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Zusatznummernschild


dokabastler am 20 Mai 2007 16:04:45

Servus,

kleine Frage mit der Bitte um kurzfristige Antwort

Eigentlich habe ich für mein Womo einen schönen Fahrradträger (elektrisch absenkbar) vorgesehen - bin aber noch nicht dazugekommen, den dranzubauen (manche sagen auch, ich bin zu faul...)

Nun krieg ich von meinem Bruder für die Anhängerkupplung so einen Fahrradträger leihweise....natürlich verdeckt das dann das normale Nummernschild und die beleuchtung..dafür hat das Träger aber eine Leuchteneinheit mit einem Numemrträger

Frage:
Nachdem ich schlecht die Nummer meines Bruders dranlassen kann....

brauche ich ein schönes gedrucktes Nummerschild (mir ist klar, daß ich das nicht stempeln lasse brauche) oder reicht auch ein "selbergemaltes" aus.........
ich will nicht hochgehen und Strafe zahlen......andererseits will ich wegen 10 Tagen auch kein Nummernschild für 20 Euro prägen lassen...die 20 Euro setz ich lieber in Rotwein um..

günter

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Sammy69 am 20 Mai 2007 16:41:54

Hallo Günter,

ich habe folgendes in den Tiefen des Internets gefunden:

§ 60 Abs. 5b StVZO:

"Wird das hintere amtliche Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung - auch nur teilweise - verdeckt, so muß am Fahrzeug oder am Ladungsträger das amtliche Kennzeichen ungestempelt wiederholt werden. Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung gelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4 entsprechend."

§ 60 Abs. 1b StVZO:

"Kennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registriernummer tragen. Ausgenommen sind Kennzeichen an Fahrzeugen der Bundeswehr."

Ein Schild aus Pappe reicht somit nicht aus, es muß scgon ein Kennzeichenschild nach DIN-Norm sein.

Quelle: --> Link

Hoffentlich habe ich jetzt richtig zitiert.


Andi

dokabastler am 20 Mai 2007 17:01:18

Ich habs schon befürchtet..was frag ich auch, war doch klar...
hät ich mir ja denken könne...bei uns gibts für alles mindestens eine DIN......teilweise sogar mehrere die sich manchmal sogar widersprechen


Ich hab aber keine Llust und auch keine Zeit sowas noch prägen zulassen

Also:
1. karton und im Fall des Falles sagen, daß das "echte" Schild geklaut wurde...(und dann ab zur Beichte)

oder das Schild von meinem Bruder dranlassen...ist echt und Din-gerecht, hat aber leider andere Nummer.......da hilft dann im Fall des Falles keine Ausrede mehr......

oder doch prägen lassen (brauch ich aber vermutlich nie mehr)

danke Andi

günter

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Sammy69 am 20 Mai 2007 17:28:00

Hallo Günter,

bestell es doch einfach hier:
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-kein Versand und relativ preiswert = 11 Euro

!!! Nein ich bekomme da keine Provision !!!


Andi

Dirк am 20 Mai 2007 17:54:47

schraub doch Dein Nummernschild vom Womo ab und an den Fahrradträger dran.

pulverher am 20 Mai 2007 18:15:14

Eben.... Gut und billig :D

Es gibt ja auch Halterungen, wo man das Schild ohne Schrauben rein und raus machen kann!

Badyy am 20 Mai 2007 23:51:08

Mich kost son Kennzeichen nur 4,- Euro. :D :D

Na gut, 2001 hab ich 30,-DM / Satz bezahlt, 2004 dann schon 30,-Euro / Satz und nun nur noch 8,- Euro / Satz als Händlerpreis. :wink:

Versucht mal zu Handeln, klappt evtl.?!

dokabastler am 21 Mai 2007 10:08:11

Hey, ohne Spass...
ist das erlaubt, das Nummernschild mit Stempel und TÜV-zeichen und was weiß ich vom eigentlichen Fahrzeug zu trennen und hinten an der Zusatzteil ranzumachen???

Ich war mit sicher, daß es da wieder so eine DIN-Norm oder so was gibt, was das verhindert

Sammy69 am 21 Mai 2007 12:38:11

Hallo Günter,

ich habe jetzt gerade nicht die genaue Stelle textes in der Nähe. Aber...
ein KFZ bildet mit den angebrachten Nummerschilder eine Einheit. Also nix mit abmachen und 20 cm weiter hinten an den Träger für das Fahrrad schrauben.


Andi

Sammy69 am 21 Mai 2007 12:48:14

hier noch der Text aus der Straßenverkehrsordnung:
StVZO § 23 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen.

(1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger hat der Verfügungsberechtigte bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben soll. Der Antrag muss die nach § 34 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes und nach § 1 Abs. 1 der Fahrzeugregisterverordnung vorgesehenen Daten enthalten. Mit dem Antrag ist für zulassungspflichtige Fahrzeuge zum Nachweis der Verfügungsberechtigung und der Betriebserlaubnis der Fahrzeugbrief vorzulegen oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, die Ausfertigung eines Briefes zu beantragen. Mit dem Antrag auf Ausfertigung eines Briefes ist eine Bescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes darüber vorzulegen, dass das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister weder eingetragen ist, noch dass es gesucht wird. Als Fahrzeugbrief dürfen nur die amtlich hergestellten Vordrucke mit einem für die Bundesdruckerei geschützten wasserzeichenähnlichen Sicherheitsmerkmal verwendet werden. Der Nachweis für eine EG-Typgenehmigung ist bei erstmaliger Zuteilung eines Kennzeichens durch Vorlage der nach Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/14/EG der Kommission vom 6. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 91 S. 1) vorgeschriebenen Übereinstimmungsbescheinigung zu führen, soweit dieser Nachweis nicht bereits durch die Vorlage des Fahrzeugbriefes erfolgt. Enthält die Übereinstimmungsbescheinigung den Vermerk, dass für dasselbe Fahrzeug ein Fahrzeugbrief ausgefüllt ist, muss auch dieser Brief vorgelegt werden. Fertigt die Zulassungsbehörde für ein Fahrzeug mit einer EG-Typgenehmigung einen Brief aus, hat sie auf der Übereinstimmungsbescheinigung diese Ausfertigung unter Angabe der betreffenden Briefnummer zu vermerken. Für Fahrzeuge, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, ist zum Nachweis der Betriebserlaubnis die vorgeschriebene Bescheinigung (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 oder 2) oder der Fahrzeugschein (§ 18 Abs. 5 Satz 3) oder zum Nachweis der EG-Typgenehmigung die vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung (§ 18 Abs. 5 Satz 3) vorzulegen.

(1 a) Ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (§ 60 Abs. 1 Satz 3) ist für Kraftfahrzeuganhänger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger im Kraftfahrzeugsteuergesetz beantragt wird. Die Zuteilung des Kennzeichens mit grüner Beschriftung auf weißem Grund ist im Fahrzeugschein zu vermerken.

(1 b) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug ein auf einen nach vollen Monaten bemessenen Zeitraum (Betriebszeitraum) befristetes amtliches Kennzeichen nach Anlage V b zugeteilt, das jedes Jahr in diesem Zeitraum auch wiederholt verwendet werden darf (Saisonkennzeichen). Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des auf diesem Kennzeichen angegebenen Zeitraums in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden. Die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens als Saisonkennzeichen ist von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein durch eine in Klammem gesetzte Angabe des Zulassungszeitraums hinter dem amtlichen Kennzeichen zu vermerken.

(1 c) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, das vor 30 Jahren oder eher erstmals in den Verkehr gekommen ist und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt wird und gemäß § 21 c eine Betriebserlaubnis als Oldtimer erhalten hat, ein amtliches Kennzeichen nach Anlage V c zugeteilt (Oldtimerkennzeichen).

(2) Das von der Zulassungsbehörde zuzuteilende Kennzeichen enthält das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und die Erkennungsnummer, unter der das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde eingetragen ist. Das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk besteht aus einem bis drei Buchstaben nach dem Plan in Anlage I. Die Erkennungsnummer besteht aus Buchstaben und Zahlen und wird nach Ermessen der Zulassungsbehörde im Rahmen der Anlage II bestimmt. Die Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen werden nach dem Plan in Anlage IV gekennzeichnet. Die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge, der Fahrzeuge der unter Abschnitt A und B der Anlage IV nicht angegebenen Behörden, des Verwaltungs- und technischen Personals (einschließlich der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder) der diplomatischen und konsularischen Vertretungen und der Fahrzeuge bevorrechtigter internationaler Organisationen, soweit sie nicht unter Satz 4 fallen, bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als 6 Stellen haben.

(3) Das Kennzeichen ist nach § 60 auszugestalten und anzubringen.

(4) Amtliche Kennzeichen müssen zur Abstempelung mit einer Stempelplakette versehen sein; die an zulassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 angebrachten Kennzeichen dürfen keine Stempelplakette führen. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, und die Angaben des Namens des Landes und des Namens der Zulassungsbehörde. Die Plakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Ablösen in jedem Fall zerstört wird. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass die nach Satz 3 angebrachte Stempelplakette in ihrem vorschriftsmäßigen Zustand erhalten bleibt; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. Bei Zuteilung oder Abstempelung des Kennzeichens ist das Fahrzeug vorzuführen, wenn die Zulassungsbehörde nicht darauf verzichtet. Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob das Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung und seine Anbringung, den Rechtsvorschriften entspricht. Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen,denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind; Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Entstempelung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des Halbsatzes. Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vorführen lassen.

dokabastler am 21 Mai 2007 16:22:44

Siehste Dirk........

is nicht sooo einfach..........der Gesetzes-Text ist länger als das Numernschild.....

günter

Dirк am 21 Mai 2007 16:54:03

ich bin jetzt zu faul, das alles durchzulesen, zu verstehen und durchzudenken - warum, was, wie geregelt ist. Grundsätzlich halte ich es aber für kein Problem. Das Risiko, daß dich jemand anhält, ist 1:1000 - und wenn, dann sind es nochmal 1:100 daß das einem Polizisten auffällt. Dann sind noch 1:10 daß er das überhaupt weis.......Und was ist dann? Dann wird er sich denken: naja, der Mann hat wenigstens versucht mitzudenken und dafür gesorgt, DASS EIN KENNZEICHEN SICHTBAR IST

ganz ehrlich: ich sehe da keine Probleme und würde es ohne Zweifel so machen.

Sammy69 am 21 Mai 2007 17:00:03

...und dann verlierst Du den Träger duch das Geholper auf der Straße und dann ist Dein gestempeltes Kennzeichen auch weg!
Neee neee neeee

Andi

Dirк am 21 Mai 2007 17:11:28

:rolleyes:

reiko am 21 Mai 2007 17:21:38

Wie wärs mit schlechtem Pappnummernschild und im Notfall

"Habe ich verloren und grade eins gemalt"??

Es fahren ja auch genügend Pkw's mit Heckträger
und Pappschild rum.

dokabastler am 21 Mai 2007 17:37:09

das mit den gelamten schild und der Ausrede hab ich schon weiter oben geschrieben.......ich hoff, es lesen keine österreichischen Polizisten mit

günter

Sellheimer am 21 Mai 2007 17:40:23

Und das alles wegen 10 € :) :)

Sellheimer

uwe brökelm am 13 Mär 2008 13:51:54

fahre schon seit jahren...mit dem original nr-schild..am rollerträger..und bis heute hatt sich in ganz europa auch nicht ein polizist drangestört..und ich denke mal das bei fast 60000km in 4 jahren sicherlich das ein oder andere mal ein polizeiwagen hinter mir war..

Beduin am 13 Mär 2008 19:50:11

Wenn ein Unfall passiert, nur der vollständigkeit halber, habe jetzt aber auch nicht alles gelsen.
Kann :!: sich die Versicherung quer stellen, eben weil das Kennzeichen mit den Stempeln vom Fahrzeug getrennt wurde.

Gast am 13 Mär 2008 20:14:55

also wir haben unsere Kennzeichen (2 Stck) im Internet bestellt, das hat
8.-- Euronen gekostet, also bei einem Schild 4.-- €, das muss doch noch drin sein


--> Link :wink:

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