Pechvogel hat geschrieben:Erstmal greift die Sachmängelhaftung grundsätzlich nur bei verkauf an Privat.
Sorry Dirk, aber das stimmt nicht. Die Sachmängelhaftung greift grundsätzlich erstmal IMMER. Lediglich als
privater Verkäufer kann man die Sachmängelhaftung
optional ausschließen, dafür ist auch unwichtig
an wen man verkauft (ob privat oder Gewerbe). Tut man das nicht, ist man voll drin.
dieter2 hat geschrieben:Der Händler wollte die von mir selber eingebauten Sachen aus der Sachmängelbefreiung ausnehmen.
Das kann man so vereinbaren, wenn beide Seiten es denn so wollen. Hier wurde offenbar die Sachmangelhaftung des privaten Verkäufers gegenüber dem gewerblichen Käufer ausgeschlossen, allerdings nicht für eben diese selbst eingebauten Dinge. Dafür ist der private Verkäufer also weiterhin völlig legitim in der Sachmangelhaftung.
dieter2 hat geschrieben:Der neue Besitzer hat ja Anspruch auf die Sachmängelhaftung gegenüber den Händler.
(...)
Nicht das der Händler dann den Anspruch an mich weiter leitet weil die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen wurde beim Verkauf von mir an den Händler.
Jein, nicht ganz, aber das Ergebnis ist genau das, was Du meinst: Der gewerbliche Verkäufer ist bei Verkauf an einen Privatkunden erstmal vollständig in der Sachmängelhaftung für das Fahrzeug, da kommt er auch nicht raus (VKiND mal ausgenommen, liegt hier aber offensichtlich nicht vor). Heißt: geht was kaputt, muss der Händler haften und erstmal regulieren. Der Händler selbst hat nun allerdings Dir als Verkäufer, bei dessen Verkauf er für gewisse Dinge die Sachmangelhaftung eben NICHT ausgeschlossen hat, ebenfalls einen Anspruch aus der Sachmängelhaftung, und könnte Dich für den Mangel in Anspruch nehmen. Er wird also versuchen, seine Aufwände aus der Sachmangelhaftung gegenüber seinem Kunden, bei Dir geltend zu machen. Ein direktes "Durchreichen", in dem Sinne dass der neue Käufer sich dann bei dir meldet, wird wohl ohne umfangreiche Abtretung (der ja auch erstmal zugestimmt werden muss) oder einen Ausfall des Händlers als Hauptschuldner (Stichwort Regress gegen ersatzweise haftenden Schuldner, wenn überhaupt) nicht möglich sein. Aber Du wirst so einfach aus der Nummer nicht rauskommen, wenn Du die Begrenzung der Sachmängelhaftungsfreistellung beim Verkauf akzeptiert hast.
chrisc4 hat geschrieben:Du könntest die selbst eingebauten Geräte aus den Ankaufvertrag herausnehmen und dann als Gratis Zugabe ohne Gewährleistung wieder hinzufügen.
Das müsste der Händler aber mitmachen, und dem geht es ja ganz offensichtlich darum, die Sachmangelhaftung eben für die selbst eingebauten Geräte zu erhalten.
chrisc4 hat geschrieben:Ich glaube allerdings nicht, daß der Händler vor Gericht mit seiner Version durchkommen würde, wenn die Sachen fest verbaut sind!
Das ist tatsächlich nochmal ne ganz andere Frage (wobei dafür weniger erheblich ist, ob die Sachen fest verbaut sind oder nicht). Es gibt viele Fälle, in denen die Rechtsprechung hier den Privatmenschen schützen würde, Stichwort Unverhältnismäßigkeit usw., aber auf der anderen Seite verhält der Händler sich nicht rechtswidrig wenn er die Haftungsfreistellung für gewisse Teile eben nicht gewährt. Ich würde mal sagen: der Ausgang eines solchen Verfahrens wäre völlig offen. Eine Rechtsschutzversicherung würde die Deckung vermutlich aus mangelnden Erfolgsaussichten ablehnen, da die getroffenen Regelungen nicht ungesetzlich sind und offensichtlich keine Täuschung vorliegt. Man könnte bestenfalls noch in Richtung "Treu und Glauben" argumentieren, aber das dürfte ziemlich dünnes Eis sein, da ja während der Vertragsgestaltung ganz offensichtlich darüber gesprochen wurde.