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Kauf beim Händeler ohen Garantie ?


pfeiffy am 13 Okt 2006 19:52:42

Hallo,
wie schon gesagt haben wir uns ja eine Fort Transit mit 70 PS Bj. 93 bei einem Händler gakauft, dieser sagte jedoch er gibt keine Garantie.
Darf er das und unter welchen Berdingungen ?


Pfeiffy

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[Admin] am 13 Okt 2006 20:16:54

ganz klar: nein


beim Verkauf von Händler zu Privatmensch ist ein Ausschluß unmöglich

Eileen am 13 Okt 2006 20:38:16

Im Endeffekt sieht das dann wohl so aus:

Solltest du am Fahrzeug einen Mangel entdecken, der bereits zum Verkaufszeitpunkt bestanden hat (und von dem der Haendler somit haette wissen muessen), so wird ihn wohl dein Anwalt davon ueberzeugen muessen, dass er nicht "ohne Garantie" verkaufen kann.

Sprich, so als kleiner Privatmann und auf Kulanzebene wirst du nicht weit kommen, da der Haendler dir gegenueber erstmal darauf beharren wird, dass er keine Garantie gegeben hat ...Rechtsgrundlage hin oder her.

Ob der Mangel dann so gross ist, dass es sich lohnt einen Anwalt zu bezahlen und Monate von Stress und Aufregung dranzugeben ...das wirst du ggf. selbst entscheiden muessen.

Hoffen wir, dass es nicht dazu kommt ...

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dieter2 am 13 Okt 2006 20:40:28

dieser sagte jedoch er gibt keine Garantie.
Darf er das und unter welchen Berdingungen ?



Ganz klar,ja.
Garantie ist eine rein freiwillige Leistung.Die braucht keiner geben.
Gewährleistung MUß er geben,kann sie aber bei gebrauchte Waren auf ein Jahr begrenzen.
Bei neue Sachen immer 2 Jahre.

Dieter

Schotti am 13 Okt 2006 20:53:47

Ist nur so eine Idee,
wenn der Händler nicht als Verkäufer sondern nur Vermittler fungiert, und der Kaufvertrag zwischen Besitzer (Privatmann) und Käufer geschlossen wird. Der Händler erhält für die Bereitstellung der Verkaufsfläche / Ausstellungsfläche / Parkplatz Profision oder Miete vom Besitzer. Somit kähmme ein Vertrag von Privat an Privat ohne Gewährleistung zustande.
Schlagt mich nicht wenn ich hier Blödsinn geschrieben habe.

Hansi

dieter2 am 13 Okt 2006 21:03:01

Hallo Hansi
Es wird immer Garantie mit Gewährleistung verwechselt.
Eins hat mit den Anderen nichts zu tun.

Garantie ist rein freiwillig,braucht keiner zu geben.
Gewährleistung ist gesetzlich,die muß jeder geben,auch Privatpersonen.

Nur das die Privatperson die Gewährleistung ausschließen kann was der Händler nicht kann.

Und um diese Umgehungsgeschäfte gibt es auch Urteile,ist nicht so einfach vom Händler zu machen.

--> Link

Dieter

Nasenbär am 13 Okt 2006 21:15:54

Da gibt es zB. eine Firma in Korbach, die machen fast nur Vermittlungsgeschäfte ohne Gewährleistung. Das schreiben sie auch ganz groß. Dafür sind die günstiger als Händler, die eigene Fahrzeuge verkaufen. Hatte mich mal nach der Legalität erkundigt, es sei nicht leicht, an Gewährleistung zu kommen, wenn nicht gar ausgeschlossen.
Ich hätte damit kein Problem, wenn vorgeschriebene Dichtigkeitsprüfungen gemacht wurden und noch Herstellergarantie besteht. Außerdem würde ich eine Gebrauchtwagengarantie abschließen.
Und das Fahrzeug noch genauer als sonst nach Mängel untersuchen.

, Heinz

Schotti am 13 Okt 2006 21:17:18

Hallo Dieter,
habs begriffen und editiert

Hansi

Beduin am 07 Jan 2007 11:14:13

Habe hier noch was passendes zu Thema gefunden

Hallo Campers!


Wie an anderen Stelle im Forum bereits diskutiert, gehen unter dem Druck des neuen Schuldrechts seit 01.01.02 die Händler wieder mehr und mehr dazu über, Fahrzeuge für irgendwelche Privatleute in Kommission zu nehmen und diese dann nur noch als Vertreter unmittelbar für diese Privatleute zu verkaufen. Die Händler treten dann also nicht mehr selbst als Verkäufer auf.

Dieses Vorgehen soll ermöglichen, die Sachmängelhaftung des Händlers auszuschließen. Zwischen Privatleuten kann nämlich ein Haftungsausschluss vereinbart werden. Ein Händler darf das gegenüber einem Endverbraucher dagegen nicht. Der Händler fürchtet also, erhebliche Sachmängelansprüche erfüllen zu müssen, wenn er selbst als Verkäufer auftritt.

In dem Kaufgeschäft, das der Händler vermittelt, wird also natürlich zwischen dem von ihm vertretenen privaten Verkäufer und dem privaten Käufer die Sachmängelhaftung ausdrücklich ausgeschlossen. Kommt es dann zum Mangel an der Sache, hat der Käufer das Nachsehen und wird sich gegenüber dem Verkäufer schwer tun, seine ausgeschlossenen Sachmängelansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz oder gar Rückabwicklung des Vertrages durchzusetzen.

Der Händler wiederum wird gegenüber dem Käufer einwenden, er hafte selbst nicht, weil er nur Vertreter war. Der Käufer soll also der Dumme in diesem Dreiecksgeschäft sein. Das Geschäft ist als Umgehungsgeschäft auf diesen Konflikt geradezu angelegt.

Diese Machenschaften gab es früher schon. Sie wurden von der Rechtsprechung ausgehebelt, indem man die "Haftung des Vertreters, dem besonderes Vertrauen entgegengebracht worden war", erfand.

Nunmehr ist dieser Haftungstatbestand sogar ausdrücklich im Gesetz geregelt, und zwar für alle Verträge seit 01.01.02.

§ 311 Abs. 3 BGB in der Fassung seit 01.01.02 lautet nämlich:

"Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluß erheblich beeinflußt".

Eine Eigenhaftung des vermittelnden Händlers, also ein Dritter im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB ist, beruht dann insbesondere auf seiner beruflichen Stellung als Sachwalter fremder Interessen. Außerdem hat er regelmäßig ein Eigeninteresse am Abschluß des Vertrages, weil er sich mit Sicherheit eine Provision oder andere Gegenleistungen versprechen läßt. Dies kann z. B. auch die Zusage des Verkäufers sein, ein Neufahrzeug zu erwerben, wenn der Händler das Altfahrzeug im Rahmen des Kommissionsgeschäftes erfolgreich veräußert hat. Oder, was nahe liegt, das Kommissionsgeschäft wird lediglich vorgeschoben, um die Sachmängelhaftung ausschließen zu können.

So hat auch der BGH entschieden, dass der Kraftfahrzeughändler, der ein Inzahlung genommenes Kfz nur im Namen des Kunden und nicht in eigenem Namen verkauft, auch dann wie ein "Quasi-Verkäufer" haftet. Auch in diesen Fällen, wo der Händler nur als Vermittler auftritt, hat er eine Untersuchungspflicht. Hat er keine Untersuchung des Fahrzeugs vorgenommen, muß er ausdrücklich darauf hinweisen. Unterläßt er den Hinweis, handelt er wiederum schuldhaft und haftet auf Gewährleistung und/oder Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung.

Man muß also keine besonders große Angst vor diesen Kommissionsgeschäften haben, wenn man weiß, daß sich der Händler aus seiner Verantwortung und Vertrauensstellung, die ihm letztlich auch von dem Käufer entgegengebracht wird, nicht davonstehlen kann. Wichtig ist, daß man diesen Rechtsgrundsatz einmal gehört hat und sich dann daran erinnert, wenn man einen solchen Fall selbst erlebt. Einzelheiten muß dann der mit dem Vertragsrecht vertraute Rechtsanwalt klären und den Sachverhalt im einzelnen abklopfen, ob die Umstände für eine Haftung ausreichend sind, oder nicht.


Mit freundlichen n von Ulrich Daehn, Bad Hersfeld

Bergbewohner1 am 07 Jan 2007 15:27:14

Hallo Beduin, hier möchte ich eine kleine Warnung beifügen. Im Prinzip stimmt dieser Sachverhalt, er hat nur einen großen Haken:
Ich muß als Käufer nachweisen, das der Händler wegen wirtschaftlicher Interessen das Fahrzeug mit Inzahlung genommen hat.
Das bedeutet, ich muß nachweisen und muß in den Unterlagen des Händlers einsicht nehmen um diesen Nachweis führen zu können.
Wenn der Händler das WoMo zu einem anderen Zeitpunkt,als den Neukauf, zur weiteren Verwendung übernommen hat oder wenn es nicht Bestandteil des Kaufvertrages des Neufahrzeuges ist, dann Du fällt der Nachweis sicherlich ins Wasser und eine Menge Geld mit. In der Regel schließe ich in so einem Fall mit ehem-. Eigentümer den Kaufvertrag und dann grübel.. grübel ????????
Von solche Geschäften gleich die Finger weg, jeder seriöse Händler wird nicht auf dieser Masche fahren.
Der einzige der an so einem Prozeß verdient ist der Anwalt, damit möchte ich auf keinen Fall die Kompetenz des Anwaltes aus Hersfeld in Frage stellen.
Die Zukunft wird zeigen, wieviel Prozesse für den Käufer gut ausgehen, es sind ja einige die diesen Anwalt als rechtlichen Beistand gewählt haben
.

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