zeltfex am 22 Feb 2009 16:38:18
Hi, hier eine Empfehlung des TÜV-Süd:
Zitat: "Auch wenn Paragraph 22 der Straßenverkehrsordnung
einen seitlichen Überstand der Ladung bis zu
40 Zentimeter erlaubt, sofern es sich um keine
"schlecht erkennbaren Gegenstände" wie Stangen
oder Pfähle handelt: Gehen Sie auf "Nummer
Sicher" und laden Sie so, dass die Stücke nicht
über den seitlichen Umriss Ihres Autos hinausragen."
Und hier § 22 Abs. 5 StVO:
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußersten Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.
und § 22 Abs. 2 StVO
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein.
Richard