Gemäß § 44 Abs.1 LNatSchG ist das aufstellen und benutzen von beweglichen Unterkünften (Wohnwagen, Wohnmobile) in Naturschutzgebieten nur auf den hierfür zugelassenen Plätzen erlaubt. Verkehrsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Die Gemeinden können außerhalb von Campingplätzen die Aufstellung und Benutzung von insgesamt nicht mehr als 5 nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassenen beweglichen Unterkünften für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten genehmigen. In diesem Fall gelten die beweglichen Unterkünfte nicht als Bauten im Sinne der Landesbauordnung.
Gemäß § 68 iVm. § 67 Abs.1 Nr. 26 LNatSchG kann ein Verstoß gegen § 44 Abs.1 LNatSchG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
Warum schreibe ich das Ganze hier ?
Der Nord-Ostseekanal ist ja immer wieder ein beliebtes Ausflugsziel dass die ein oder andere schöne Freistehmöglichkeit bietet. Aber wie so oft, liegen diese nicht nur manchmal in Naturschutzgebieten, sondern es gibt auch Leute die sich durch die WoMo gestört fühlen (Anwohner) und die Ordnungskräfte auf den Plan rufen. Und an dieser Stelle kommt dann das LNatSchG ins Spiel, da hiermit der Hinweis auf die Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit ins Leere läuft.
Stephan

