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Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein


Gast am 22 Mär 2007 11:23:51

Gemäß § 44 Abs.1 LNatSchG ist das aufstellen und benutzen von beweglichen Unterkünften (Wohnwagen, Wohnmobile) in Naturschutzgebieten nur auf den hierfür zugelassenen Plätzen erlaubt. Verkehrsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Die Gemeinden können außerhalb von Campingplätzen die Aufstellung und Benutzung von insgesamt nicht mehr als 5 nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassenen beweglichen Unterkünften für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten genehmigen. In diesem Fall gelten die beweglichen Unterkünfte nicht als Bauten im Sinne der Landesbauordnung.

Gemäß § 68 iVm. § 67 Abs.1 Nr. 26 LNatSchG kann ein Verstoß gegen § 44 Abs.1 LNatSchG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden.


Warum schreibe ich das Ganze hier ?
Der Nord-Ostseekanal ist ja immer wieder ein beliebtes Ausflugsziel dass die ein oder andere schöne Freistehmöglichkeit bietet. Aber wie so oft, liegen diese nicht nur manchmal in Naturschutzgebieten, sondern es gibt auch Leute die sich durch die WoMo gestört fühlen (Anwohner) und die Ordnungskräfte auf den Plan rufen. Und an dieser Stelle kommt dann das LNatSchG ins Spiel, da hiermit der Hinweis auf die Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit ins Leere läuft.

Stephan

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HandyCleo am 22 Mär 2007 18:33:48

stimmt nicht ganz:

Es heisst ja:
Verkehrsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

Und die Widerherstellung der Fahrtüchtigkeit ist eine Verkehrsrechtliche Regelung.
Sooooo einfach wie die Damen und Herren Ordnungshüter die Sache auslegen ist es nämlich nicht.

Leider gibts bis jetzt noch keine Gerichtsurteile, denn bisher hat offensichtlich SH noch nicht versucht gerichtlich irgendwas durchzusetzen...Dashätte wohl auch wenig Sinn.

Eddy am 22 Mär 2007 18:35:40

Hallo,

doch in S-H gab/gibt es schon solche Urteile, habe das momentan nicht so drauf, war aber, glaube ich auf Sylt.

Eddy

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Gast am 22 Mär 2007 18:51:05

Eddy hat geschrieben:Hallo,

doch in S-H gab/gibt es schon solche Urteile, habe das momentan nicht so drauf, war aber, glaube ich auf Sylt.

Eddy


Wie wäre es --> Link unter der Überschrift "Wohnmobil 1" ?!


Ach ja, der Hinweis auf § 36 Naturschutzgesetz bezieht sich auf die alte Fassung. Daher die Abweichung zu meinem Eingangsposting.

Stephan

Eddy am 22 Mär 2007 18:57:06

Hallo Stephan,

das meinte ich..... 8) .

Wir sind auch immer in S-H unterwegs und stehen auch schon mal "schwarz", aber haben bisher immer Glück gehabt, bzw. stehen nicht in der ersten Reihe oder an besonders heiklen Orten.

Eddy

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