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Unfall im Ausland
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Inhaltsübersicht 1. Inhalt der Richtlinie
2. Ablauf
3. Anwendbares Recht
4. Ergänzung zum Anwendungsbereich
5. Weitere Änderungen
Bei einer Reise mit dem eigenen Auto ins Ausland sollten Autofahrer auf jeden Fall Ihren Versicherungsschutz überprüfen sowie die Versicherungsnachweise einpacken. Im Falle eines Unfalls ist Ärger (fast) vorprogrammiert. Die Schadensregulierung erweist sich häufig als schwierig und langwierig. Außerdem muss mit erheblich geringeren Entschädigungen als in Deutschland gerechnet werden, da die Schadensersatzregelung nationalem Recht unterliegt. Dies gilt sowohl bei Sach- als auch bei Personenschäden.
In das Reisegepäck gehört unbedingt der internationale Versicherungsnachweis, die"Grüne Karte" (vor Reiseantritt Gültigkeit überprüfen!). Das Mitführen der "Grünen Karte" ist für die Einreise nach Albanien, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Mazedonien, Polen, Rumänien und die Türkei vorgeschrieben. In Polen müssen die Autofahrer mit scharfen Polizeikontrollen rechnen und können bei Nichtmitführen des Versicherungsnachweises mit hohen Bußgeldern belegt werden. Auch in Italien verlangt die Polizei nach Unfällen den Versicherungsnachweis. Die "Grüne Karte" ist insgesamt von großem Nutzen, da sie wesentliche Angaben über Fahrzeughalter und dessen Haftpflichtversicherung erhält.
Praxistipp:
Sollte es im Urlaub zu einem
Unfall kommen, ist eine gewissenhafte Unfallaufnahme unerlässlich. Hierbei ist der Europäische Unfallbericht ein zuverlässiger Helfer, da dieses Formular in den meisten europäischen Ländern in der gleichen Aufmachung und Fragestellung verwendet wird und alle wichtigen Angaben enthält.
Folgende Daten sollten am Unfallort notiert werden:
Name und Anschrift des Fahrers,
Name und Anschrift des Kfz-Halters,
amtliches Kennzeichen,
Haftpflichtversicherungsnummer,
Versicherungsnummer,
Zeit und Ort des Unfalls,
Darüber hinaus ist es sinnvoll, Fotos oder Skizzen vom Unfallort als Beweismittel anzufertigen und die Adressen von Zeugen zu notieren.
Die Entschädigungsleistung ausländischer Versicherer liegen teilweise unter deutschem Niveau. Vor allem in den osteuropäischen Ländern ist die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungssumme für die Autohaftpflicht sehr niedrig angesetzt. Ist der Schaden höher als die vereinbarte Versicherungssumme, muss der Geschädigte versuchen, den nicht gedeckten Teil des Schadens vom Schädiger direkt ersetzt zu bekommen. Hierfür wird in der Regel die Hilfe eines Rechtsanwalts benötigt.
Eine Rechtsschutzversicherung hilft bei der Vermittlung eines sachkundigen Anwalts vor Ort und übernimmt überall in Europa und den außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaaten Anwalts- und Gerichtskosten. Autofahrer, die nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, können sich, um Hilfe bei der Schadensregulierung zu erhalten, an das Deutsche Büro Grüne Karte e.V., Glockengießerwall 1, 20095
Hamburg wenden. Das Büro bietet Unterstützung bei der Ermittlung des zuständigen ausländischen Haftpflichtversicherers und des Kfz-Halters, bei der Beschaffung von Ermittlungsakten oder Gutachten. Der Service ist jedoch kostenpflichtig (Grundgebühr: 33,23 EUR).
Die Schadensregulierung im Ausland kann trotz professioneller Hilfe unbefriedigend enden. Damit der geschädigte Autofahrer seinen Schaden nicht selber bezahlen muss, empfiehlt sich der Abschluss einer Unfallversicherung (für Personenschäden) und einer Fahrzeugversicherung (für Schäden am eigenen Fahrzeug). Auch ein Schutzbrief verspricht schnelle Hilfe nach Panne und Unfall.
Die folgende Grafik gibt einen Überblick über den Umfang des im Ausland geleisteten Schadensersatzes ( Zum Redaktionsschluss 1.2.2002 lagen die geglätteten Euro-Werte zu den Mindestversicherungssummen noch nicht vor; es gilt zunächst der offizielle Umrechnungsfaktor 1,95583).
Abwicklung von Auslandsunfällen - 4. KH - Richtlinie
Bisher bestand keine verbindlicheRegelung zur Abwicklung von Verkehrsunfällen im Ausland .
Um diese Regelungslücke zu schließen und die Regulierung solcher Schäden zu vereinfachen, wurde vom europäischen Parlament im Jahr 2000 eine neue Richtlinie verabschiedet. Die 4. KH- Richtlinie ist am 20. Juli 2000 in Kraft getreten. Die Umsetzung in nationales Recht durch die Mitgliedsstaaten muss bis zum Juli 2002 erfolgen, die Anwendung der Normen spätestens bis zum 20. Januar 2003.
1. Inhalt der Richtlinie
Jeder Mitgliedsstaat muss
eine Auskunftsstelle zur Ermittlung des verantwortlichen Versicherers und
eine Entschädigungsstelle einrichten.
Alle Kfz-Haftpflichtversicherer müssen pro Mitgliedsstaat einen Schadenrepräsentanten benennen.
Ziel ist es, dem Geschädigten einen Ansprechpartner im eigenen Land, der die eigene Sprache spricht, zur Verfügung zu stellen. Auch der Zeitraum bis zum Schadenausgleich soll verbessert werden.
DieAuskunftsstelle muss über verschiedene Daten Auskunft geben. Dazu gehören z. B. Nummern der Versicherungspolicen mit Ablaufdatum, Kennzeichen der Kraftfahrzeuge, die im Gebiet des jeweiligen Staates ihren gewöhnlichen Standort haben, Adresse des betreffenden Versicherungsunternehmens sowie bei berechtigtem Interesse des Geschädigten auch Name und Anschrift des Eigentümers, Fahrers oder des eingetragenen Fahrzeughalters.
Die Entschädigungsstelle ist zuständig, wenn kein Repräsentant benannt wurde, das Fahrzeug oder der verantwortliche Versicherer nicht ermittelt werden kann sowie in den Fällen, in denen Repräsentant oder Versicherer trotz Fristablauf nicht geantwortet haben.
Der Schadenrepräsentant soll neben dem Schädiger und dem Versicherungsunternehmen Ansprechpartner des Geschädigten sein. Seine Aufgabe ist es, die geltend gemachten Ansprüche zu regulieren.
Dazu führt die Richtlinie eineFrist von 3 Monaten ein, in der der Repräsentant (oder das Versicherungsunternehmen) dem Anspruchsteller entweder ein Angebot oder eine begründete ablehnende Antwort zukommen lassen muss.
2. Ablauf
Die Abwicklung eines Unfalls im Ausland soll sich beispielsweise wie folgt gestalten:
Beispiel:
Ein deutsches Fahrzeug wird in Frankreich bei einen Verkehrsunfall durch einen französischen Wagen beschädigt.
Nach der Rückkehr nach Deutschland möchte der Geschädigte seine Ansprüche geltend machen. Sollte er den Versicherer des französischen Verkehrsteilnehmers nicht kennen, wendet er sich an die Auskunftsstelle in Deutschland.
Diese nennt ihm das Versicherungsunternehmen und den Repräsentanten. Nun kann er sich mit dem Repräsentanten (oder auch dem Versicherungsunternehmen) in Verbindung setzen. Der Repräsentant ist befugt, den Schaden im Namen und für Rechnung des Versicherers zu regulieren.
Innerhalb von 3 Monaten muss der Repräsentant ein Angebot vorlegen oder eine Begründung abgeben, warum er keinen Regulierungsvorschlag abgibt.
Sollte dieses Verfahren keinen Erfolg haben (der Geschädigte erhält weder ein Regulierungsangebot noch eine Antwort), kann die geschädigte Person die Entschädigungsstelle im eigenen Heimatland anrufen. Diese ist dann für die Regulierung zuständig.
3. Anwendbares Recht
Hinsichtlich des anwendbaren Rechts zur Regulierung der Auslandsunfälle schafft die Richtlinie keine neuen Regelungen. Es bleibt bei den bestehenden allgemeinen Regeln zur Anwendbarkeit des Rechts und des Gerichtsstands. Damit unterliegt der Schadensfall dem Recht des Unfalllandes und der Zuständigkeit der Gerichte im Unfallland.
4. Ergänzung zum Anwendungsbereich
Die Richtlinie greift bei Unfällen, die sich in einem Mitgliedsstaat ereignen und die durch ein in einem Mitgliedsstaat versichertes Fahrzeug verursacht werden. Dieses muss in dem Staat auch seinen gewöhnlichen Standort haben.
Des Weiteren wurde der Anwendungsbereich auch auf Unfälle ausgedehnt, die sich in Staaten ereignen, die Mitglieder des Grüne Karte Systems sind. Voraussetzung hierfür ist,
dass die geschädigte Person ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat und
dass der gewöhnliche Standort des den Unfall verursachenden Wagens in einem EU-Mitgliedsstaat liegt und
das Fahrzeug in dem Land versichert ist.
5. Weitere Änderungen
Durch die Richtlinie wird nunmehr der Direktanspruch des Geschädigten gegen das Versicherungsunternehmen, bei dem der Wagen des Schädigers haftpflichtversichert ist, auch in Irland und Großbritannien eingeführt.
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