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wichtiges Urteil für Verkäufer /Käufer zur Beschaffenheit


oldi am 29 Okt 2009 23:28:10

Hallo

ein wichtiges urteil zur Beschaffenheitszusage die der verkäufer in seiner beschreibung abgibt, besteht für den käufer ein rechtsanspruch.

im gegensatz zur gesätzlichen gewährleistung die ein privatmann ausschlie0en kann.

hier ein fall bei ebay der aber nach meiner ansicht auch auf andere artikel zutreffen kann.

in kürze findet ihr ihn auch zum nachschlagen unter der rubrik "aktuelle gerichtsurteile".

--> Link

gruß peter

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mueckenstuermer am 30 Okt 2009 11:40:43

Der erste Satz in diesem Artikel ist Quatsch:

"Die Bestimmungen der Sachmangelhaftung gelten nicht für private Geschäfte, wohl aber die sogenannte Beschaffheitsvereinbarung. "

Natürlich gilt die Sachmängelhaftung grundsätzlich auch beim Privatgeschäft, also Privatmann verkauft an Privatfrau. Im Gegensatz zum Geschäft eines Unternehgmers mit einem Privatmann kann aber der Privat-Verkäufer die Sachmängelhaftung ausdrücklich ausschliessen, was in diesem Fall offenbar geschehen war. Nur dann gilt nämlich die Sachmängelhaftung auch beim Privatgeschäft nicht, sonst schon!!

Die Entscheidung bezieht sich jetzt konkret auf die Frage, ob trotzdem für bestimmte Mängel gehaftet wird. Das steht so im Gesetz. Für zugesagte Eigenschaften (Beschaffenheiten) greift der Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht. Wenn also ein Verkäufer im Verkaufsgespräch oder den Werbeunterlagen (Anzeige, Inserat) anpreist "fahrbereit", kann später der Käufer trotz vereinbartem Ausschluss der Sachmängelhaftung diejenigen Mängel geltend machen, die sich auf fehlende Fahrbereitschaft beziehen.

Was man verspricht, muss man einhalten.

Man sieht aber an so einer Berichterstattung, wie sie in den Medien leider üblich ist, dass der Redaktuer die Problematik mal wieder nicht richtig verstanden hatte. Sonst hätte er den irreführenden Einleitungssatz sicher nicht geschireben.

m.

Badyy am 30 Okt 2009 22:19:22

Habe ein 18 Jahre altes Nutzfahrzeug mit den Worten "sehr gepflegt" im Internet angepriesen und verkauft. Nach knapp 2 Monaten hat der Käufer ( Kfz-Meisterbetrieb ) mir ein Anwaltsschreiben geschickt, in dem ich aufgefordert werde, u.a. sämtliche Beulen und andere optische Mängel umgehend zu entfernen, da der Anwalt der Meinung ist, das ich mit der Beschreibung "sehr gepflegt" eine Beschaffenheitszusage gegeben habe.

Noch beschäftigen sich die Anwälte damit, bald das Gericht. :(

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mueckenstuermer am 30 Okt 2009 22:22:07

Badyy hat geschrieben:Habe ein 18 Jahre altes Nutzfahrzeug mit den Worten "sehr gepflegt" im Internet angepriesen und verkauft. Nach knapp 2 Monaten hat der Käufer ( Kfz-Meisterbetrieb ) mir ein Anwaltsschreiben geschickt, in dem ich aufgefordert werde, u.a. sämtliche Beulen und andere optische Mängel umgehend zu entfernen, da der Anwalt der Meinung ist, das ich mit der Beschreibung "sehr gepflegt" eine Beschaffenheitszusage gegeben habe.

Noch beschäftigen sich die Anwälte damit, bald das Gericht. :(


Lies § 442 BGB und die Sache ist klar, zu Deinen Gunsten. Beulen hätte der Käufer sehen müssen. Mithin ist er damit ausgeschlossen.

Was sind das für Anwälte, die das nicht wissen?

m.

Gast am 30 Okt 2009 23:32:58

@ mueckenstürmer :wink:

Anwälte schauen auch schon mal auf das Geschäft und den Umsatz, sind ja auch nur Menschen. :D 8)

Badyy am 31 Okt 2009 00:02:00

Naja, es geht leider auch noch um eine nicht ganz optimal gelaufene Tüv-Prüfung ( Fahrzeug hätte NIE Tüv bekommen dürfen )

Diese Tüv-Prüfung hatte mein Vorbesitzer in Auftrag gegeben, aber ich werde nun ( vermutlich ) für die Blindheit des Tüv-Prüfers zur Rechenschaft gezogen werden.
Tragende Teile waren weggerostet und nicht mehr vorhanden!!!
Das vermutet man aber nicht, wenn der Wagen 2 Wochen zuvor mängelfrei durch den Tüv gekommen ist.
Da ich gewerblich bin stehe ich wohl leider dafür gerade.

Hätte ich mich doch bloß einmal unters Auto gelegt.........
......aber wer macht das bei nagelneuem Tüv?!?!?

wolfherm am 31 Okt 2009 00:54:09

mueckenstuermer hat geschrieben:
Badyy hat geschrieben:Habe ein 18 Jahre altes Nutzfahrzeug mit den Worten "sehr gepflegt" im Internet angepriesen und verkauft. Nach knapp 2 Monaten hat der Käufer ( Kfz-Meisterbetrieb ) mir ein Anwaltsschreiben geschickt, in dem ich aufgefordert werde, u.a. sämtliche Beulen und andere optische Mängel umgehend zu entfernen, da der Anwalt der Meinung ist, das ich mit der Beschreibung "sehr gepflegt" eine Beschaffenheitszusage gegeben habe.

Noch beschäftigen sich die Anwälte damit, bald das Gericht. :(


Lies § 442 BGB und die Sache ist klar, zu Deinen Gunsten. Beulen hätte der Käufer sehen müssen. Mithin ist er damit ausgeschlossen.

Was sind das für Anwälte, die das nicht wissen?

m.


Das sind gute Anwälte! Die versuchen, was rauszuholen. Klappt in den meisten Fällen.

LG Wolfgang

Lancelot am 31 Okt 2009 11:15:35

wolfherm hat geschrieben:
mueckenstuermer hat geschrieben:
Badyy hat geschrieben:Noch beschäftigen sich die Anwälte damit, bald das Gericht. :(


Was sind das für Anwälte, die das nicht wissen?


Das sind gute Anwälte! Die versuchen, was rauszuholen.


Jetzt seid halt nicht sooo ... woher soll "Mückenstürmer" denn das wissen?

Hat halt wahrscheinlich noch keine Erfahrungen mit Anwälten und weiß nicht, daß die IMMER parteiisch sind/sein müssen ... :D

mueckenstuermer am 31 Okt 2009 13:12:42

Badyy hat geschrieben:Naja, es geht leider auch noch um eine nicht ganz optimal gelaufene Tüv-Prüfung ( Fahrzeug hätte NIE Tüv bekommen dürfen )

Diese Tüv-Prüfung hatte mein Vorbesitzer in Auftrag gegeben, aber ich werde nun ( vermutlich ) für die Blindheit des Tüv-Prüfers zur Rechenschaft gezogen werden.
Tragende Teile waren weggerostet und nicht mehr vorhanden!!!
Das vermutet man aber nicht, wenn der Wagen 2 Wochen zuvor mängelfrei durch den Tüv gekommen ist.
Da ich gewerblich bin stehe ich wohl leider dafür gerade.

Hätte ich mich doch bloß einmal unters Auto gelegt.........
......aber wer macht das bei nagelneuem Tüv?!?!?


Dann denk mal darüber nach, ob man sich vielleicht die Ansprüche des Voreigentümers gegen den blinden TÜV abtreten lassen sollte. Sind doch so kluge Anwälte im Spiel. Die werden das schon richten. ;-))

m.

Gast am 31 Okt 2009 14:14:34

Hallo,

bevor ihr auf den Tüv losgeht lest Euch erst mal dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen durch......
--> Link

grüße klaus

Badyy am 31 Okt 2009 20:11:49

Der Fall ist leider mittlerweile viel zu komplex, um das hier in wenigen Worten erklären zu können.
Der Tüv ( Regionalleiter und Rechtsabteilung ) hat seine Schuld mir gegenüber telefonisch eingestanden und wollte Schadenersatz leisten, dieses Schuldeingeständnis und die Zahlungszusage aber widerrufen.
Da ich nichts schriftlich habe stehe ich nun wieder blöd da.

Der Tüv wird mit ins Boot genommen, das ist klar.
Für jeden Laien ist die Sache klar, das tragende Teile nicht innerhalb von 14 Tagen wegrosten, der Tüv behauptet aber, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Tüv-Prüfung mängelfrei war......ein vom Tüv in Auftrag gegebenes Gutachten sagt aber genau das Gegenteil aus!!!!

Aufgrund der Mängel, die durch den Tüv "übersehen" wurden, wäre das Fahrzeug fast 2x verunfallt. Dieses konnte nur durch sehr viel Glück verhindert werden. ( im Fahren gebrochener Achsschenkel, Vorderrad ist abgeklappt; vollkommen verrostete Bremsleitungen, die während der Fahrt platzten )

Gast am 31 Okt 2009 20:43:51

Hallo Badyy,

was steht eigentlich in Deinem Papier zur TÜV-Prüfung?

ich hab Papiere da steht wörtlich drin:

Ergebnis: ohne erkennbare Mängel

"Sehr geehrter Kunde,
es bestehen keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit Ihres Fahrzeugs
Die Plakette wurde zugeteilt"

ergänzend dazu noch die Meßwerte vom Bremsen, das war alles!!!!

damit jemand zur Veantwortung ziehen wollen ist wie einen Pudding an die Wand nageln

in der Hoffnung daß es Dir trotzdem gelingen möge klaus

Gast am 31 Okt 2009 21:02:21

Nachtrag zum TÜV:

DEr TÜV Süd ist heute eine Aktiengesellschaft mit einem Umsatz von 1,4 Mrd € und einem EBITDA von 13%.
Er muß in Deutschland rund 40 Mio Fahrzeuge prüfen, und da dürfen keine Haftungsfälle vorkommen sonst ist die Rendite futsch

das mit dem Dampkesselprüf-Verein zum Wohle der Allgemeinheit war mal

grüße klaus

Badyy am 31 Okt 2009 21:21:13

Da bin ich ja froh, das ich meinen Anwalt habe und nicht Dich.
Da das hier ein laufendes Verfahren ist kann ( und will ) ich nicht den aktuellen Stand preisgeben, sondern nur das, was die Gegenseite eh schon weiß.
Aber so wie es aussieht wird der Pudding vom Nagel an der Wand gehalten.

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