Hallo,
babenhausen hat geschrieben:...
Es geht um den Abrollumfang nicht um den Felgendurchmesser. Die Felge ist zwar freigegeben aber mit welchen
Reifen in dem von dir genannten Gutachten ? Er will sogar von einem 70er Querschnitt zu einem 75
ansteigen ... das ist der Knackpunkt.
im Grunde kann jeder denken und sagen was er will. Wichtig ist allein, was der TüV / GTÜ / ... dazu sagt. Weil er bestimmt
zum Schluß, was legal und was illegal ist. Ich denke, da sind wir uns alle einig.
Ich möchte nur darauf hinweisen, dass ich hier vom GTÜ in Stuttgart, vertreten durch die Firma Paly & Partner GbR, eine
Begutachtung gemäß § 19 (2) StVZO in Verbindung mit §21 StVZO habe, die besagt, dass die Verwendung von Felgen in
16 Zoll mit Reifen in der Größe
225/75 R 16 zum Zeitpunkt der Begutachtung den geltenden Vorschriften entspricht (aus 08-2023).
Das Fahrzeug ist allerdings ein X250/2. Ob dass nun auf das Fahrzeug des Fragenden zutrifft, dass kann ich nicht beurteilen,
weil er dazu nix gesagt hat. Eventuell bekommt ja auch nur beim X250 sowas eingetragen und bei anderen Modelle nicht, auch
das entzieht sich meiner Kenntnis.
Sollte der Fragende also ein Fahrzeug X250/2 haben, dann darf er diese Felgengröße und diese Reifen legal fahren - da beist dann auch
eine Maus keinen Faden mehr ab.
Fährt er ein anderes Modell, kann das auch gelten, kann aber sein es gilt was anderes.
Wie heißt es immer so schön: Legal ist, was im Gesetzbuch steht.
WoMo NK19