|
Mein Nachbar ist auf der Fahrt nach Rumänien um Hilfsgüter dort hin zu fahren. Er hat einen Transporter mit Ges. von 4,3 Tonnen und einen Wohnanhänger 2 Achsig mit zuläss. ges von 2,4 Tonnen. Er hat mich nun von Unterwegs angerufen und um Hilfe gebeten. Er wurde gewogen: Überschreitung des zul. Gesamtgewichtes, nicht unerheblich(spielt aber erst mal keine Rolle). Gewogen wurde von der Polizei, der ges. Zug auf einer geeichten Werkswage, anschließend wurde der Wohnanhänger am Zugfahrzeug angekoppelt gewogen. Die Überschreitung war in den mit Hilfsgütern beladenen Wohnanhänger. Er hat dann etwas ins Zugfarzeug umgeladen, da laut Wiegeprotokoll, ja die Überladung im Hänger war(den Hänger zurück gelassen. Nun fragt er mich aus der Ferne, ist diese Wiegung überhaupt korrekt gewesen, wenn der Hänger am Zugfahrzeug geblieben ist :?: Habe schon im LRA angefragt, die äußern sich nicht dazu. Kann einer von euch sagen, wie richtig gewogen werden muss ? Ist das so korrekt gewesen ? Bitte jetzt keine Diskussion, er hätte vorher wiegen müssen, das weis er jetzt auch, auch wenn er nicht der Belader war, ist er trotzdem verantwortlich, das ist ihm auch bewußt. Hi Werner, Er hat sogar Glück gehabt, weil die Deichsel auf dem Zugfahrzeug lag. Also wohl 30 kg weniger. ich denke das war so korrekt, weil die Stützlast dem Zugfahrzeug zugerechnet wird. Er denkt, das die doch nicht unerhebliche Überladung des Hängers eine Ursache sein könnte, dass die AHK beim Transporter etwas tiefer ist, als die Kupplung vom Hänger. das würde meiner Auffassung nach ja bedeuten, der Hänger hat das Zugfahrzeug etwas angehoben. Da er ja mit doch einer etwas höheren Strafe nun rechnen könnte, ist es schon für ihn wichtig, ob die Wiegung korrekt war. Ich persönlich hätte gedacht, der Hänger müßte abgekoppelt werden und dann gewogen werden, incl. der Stützlast. Er wird ja sicherlich ein Bußgeld bekommen und da dürfte es nicht unerheblich sein, ob die Wiegung rechtlich korrekt war. Wenns keine neue Fakten gibt, dann wird er wohl erst mal den Bescheid abwarten müssen Ja, korrekt. Im Fahrzeugschein steht das Gesamtgewicht was er mit gebremsten Haenger haben darf. Dort war er weit drueber. Der Haenger wurde nur noch gewogen um Festzustellen ob das Zugfahrzeug entladen werden muss. Das war aber nicht der Fall. Darum durfte er einen Teil ins Zugfahrzeug laden und weiter fahren. Fuer die anstehende Strafe ist nur das totalgewicht Auto+ Haenger interessant. Gruss Hallo Waldtroll, leider geht nicht bevor oder habe ich was überlesen, in welchem Land gewogen wurde. In Rumänien, Österreich oder Ungarn oder noch in Deutschland. Wenn der Anhänger vermutlich das Zugfahrzeug wegen der tiefer liegenden AHK abhebt, muss ja eigentlich der Fahrer wissen als er ankuppelte. Denn da müsste er die Deichsel gewaltsam nach unten gedrückt haben. Unter diesen Bedingungen würde ich nicht so weit bis Rumänien fahren, wenn mir bei den Bodenunebenheiten der Anhänger jedesmal die Hinterachse aushebelt. Und die Straßen in Rumänen sind ja in manchen Regionen gefürchtet. Aber jeder wie er will. Er wurde kurz vor der Grenze in D gewogen. Laut BAG hätte der Hänger separat, also abgekoppelt gewogen werden müssen, so wird das Hänger Gewicht verfälscht. Hier mal ein Beitrag von einer sehr zuverlässigen und bewanderten Userin "RETourer" Das tasächliche Anhängergewicht abzüglich der tatsächlichen Stützlast darf die zul. Anhängelast des Zufahrzeugs nicht überschreiten. Dabei ist aber zu beachten, dass das zul. Zuggesamtgewicht (tatsächlches Angänergewicht abzüglich tatsächlicher Stützlast plus tatsächliches Gewicht des Zugfahrzeugs einschließlich der tatsächlichen Stützlast) nicht überschritten wird. Die Stützlast ist dem Zugfahrzeug zuzurechnen. Allerdings ist nur die tatsächlich vorhande Stützlast anzurechnen. Beispiel: Anhänger einschließlich Ladung = 1.875kg tatsächliche Stützlast mit einer Stützlastwage ermittelt = 50kg Damit ist das tatsächliche Gewicht des Anhängers im angekuppelten Zustand 1.825kg Grundsätzlich ist es doch positiv, wenn er am Zugfahrzeug gewogen wurde, weil er dann um die angerechnete Stützlast ja leichter wird, oder ? Ich würde als erstes schauen, ob auf der Fahrzeugwaage überhaupt ein achsweises wiegen zulässig ist. Das ist nämlich nur bei ein paar sehr wenigen Waagen in Deutschland möglich. Es muss dann auch explizit an der Waage ausgeschildert sein, dass dies nicht zulässig ist. ![]() Thomas 56 , 5.4.16 , und folgende User ,die sich in diesem Zusammenhang mit der Stützlast auseinandersetzen : Leute , ein Zweiachsanhänger hat keine Stützlast , wie soll das gehen . Sowas gibt es nur bei Einachsanhängern . Alle Gedankenspiele in dieser Richtung , auch die Kopie von Retourer , die die Sache genau kennt ,ist gefährlicher Unsinn . Bisher hat sie das wahrscheinlich noch gar nicht gelesen . Also schön erst nachdenken . Hartensteiner . Zu der Frage : Die Wägung war korrekt , die haben zuerst die tatsächliche Zuggesamtmasse und dann die tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers gewogen . Zuggesamtmasse abzüglich der Anhängergesamtmasse ergab dann die Zugfahrzeugmasse . Verglichen mit den Eintragungen im Fahrzeugschein ergab eine Überladung . Peng ! So geht es einfach schnell und genau. Stützlast brauchte doch nicht berücksichtigt zu werden , denn es gibt doch keine . Hartensteiner . Giovanni, auch tandemhänger haben eine positive oder negative stützlast, wenn diese front- oder eben hecklastig beladen sind... früher gut - heute besser! hartmut
Echt ? Na dann schreibt selbst ein Anhängerhersteller wohl diesen "Unsinn" :roll: --> Link Ein Zweiachsanhänger kann nicht nur, sondern sollte sogar eine Stützlast haben, und zwar eine positive. Alles andere macht das Gespann nämlich extrem unruhig, trotz 2 Achsen am Anhänger. Für ein optimales Fahrverhalten sollte, wenn es der Anhänger hergibt und das Zugfahrzeug nicht überladen wird, die max. zulässige Stützlast des Zugfahrzeuges ausgeschöpft werden, zumindest beim Einachser. Aber auch das Doppelachser-Gespann profitiert von positiver Stützlast. bis denn, Uwe Die Anzahl der Achsen spielt bei der Bestimmung der Stützlast erstmal keine Rolle. Es wird unterscheiden zwischen Starrdeichsel- und Zentralachsanhänger, Sattelaufliegern und drehschemelgelenkten Anhängern. Für die Starrdeichsel- und Zentralachsanhänger bis 3,5t zGM gilt §44 StVZO Abs. 3:
Der Text sagt also aus, dass eine Mindeststützlast von 4% des tatsächlichen Gesamtgewichtes des Anhängers vorhanden sein muss, jedoch nicht mehr als 25kg.
Hartensteiner: Sogar ein Dreiachsanhänger mit Achsabständen < 1 Meter haben eine Stützlast. Wenn der leere Anhänger bei der Erstabnahme keine Stützlast aufbringt, gibt es keine Zulassung, da §44(3) StVZO nicht erfüllt ist. Und genau genommen hat auch ein drehschemelgelenkter Anhänger eine Stützlast, denn die Anhängerschere ist nicht Gewichtslos, auch wenn das Gewicht hierbei vernachlässig werden kann. Hallo, Frage an den TE Ersteller: wie wurde gewogen? Auf einer Brückenwaage oder mit Radlastwagen? Diese Angabe wäre sehr wichtig für eine weitere Beurteilung. Grüße Heiinjoy
Nach seiner Angabe auf einer Brückenwaage, er hat mir vorhin den Wiegezettel gezeigt, da steht nur das Hängergewicht drauf :gruebel: Wie viel kg zuviel waren denn nun auf der Waage? Jetzt wird's lustig, mein Nachbar hat Post vom LRA bekommen, es wird nur die ges. Überladung gewertet, der Hänger wird nicht bewertet, nach seinen Angaben ist jetzt auf einmal ein ges. Wiegeschein dabei, es wurde aber kein ges. Wiegeschein ausgestellt, die Beamten hatten im das ges. Gewicht nur aus dem Wiegeraum mitgeteilt, auch ist der nun aufgetauchte Wiegeschein ohne Unterschrift/Namen des Wiegers, auch auf total anderem Vordruck. Er hat es nun einem Verkehrsanwalt übergeben. Er hat den Verdacht, der ges. Wiegeschein könnte im Nachgang ausgedruckt worden sein. Auch stehen auf dem ges Gewichtsschein nun 8500 kg. obwohl im die Beamten mündlich nur 8040 kg bei der Wiegung mitgeteilt hatten. Hallo, die Frage nach der Wiegung ist denke ich einfach; Gewogen wurde richtig. Der Zug Ergebnis Überladen. Jetzt wiegen wer Zugfahrzeug oder der Hänger. Der Zug = 8,04t ist soll: 6,7t sind 20%. Das Kostet was... Was ich jetzt nicht weiß. Was kostet es wenn der Zug 20% hat oder was ja augenscheinlich ist der Hänger einiges mehr als die 20% hat dann gerechnet wird. Bleibt die Frage wieviel wog der Hänger. Vielleicht ist ja 20% Zug die günstigere Variante....ich weiß es nicht aber gewogen wurde in der Reihenfolge richtig... Und wenn es einen Hängerschein gibt ist das Gewicht ja belegt. Und für die nicht Überladung des Zugfahrzeugs sollten doch auch Zeugen da sein. Bei meinen Wiegungen mit einen Lkw-Zug war das immer so ich konnte das Gewicht einsehen und bekam Dokumente des Gewichts mit ob Beanstandung oder nicht. So weit mir bekannt ist, Hans, hat er nur für den Hänger einen Wiegespan bekommen, für den ges. Zug hat er wohl einen Lieferschein von der Bußgeldstelle bekommen. Dieser "Wiegelieferschein" widerspricht aber den Angaben vor Ort. Kann ihn aber nicht fragen, da er wieder mit Hilfslieferung nach Rumanien unterwegs ist. Der wiegeschein ist ungültig ohne Unterschrift eines vereinigten Wiegemeister. Gruß Dieter
Ist das ein neues Berufsbild? :D .......und vereidigt muss der Bediener der geeichten Waage auch nicht sein! Beste Grüße von Wilhelm Auf jeden Fall darf mal eben nicht jeder die Waage bedienen und Wiegekarten ausgeben. Und ohne Unterschrift ist so ein Zettel nicht gültig. Gruß Dieter Aber den richtigen Führerschein hat er und darf auch damit Fahrzeuge/Gespanne mit mehr als 7,5 t zul. GG fahren? Habe mal nachgesehen, vereidigt ist natürlich Blödsinn, einen Sachkundenachweis muß der haben und der Name der Person die wiegt muß einsehbar an der Waage zu sehen sein. Ed:Wolfherm Vereinigt kommt von der blöden Rechtschreibehilfe vom Tablet :ja: Gruss Dieter Ich weiß... :D Geht es im Moment um einen Hänger mit 2 Achsen (vorne und hinten) oder um einen Hänger mit Zwillingsachse? Das würde auch die unterschiedliche Meinung in Sachen Stützlast aufklären. Hallo, ich habe mich mit einem Anhängerhersteller auseinandergesetzt und ihm dieses Thema vorgestellt . Ich wäre auch nicht darauf zurückgekommen , wenn mein Vorredner es nicht noch einmal aufgegriffen hätte . Nach der Meinung des Kundendienstmitarbeiters hat ein 2 und mehrachsiger Anhänger in der Bauweise vorne eine Achse , hinten eine oder mehr Achsen keine Stützlast . Es kann nur eine Last der Zuggabel gemeint sein , die im Kupplungsmaul aufliegt , aber das ist keine Stützlast im Sinne der Einachs- oder Mehrachsanhänger die eine oder mehrere Zentralachsen haben . Die haben natürlich eine Stützlast , das weiß mein Enkel schon , aber das war doch sicher nicht die Ausgangsfrage . Hartensteiner . Hallo Dieter, die geeichte Waage stellt selbstständig ohne Sachkundenachweis des Bedieners ein Wiegeprotokoll aus! Wilhelm
Zwillingsachse natürlich in der Mitte und so einer hat eine Stützlast, habe auch so eine Teil, aber ohne Plane und Spriegel. ;D
Du meinst wohl einen Anhänger mit Tandemachsen.? Oder Zwillingsrädern? Oder einen Tandemachser mit Zwillingsrädern? Gruss Flatus .
ja
nein
vielleicht Gerade war mein Nachbar bei mir. Verfahren eingestellt- Bußgeldbescheid zu spät nach Anhöhrung zugestellt, deshalb verjährt. Auch sollen Wiegezettel nicht korrekt gewesen sein. |
Anzeige
|