diverse Ausschluss-Klauseln zu achten ist ...

Gast am 17 Feb 2008 08:26:56

@zeelander

Wenn man eine Verkehrsrechtschutzversicherung für ca. 5-6 EUR im Monat abschließt, sind nicht nur Unfallsachen, Ordnungswidirgkeiten und Strafverfahren, die mit dem Autoverkehr zu tun haben, versichert. Dazu gehören auch alleStreitigkeiten aus der Anschaffung, dem Verkauf oder der Reparatur des versicherten Fahrzeuges. Für gewisse Aufpreise kann man auch gleich alle Fahrzeuge der Familienmitglieder mit versichern. Das sind dann pro Person bzw. Fahrzeug weniger als 5 EUR im Monat.

Bitte diese Fragen genau mit dem Versicherungagenten abklären und die Fahrzeuge und Personen benennen, die versichert werden sollen.

WoRo1 am 17 Feb 2008 08:53:45

Ich habe immer, wenn ich irgend etwas kündigen wollte, die einfache Briefform mit der Bitte um Bestätigung gewählt. Das hat auch immmer geklappt, weil stets die schriftliche Bestätigung erfolgt ist. Nur bei einer Kündigung gegenüber einem mir nicht unbedingt als superehrlich erschienenen Mitbürger habe ich einen frankierten Rückumschlag mit vorformulierter Bestätigung beigelegt. Das hat dann auch geklappt.

Diesen Weg kann man natürlich nur wählen, wenn man rechtzeitig kündigt, so dass man notfalls nach einiger Zeit des Abwartens noch rechtzeitig ein Einschreiben hinterher schicken kann.

Rantanplan, du schreibst bei dem Einschreiben nur von einem mit Rückschein. Ein -preigünstigeres - Einwurfeinschreiben hat aber doch den gleichen Beweiswert des Zugangs, nur dass man eben keinen Rückschein in den Unterlagen hat, sondern sich notfalls bei der Post telefonisch eine Bestätigung des Zugangs einholen muss. Oder?

Gast am 17 Feb 2008 09:13:37

@Woro1

Stimmt. Die Nachweisprobleme hinsichtlich des Inhaltes bleiben natürlich gleich.

Beduin am 17 Feb 2008 09:27:30

Wie ist das eigentlich mit den "Zustellungsaufträgen"
Du schreibst vom Gerichtsvollzieher zustellen lassen.

Früher :? war das ja auch bei der Post gang und gäbe das wir die zugestellt haben.
Abgeben, Persönlich oder Ersatzweise an Familienangehörige,Urkunde raus, ausgefüllt und die Urkunde zurück geschickt oder aber "Niedergelegt" auf Deutsch Benachrichtig, Zettel in Postkasten.

Für den Empfänger bedeutete das "Zur Kenntniss genommen" ab dem Zeitpunkt wo der Postbote das Ding entweder übergeben hat oder aber Niedergelegt.

Gast am 17 Feb 2008 10:10:09

@Beduin

Die Zustellungsurkunden, die ich auch in den Semesterferien, als ich bei der Psot gejobbt hatte, zustellen mußten, basierten auf Auftrgen der Gerichte, Behörden und Gerichtsvollzieher. Der Privatmann kann diese Zustellung nur über den Gerichtsvollzieher veranlassen.

Den Auftrag erteilt man beim örtlichen Amtsgericht.

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