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Verkauf Privat an Händler Sachmängelhaftung


dieter2 am 20 Feb 2024 19:10:21

Moin
Wenn ich ein Fahrzeug an einen Händler verkaufe und keine Sachmängelhafung ausschließe.
Was passiert wenn der Händlers das Fahrzeug weiter verkauft hat und der neue Besitzer einen Anspruch gegen den Händler wegen Sachmängel erhebt ?
Geht die Sachmängelhaftung dann über den Händler zurück auf mich über ?

Die Lage, habe ein Fahrzeug an einen Händler verkauft, mit ausschluß der Sachmängelhaftung außer ein paar selbsteingebaute Extras.

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amino am 20 Feb 2024 19:14:36

Das ist der Vorteil wenn du es einem Händler verkaufst ...du bist aus allem draussen ..

chrisc4 am 20 Feb 2024 19:23:37

Wenn deine Angaben im Ankaufvertrag warheitsgemäss sind, dann hast du nichts zu befürchten.

Angaben wie Unfallfrei, Kilometerstand, Angaben zur regelmässigen Wartung usw. müssen aber stimmen. :)
Wenn es irgendwelche Schäden gibt, dann müssen die erwähnt werden.

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Pechvogel am 20 Feb 2024 19:37:15

Erstmal greift die Sachmängelhaftung grundsätzlich nur bei verkauf an Privat.
Zwischen zwei Gewerbebetrieben ist das schon anders.

Sinn und Zweck der Sachmängelhaftung ist es den privaten Käufer, der ja höchstwahrscheinlich kein Fachmann in dem jeweiligen Gewerk ( hier KFZ ) ist, vor Übervorteilung zu schützen.

Bei einem Verkauf an einen Händler kann man aber davon ausgehen dass der Händler vom ( KFZ- ) Fach ist und sich selbst einen Überblick über den Zustand verschaffen kann.

Eine private Person haftet einem Gewerbetreibenden gegenüber, in der Regel, also nie.



Grüße
Dirk

dieter2 am 20 Feb 2024 20:13:47

Danke schon mal für die Antworten ;D

Es handelt sich um einen Wohnwagen.
Der WW wurde vor den Ankauf vom Händler besichtigt, der Mover und die elektrischen Stützen wurden ausprobiert, alles hat funktioniert.
Der Händler wollte die von mir selber eingebauten Sachen aus der Sachmängelbefreiung ausnehmen.
Ich schätze das der WW in den nächsten Wochen weiterverkauft wird.
Der neue Besitzer hat ja Anspruch auf die Sachmängelhaftung gegenüber den Händler.
Angenommen der Mover gibt nach drei Monaten den Geist auf, dann hat der Käufer ja Anspruch gegenüber den Händler.
Nicht das der Händler dann den Anspruch an mich weiter leitet weil die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen wurde beim Verkauf von mir an den Händler.

chrisc4 am 20 Feb 2024 20:36:16

Du könntest die selbst eingebauten Geräte aus den Ankaufvertrag herausnehmen und dann als Gratis Zugabe ohne Gewährleistung wieder hinzufügen. Dann bist raus. :)

Ich glaube allerdings nicht, daß der Händler vor Gericht mit seiner Version durchkommen würde, wenn die Sachen fest verbaut sind!

ChristianF am 20 Feb 2024 23:59:58

Pechvogel hat geschrieben:Erstmal greift die Sachmängelhaftung grundsätzlich nur bei verkauf an Privat.

Sorry Dirk, aber das stimmt nicht. Die Sachmängelhaftung greift grundsätzlich erstmal IMMER. Lediglich als privater Verkäufer kann man die Sachmängelhaftung optional ausschließen, dafür ist auch unwichtig an wen man verkauft (ob privat oder Gewerbe). Tut man das nicht, ist man voll drin.


dieter2 hat geschrieben:Der Händler wollte die von mir selber eingebauten Sachen aus der Sachmängelbefreiung ausnehmen.

Das kann man so vereinbaren, wenn beide Seiten es denn so wollen. Hier wurde offenbar die Sachmangelhaftung des privaten Verkäufers gegenüber dem gewerblichen Käufer ausgeschlossen, allerdings nicht für eben diese selbst eingebauten Dinge. Dafür ist der private Verkäufer also weiterhin völlig legitim in der Sachmangelhaftung.

dieter2 hat geschrieben:Der neue Besitzer hat ja Anspruch auf die Sachmängelhaftung gegenüber den Händler.
(...)
Nicht das der Händler dann den Anspruch an mich weiter leitet weil die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen wurde beim Verkauf von mir an den Händler.

Jein, nicht ganz, aber das Ergebnis ist genau das, was Du meinst: Der gewerbliche Verkäufer ist bei Verkauf an einen Privatkunden erstmal vollständig in der Sachmängelhaftung für das Fahrzeug, da kommt er auch nicht raus (VKiND mal ausgenommen, liegt hier aber offensichtlich nicht vor). Heißt: geht was kaputt, muss der Händler haften und erstmal regulieren. Der Händler selbst hat nun allerdings Dir als Verkäufer, bei dessen Verkauf er für gewisse Dinge die Sachmangelhaftung eben NICHT ausgeschlossen hat, ebenfalls einen Anspruch aus der Sachmängelhaftung, und könnte Dich für den Mangel in Anspruch nehmen. Er wird also versuchen, seine Aufwände aus der Sachmangelhaftung gegenüber seinem Kunden, bei Dir geltend zu machen. Ein direktes "Durchreichen", in dem Sinne dass der neue Käufer sich dann bei dir meldet, wird wohl ohne umfangreiche Abtretung (der ja auch erstmal zugestimmt werden muss) oder einen Ausfall des Händlers als Hauptschuldner (Stichwort Regress gegen ersatzweise haftenden Schuldner, wenn überhaupt) nicht möglich sein. Aber Du wirst so einfach aus der Nummer nicht rauskommen, wenn Du die Begrenzung der Sachmängelhaftungsfreistellung beim Verkauf akzeptiert hast.

chrisc4 hat geschrieben:Du könntest die selbst eingebauten Geräte aus den Ankaufvertrag herausnehmen und dann als Gratis Zugabe ohne Gewährleistung wieder hinzufügen.

Das müsste der Händler aber mitmachen, und dem geht es ja ganz offensichtlich darum, die Sachmangelhaftung eben für die selbst eingebauten Geräte zu erhalten.

chrisc4 hat geschrieben:Ich glaube allerdings nicht, daß der Händler vor Gericht mit seiner Version durchkommen würde, wenn die Sachen fest verbaut sind!

Das ist tatsächlich nochmal ne ganz andere Frage (wobei dafür weniger erheblich ist, ob die Sachen fest verbaut sind oder nicht). Es gibt viele Fälle, in denen die Rechtsprechung hier den Privatmenschen schützen würde, Stichwort Unverhältnismäßigkeit usw., aber auf der anderen Seite verhält der Händler sich nicht rechtswidrig wenn er die Haftungsfreistellung für gewisse Teile eben nicht gewährt. Ich würde mal sagen: der Ausgang eines solchen Verfahrens wäre völlig offen. Eine Rechtsschutzversicherung würde die Deckung vermutlich aus mangelnden Erfolgsaussichten ablehnen, da die getroffenen Regelungen nicht ungesetzlich sind und offensichtlich keine Täuschung vorliegt. Man könnte bestenfalls noch in Richtung "Treu und Glauben" argumentieren, aber das dürfte ziemlich dünnes Eis sein, da ja während der Vertragsgestaltung ganz offensichtlich darüber gesprochen wurde.

purplenew am 21 Feb 2024 00:54:00

Moin Christian,

gute und einwandfreie Würdigung der Sachlage, alles richtig! Dafür einen "Guten" :top:.

Wäre im Ankaufvertrag gar nichts zu dem Thema Sachmängelhaftung vereinbart worden, dann hätte man sich im Falle einer "Reklamation" des ankaufenden Händlers noch auf das folgende Urteil berufen können: OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2018 (Az. 9 U 160/16).

Auszug aus dem o. a. Urteil:
"Für den in Zahlung gegeben GW ist – auch ohne ausdrückliche Regelung im Ankaufsvertrag – i.d.R. von einem stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschluss auszugehen.
Der handschriftliche Zusatz „optische und technische Prüfung vorbehalten“ stellt keine Abweichung vom Normalfall dar. Der Händler kann sich aber durch eine Besichtigung oder
Untersuchung des GW von dessen Zustand überzeugen oder durch Vereinbarungen über die Beschaffenheit des GW absichern."

Thomas

ChristianF am 21 Feb 2024 02:07:57

Hallo Thomas,

Danke erstmal. Auch für..
purplenew hat geschrieben:Auszug aus dem o. a. Urteil:
"Für den in Zahlung gegeben GW ist – auch ohne ausdrückliche Regelung im Ankaufsvertrag – i.d.R. von einem stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschluss auszugehen.


Das ist eine spannende Rechtsprechung, da sie ja die eigentlich erstmal vom Gesetz vorgesehene Rechtslage ändert. Nichtsdestotrotz ist es halt schon in gewisser Weise Usus, dass beim Verkauf von Privat (an wen auch immer) ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wird. Die meisten Kaufvertragsvorlagen im Internet wie z. B. vom ADAC, mobile.de usw. sehen sowas standardmäßig vor und werden täglich hundertfach genutzt. Dass ein Gericht, dazu noch ein OLG, das damit zur Selbstverständlichkeit erklärt, finde ich schon spannend, zeigt aber halt auch dass die Gerichte tendenziell eher den privaten Bürger schützen anstatt immer ausschließlich nach Gesetz vorzugehen. Ob man das gut finden mag oder nicht, steht auf einem anderen Blatt. Und ob andere Gerichte das auch so annehmen würden, auf einem nochmal anderen. Es ist ja schließlich kein BGH Urteil (das hätte dann vermutlich für richtig Furore gesorgt).

fomo am 21 Feb 2024 08:40:14

Kann es sein, dass der Thread-Ersteller weiß oder vermutet, dass da schon ein Fehler vorliegt?

dieter2 am 21 Feb 2024 16:25:54

fomo hat geschrieben:Kann es sein, dass der Thread-Ersteller weiß oder vermutet, dass da schon ein Fehler vorliegt?


Jein, der Gedanke kam mir erst hinterher.
Aber zum Glück sind auf den betrffenden Sachen noch über ein Jahr Garantie drauf.

Aber wenn es so währe das der Händler die Gewährleistung zu mir durchreihen könnte bin ich es auch
der das Recht zur Nachbesserung hat.
Also dürfte er selber garnicht tätig werden, wenn doch währe ich aus der Sache raus.

dieter2 am 24 Feb 2024 18:24:17

Hab mal ein bischen im Netzt gestöbert.
Das ist alles nicht einfach.
Eins hab ich festgestellt, der Unternehmerrückgriff bei Gebrauchtwaren zieht nicht bei privaten Verkäufer.
Zumindest gibt es für den Unternehmer keine Beweislastumkehr.
Er müßte beweisen das der Gegenstand bei Übergabe defeckt war, was so gut wie unmöglich ist.
Alle Teile wurden vom Käufer auf Funktion geteste.

Hier zu lesen ab 3 / a
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