Rein rechtlich liegt ein Verzug des Käufers vor, die Ware auch abzunehmen, das ist richtig. Rein rechtlich ist aber das Eigentum an der Sache bereist auf ihn übergegangen, deshalb kannst du es nicht einfach anderweitig verkaufen.
Einzige Chance: du trittst vom Kaufvertrag zurück, dann musst du ihm seine 50 Tacken aber erstatten. Oder, du berechnest ihm für die Verwahrung des Teils Geld, solange er's nicht abholt, das könnte aber wiederum aufwändig werden...
Ansonsten: auf Verjährung der Ansprüche des Käufers warten :-D
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie gilt für alle Ansprüche des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Die regelmäßige Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.