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Fernabsatzgesetz, was geht´s uns an?


Gast am 11 Apr 2008 09:02:59

Fernabsatzgesetz, was geht´s uns an?

Ganz viel, fast jeden Tag, all jene, die im Internet einkaufen oder etwas bestellen und sich nach Hause liefern lassen.

1. Widerrufsbelehrung erforderlich
Bei jedem Kaufgeschäft, welches nicht Auge in Auge abgeschlossen wird, also insbesondere bei Internetkäufen, Katalogbestellungen, ja auch Bestellungen per Fax oder Brief usw. hat der Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen (bei Ebay nach derzeit herrschender Meinung sogar 1 Monat). Früher galt das zwingend nur bei Haustürgeschäften, den Geschäften bei Kaffeefahrten und Ratenzahlungsgeschäften, jetzt zusätzlich auch bei allen "Fernabsatzverträgen". Alternativ zum Widerrufsrecht kann der Verkäufer ein Rückgaberecht einräumen.

Wird der Verbraucher vor Abschluss des Vertrages ordnungsgemäß darauf hingewiesen, läuft die Frist mit der Lieferung der Ware. Diese Widerrufsbelehrung ist bei der Auslieferung der Ware noch einmal in Schriftform beizupacken und dem Käufer auszuhändigen. Belehrt der Verkäufer nicht ordentlich, erlischt das Widerrufsrecht nicht, und zwar gar nicht. Die Frist beginnt erst, bei ordentlicher Widerrufsbelehrung, mit der Auslieferung der Ware zu laufen, nicht etwa mit dem Tag der Bestellung oder der Aushändigung der Widerrufsbelehrung.

War vor der Bestellung nicht belehrt worden, sondern erstmals zusammen mit der Lieferung, verlängert sich die Frist von 14 Tagen auf 1 Monat (nicht 4 Wochen).

Anmerkung: Die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung ist sehr kompliziert und dürfte nur selten der Überprüfung eines mit der Materie vertrauten Juristen standhalten. Ob das alles von dem Gesetzgeber wirklich gut durchdacht ist, sei dahingestellt. Wenn jemand Zweifel hat und aus einem solchen Vertrag wieder herauskommen möchte, stehen die Chancen dazu jedenfalls regelmäßig sehr gut. Den Verkäufern kann ich nur dringend empfehlen, sich streng an den vorgegebenen Wortlaut der Belehrungen zu halten und auch zu dokumentieren, wann und wie belehrt wurde. Anderenfalls läuft der Verkäufer Gefahr, die Ware noch nach Monaten wieder zurücknehmen zu müssen.

2. Spielt die Güte oder Ordnungsgemäßheit der Ware eine Rolle?

Nein! Man kann frei entscheiden, ob man von dem Vertrag Abstand nehmen möchte oder nicht.

3. Kann der Verkäufer das Widerrufsrecht durch allgemeine Geschäftsbedingungen, das so genannte Kleingedruckte ausschließen?

Nein, natürlich nicht.

4. Wie übe ich das Widerrufsrecht aus?

Schriftlich mit Zugangsnachweis. Es wird auch reichen, die Ware zurückzuschicken, bitte als Paket, sonst hat man keinen Nachweis. Wie man eine Erklärung nachweisbar zugehen lässt, steht in dem Beitrag Wie beweise ich den Zugang einer Willenserklärung.


--> Link


5. Wie sieht es mit den Kosten der Rücksendung aus?

Die Kosten trägt in der Regel der Verkäufer. Ausnahmen sind geringwertige Waren unter 40 Euro, wenn der Verkäufer auf die Kostentragungspflicht vorher hingewiesen hat.

6. Erlischt mein Widerrufsrecht, wenn ich die Ware auspacke, eine Folie aufreiße oder dergleichen?

Nein. Ich darf die Ware prüfen, nur nicht in Gebrauch nehmen. Dann entsteht unter Umständen eine Entschädigungspflicht (komplizierte Einzelfallregelungen, die hier nicht erörtert werden können). Ich darf also eine Umhüllung öffnen, die Ware anfassen, daran riechen, die Qualitätssiegel anschauen, die Passform und Größe ausprobieren usw.. Ich darf die Ware aber nicht gebrauchen, dann ist das Prüfungsstadium überschritten. Hier gibt es sicher in der Zukunft viele Einzelfälle, bei denen man streiten wird. Bei Software oder CDs halte ich eine Einschränkung dahingehend für zulässig, dass bei Beschädigen der Umhüllung das Widerrufsrecht erlischt. Ist anschließend die CD aber mangelhaft, behalte ich natürlich die ohnehin bestehenden Gewährleistungsrechte.

7. Für welche Verträge gilt dies alles oder gilt dies eben nicht?

Für Verträge zwischen Unternehmern (Fa. A verkauft an Fa. B über Internet) oder wenn der Vertrag für den Käufer kein Privatgeschäft als Verbraucher, sondern für dessen Gewerbebetrieb ist, dann gilt dieses Gesetz nicht. Kaufe ich, der ich Rechtsanwalt bin, einen PC über das Internet oder im Versandhandel für mich privat, gilt das Gesetz, ich muss also belehrt werden. Kaufe ich den PC auf Rechnung für mein Büro, gilt es nicht. Der Vertrag ist sofort auch ohne Widerrufsbelehrung wirksam. Kauft eine Privatperson von einer anderen Privatperson gilt das Gesetz auch nicht, also kein Widerrufsrecht für den Käufer.

Geschützt werden somit nur Verbraucherverträge, das sind Verträge des Privatmannes mit einem Unternehmen.

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e500_de am 11 Apr 2008 09:07:03

Hallo und guten Morgen rantanplan,

HERZLICHEN DANK für die gelungene Zusammenfassung und Deine Mühe!!

Liebe
memime

Lancelot am 11 Apr 2008 09:55:10

Super Beitrag :daumen2:

Anzeige vom Forum


Bergbewohner1 am 11 Apr 2008 20:03:47

Auch von mir danke, kaufe ich privat bei E... einen Traktor vom Händler, dann kann ich das Teil imn diesem Zeitraum zurück geben und der Verkäufer muß auch noch die Transportkosten tragen, armer Verkäufer.
Wie verhält es sich, wenn ein Gewerblicher Verkäufer über seine E-Plattform im Kundenauftrag verkauft :?:
Danke für Deine Ausführungen.

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