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Ast schlägt auf Wohnmobile, wer haftet?


ivthome am 13 Jul 2015 13:57:53

zum Glück kein Personenschaden...
--> Link
wer zahlt eigentlich den Schaden. In Deutschland könnte ich mir vorstellen dass die Gebäudehaftpflicht des Grundstückeigentümers zahlt.
Wie ist das im Ausland geregelt? Ich denke die Kasko zahlt dafür nicht, oder?

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palstek am 13 Jul 2015 14:49:23

Das kommt auf einige Faktoren an, z.B. ob offizieller Sturm oder nicht (>Windstärke 8), ob Pflichten verletzt wurden oder nicht etc. Siehe z.B. hier: --> Link

Vollkasko zahlt, aber näturlich unter Verlust der Rabattstufe.


Frank

palstek am 13 Jul 2015 14:51:50

Der obige Smiley soll eine schließende Klammer sein... Eine Änderung ist aber nicht möglich :gruebel:

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Labrador am 13 Jul 2015 15:02:46

Bei einem Sturmschaden ab Windstärke acht zahlt deine Teilkasko oder Vollkaskoversicherung.
Vom Grundstücksbesitzer bekommst du in der Regel keinen Schadenersatz

ivthome am 13 Jul 2015 15:43:50

dann sieht es ja für viele Betroffene düster aus...
Ich gehe davon aus dass nicht jeder eine Vollkasko VS hat.

Stefan-Claudia am 13 Jul 2015 18:50:54

Hallo. Wenn du Pech hast und ein gesunder Baum verliert einen dicken Ast, auch ohne Sturm oder Krank zu sein, dann muss die Kommune nicht haften.Zitat aus dem Urteil des BGH :

Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben,
gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken.
Eine absolute Sicherheit gibt es nicht.
Die Verkehrssicherungspflicht verlangt es nicht, gesunde, nur naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdetere Baumarten an Straßen oder Parkplätzen zu beseitigen oder zumindest sämtliche in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Baumteile abzuschneiden.


Der BGH hat durch Urteil (Az. III ZR 352/13) entschieden, dass die Gemeinde bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen muss,
wenn bei diesen - wie z. B. bei der Pappel - ein erhöhtes Risiko besteht,
dass Äste abbrechen und Schäden verursacht werden können.


Der Kläger hat die beklagte Stadt auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen.

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