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Wandlung zu beachten?


ingemaus am 09 Sep 2007 12:38:40

Hallo an ALLE , die bereits gewandelt haben!

Wie war es bei Euch bei Wandlung ? Stichwörter: Nutzungsentschädigung, vergebliche Aufwendungen wie Anbauten Markise Alu Solar usw. Wie wurden die Zinsen ab Zahlung vergütet usw.. Hier steht viel ungereimtes im Raum!
Wie war es bei Euch? Gibt es juristisch einen Unterschied zwischen WANDLUNG UND RÜCKKAUF?

Danke auch für privat Mails.

ingemaus

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frieda1 am 09 Sep 2007 13:27:18

hallo,
bin fast unterschriftsreif, alle Kosten für zusätzliche Anbauten wurden von mir aufgeführt zu 100%, weiterhin alle Kosten für Garantiefahrten, Telefonkosten und der dazugehörige Diesel. Nutzungsentschädigung wurde von mir mit 0,5% des Kaufpreises für jede angefangene 1000 Km berechnet. ( bedeutet eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 200 tkm)
Andere Sätze sind 0,64% bei 150 tkm oder 0,4% bei 250 tkm.
Den Begriff Wandlung gibt es Juristisch nicht mehr, wichtig ist, das der Kunde ein Wahlrecht zur Nacherfüllung hat entweder rep. oder ein neues.
Oder Rückabwicklung unter bestimmten Vorraussetzungen.
Hängt immer von den jeweiligen Umständen ab.
Der einfachste Weg ist ein neues Fahrzeug über den selben Händler zu ordern.
frieda1

Speedjunky am 09 Sep 2007 14:36:43

Hallo frieda1,
wo zieht der Gesetzgeber denn dann die Grenze zwischen einem Neuen oder Nachbesserung?
Wie sind die "schwere der Mängel"dabei definiert?
Klaus

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Bergbewohner1 am 09 Sep 2007 19:06:53


Der Händler hat Grundsätzlich das Recht und die Pflicht 2 x Nachzubessern, erst nach erfolgloser Nachbesserung kann man vom Kaufvertrag zurück treten mit den oben aufgeführten Entschädigungen.
Nur wenn der Händler Nachbesserung verweigert, kann man sofort vom Kaufvertrag zurück treten.
Vorrausetzung alle Mängel wurden vom Händler bestätigt und es wurde nicht geschrieben aus Kulanz, dann sofort zurück treten.
Dies ist keine Rechtsauskunft, sondern meine persönlichen Erfahrungen vor Gericht.
Verjährungszeiten sehr kurz gesetzt, da muß man sehr aufpassen.

knauserich am 15 Nov 2011 20:49:02

frieda1 hat geschrieben:Nutzungsentschädigung wurde von mir mit 0,5% des Kaufpreises für jede angefangene 1000 Km berechnet.
frieda1


das die nutzungsentschädigung nach km abgerechnet wird kann ich ja verstehen. aber was ist wenn es ein wohnanhänger ist. was zählt dann ?

Gast am 16 Nov 2011 02:30:09

ingemaus hat geschrieben:Gibt es juristisch einen Unterschied zwischen WANDLUNG UND RÜCKKAUF?
Hallo Ingemaus, ist nur ein anderer Begriff der das gleiche beschreibt.

Natürlich steht Dir eine Verzinsung der Kaufsumme zu, aber leider wird der Zustand des Wohnmobils bewertet ( In der Regel von einem Gutachter ).

Mit allen mit denen ich gesprochen hatte, haben erklärt das die Gutachter jeden Kratzer usw. aufgeschrieben und bewertet haben, so das unter dem Strich in der Regel :!: ein Betrag stand, der sehr teuer für den Käufer war. Gemeint ist der Wertabschlag nicht wegen des Alters und der gefahrenen Kilometer sondern wegen der "Macken".

Auch an meinem Wohnmil sind kleine Kratzer im oberen Bereich die auf diversen Campingplätzen von Büschen entstanden sind. Auch die Plastikscheiben haben einen Kratzer drauf, woher auch immer.

Vieleicht waren die schon im Kauf vorhanden und man hat es nicht gesehen.

So oder so rate ich dringend, den Zustand des Fahrzeugs selbst von einem guten Freund aufnehmen zu lassen. ( Leiter zur Verfügung stellen )

Der wird sicherlich eine lange Liste machen, jeder Kratzer im Innenraum zählt auch. Natürlich dürfen normale Verschleißerscheinungen ( Microkratzer sage ich jetzt mal ) vorhanden sein, ist ja kein neues mehr.

In der Regel wird sich der Rücknahmepreis oder wie immer Du das nennen willst, so niedrig gestalten, dass Du so wie ich dann doch nicht mehr "Wandeln" möchtest.

Bei uns sind, wie das blöde Schicksal es jetzt wollte, auch noch kleinere "Knutschschäden" --> Link
hinzugekommen, was sich auch nicht gerade werterhöhend auswirkt. :roll:

pilote600 am 16 Nov 2011 07:39:32

Waldtroll hat geschrieben:
Der Händler hat Grundsätzlich das Recht und die Pflicht 2 x Nachzubessern, erst nach erfolgloser Nachbesserung kann man vom Kaufvertrag zurück treten mit den oben aufgeführten Entschädigungen.
Nur wenn der Händler Nachbesserung verweigert, kann man sofort vom Kaufvertrag zurück treten.
Vorrausetzung alle Mängel wurden vom Händler bestätigt und es wurde nicht geschrieben aus Kulanz, dann sofort zurück treten.
Dies ist keine Rechtsauskunft, sondern meine persönlichen Erfahrungen vor Gericht.
Verjährungszeiten sehr kurz gesetzt, da muß man sehr aufpassen.


Das ist falsch, nachzulesen im BGB § 437

Beduin am 16 Nov 2011 08:32:58

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


Quelle: --> Link

klink_bks am 16 Nov 2011 10:42:49

:D Hallo ingemaus :D

Wenns denn nicht zu neugierig ist, darf ich mal fragen, was der Grund der Wandlung ist ?

Frage deshalb, weil es ja schon was gravierendes sein muss, dass von der Werkstatt nicht repariert werden kann oder so.

von der Mittelmosel
Achim

heidi123 am 16 Nov 2011 11:41:31

klink_bks hat geschrieben::D Hallo ingemaus :D

Wenns denn nicht zu neugierig ist, darf ich mal fragen, was der Grund der Wandlung ist ?

Frage deshalb, weil es ja schon was gravierendes sein muss, dass von der Werkstatt nicht repariert werden kann oder so.

von der Mittelmosel
Achim


Du hast aber schon gesehen, dass das jetzt schon 4 Jahre her ist ?

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