die 2-jährige Garantie (hier auf Neufahrzeuge)
Vorsicht, so einfach ist es nicht. Grundsätzlich sind die Hersteller verpflichtet eine 2-jährige GEWÄHRLEISTUNG (keine Garantie !!!) auf ein Neufahrzeug zu geben. Die aus dieser Gewährleistung entstehenden Ansprüche kann man normalerweise bei jedem Vertragshändler in Anspruch nehmen.
Hat man einen Gewährleistungsfall auf ein Anbauteil das von dem Händler
vor Fahrzeugübergabe nachgerüstet - also nicht ab Werk Bestandteil des Fahrzeuges war - hat man Gewährleistungsansprüche nur gegen diesen bestimmten Händler (teilweise soll es hierzu im Kleingedruckten der Hersteller Ausnahmen geben, die einen Gewährleistungsanspruch gegen alle Vertragshändler einräumen).
Alle aus einer Nachrüstung nach Übergabe entstehenden Gewährleistungsansprüche kann man dann nur gegen denjenigen erheben, der die entsprechenden Teile angebaut hat.
Wird in den Vertragsunterlagen bei einem Neufahrzeug ausdrücklich von einer Garantie gesprochen, verhält es sich wie bei der 2-jährigen Gewährleistungspflicht. Vorsicht ist bei Zusatzgarantien (z.B. im Gebrauchtwagenbereicht) geboten. Hier kann die Werkstattwahl eingeschränkt sein.