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Restliche Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtagen


burger003 am 29 Feb 2012 11:39:13

Hallo,
eine Frage an alle Freunde von Recht und Gesetz. Kann, bzw. darf ein Verkäufer eines neun Monate zugelassenen Gebrauchtwohnmobiles dem Käufer noch die vollen zwei Jahre Gewährleistungsfrist, wie bei Neuwagen, versprechen?
Wann beginnt die Hemmung des Ablaufes der Gewährleistungsfrist?
Nach der schriftlichen Mängelanzeige des Käufers bei einem 1,5 Monate alten Gebrauchtwohnmobil hat der Verkäufer nur "diskutiert", d.h. da er "so einen Mangel noch nicht kannte, bzw. hatte", werde er sich sich bei dem Hersteller/Vorlieferanten erkundigen was hier zu machen wäre und dem Käufer Mitteilung erteilen, wie es zur Mangelbeseitung weiter gehen würde. Das ganze erfolgte auf Drängen des Käufers mehrfach ebenfalls erfolglos, ohne dass der Verkäufer seine Ankündigungen einhielt und die Fristsetzung des Käufers zur erfolgreichen Nachbesserung erfolglos verstrich.
Bis zum heutigen Tage sind auf diese Weise 16 Monate verstrichen. Besteht hier nun noch der gehemmte Fristablauf der Gewährleistung? Hat der Käufer nun den Rechtsanspuch auf Umtausch/Wandlung, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises?
Für die Beanwortung dieser sicherlich nicht als Einzelerscheinungen geltenden Fragen danke ich im Voraus.

burger003

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dieter2 am 29 Feb 2012 11:48:17

burger003 hat geschrieben:Hallo,
eine Frage an alle Freunde von Recht und Gesetz. Kann, bzw. darf ein Verkäufer eines neun Monate zugelassenen Gebrauchtwohnmobiles dem Käufer noch die vollen zwei Jahre Gewährleistungsfrist, wie bei Neuwagen, versprechen?


Warum nicht.
Er braucht die Gewährleistung doch nur nicht auf ein Jahr begrenzen,dann muß er sie auch zwei Jahre gewähren.

Dieter

haballes am 29 Feb 2012 11:48:19

Die Gewährleistung, zu der ein Hersteller hier 24 Monate gesetzlich verpflichtet ist, beginnt mit "Aktivierung" der Ware. So sind die 9 Monate verloren. Der Dealer kann mit Dir aber für die verlorene Zeit, eine Garantie zu gleichen Leistungen abschliessen. Da steht jedoch er, nicht der Hersteller der Ware für gerade.
Bedeutet, wird der Dealer insolvent zum Beispiel, dann wird es schwierig.


Angeknackte Gewährleistung ist ein häufiges Thema bei den "EU-Fahrzeugen". Bei unserem EU-Jimny hatten wir Glück und nur 4 Tage verloren.

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haballes am 29 Feb 2012 11:55:45

Hab einen Fehler in meinem Post. Der Händler kann oder muss auch Gewährleistung geben, kann sie aber auf 1 Jahr verkürzen, wenn er die Kiste als Gebrauchtwagen verdealt.

sujokain am 29 Feb 2012 14:21:35

Bitte aufpassen,es besteht ein Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewährleistung (Verkäufer)und der freiwilligen Garantie(Hersteller).
Die freiwillige Garantie des Herstellers beginnt in der Regel mit der Erstzulassung und dauert dann 24 Monate.Der Verkäufer hat regelmäßig keine Vollmacht,Verlängerungen der Garantie oder Ähnliches zu vereinbaren.Insoweit können auch Verhandlungen alleine mit dem Verkäufer normalerweise die Garantiefristen nicht verlängern .Die Herstellergarantie wird somit nach über 24 Monaten abgelaufen sein.
Die vertragliche Gewährleistung (BGB) selbst kann jederzeit durch Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer verlängert werden.Also können,müssen aber nicht, auch ab Kaufdatum bei einem Gebrauchten noch 2 Jahre Gewährleistung vereinbart werden. Da ist aber nur der Verkäufer,nicht der Hersteller in der Pflicht.Wenn der Verkäufer bei Vertragsschluß 2 Jahre versprochen hat,ist somit die Frist nicht abgelaufen.Maßgeblich ist,was im Vertrag steht.
Im übrigen sind die Rechte wie Rücktritt oder Minderung auch davon abhängig ,ob es sich um einen wesentlichen Mangel handelt.
Eine "Hemmung" sehe ich hier erstmal zwingend nicht.

Bergbewohner1 am 29 Feb 2012 21:02:59

Wenn du nichts Schriftlich hast und er es abstreitet, dann brauchst du sehr gute Zeugen.
Eine bestätigte Mängelanzeige ist gehemmt bis zur Beseitigung.

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