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Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel


Gast am 16 Jul 2008 11:51:03

Der BGH hat am 26. Januar 2005 zum Aktenzeichen – VIII ZR 175/04 – zu der um sich greifenden Praxis Stellung genommen, dass Fahrzeuge von Händlern oftmals nur vermittelt werden, formal also der private Voreigentümer als Verkäufer auftritt. Hieraus ergibt sich dann die Möglichkeit, die Gewährleistung vollständig auszuschließen, was dem Händler, wenn er das Fahrzeug selbst verkaufen würde, gegenüber einem Verbraucher nicht gestattet wäre (Verbrauchsgüterkauf).

Nach wie vor wird diese Konstruktion für grundsätzlich zulässig erachtet. Nicht in jenem Fall liegt also ein Umgehungsgeschäft vor, was nach § 475 Abs. 1 BGB unzulässig wäre.

Der BGH stellt nunmehr in diesem Urteil Kriterien auf, wann ein solches Umgehungsgeschäft vorliegt und wann nicht.

Danach könne im Einzelfall eine Umgehung des für den Verbrauchsgüterkauf bezweckten Verbraucherschutzes dann anzunehmen sein, wenn das Agenturgeschäft missbräuchlich dazu eingesetzt wird, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Unternehmers zu verschleiern. Um dies festzustellen, kommt es entscheidend darauf an, wie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Chancen und Risiken des Gebrauchtwagenverkaufes zwischen dem bisherigen Voreigentümer des Fahrzeuges und dem Fahrzeughändler verteilt sind. Hat etwa der Händler ein Gebrauchtfahrzeug, dass er „im Kundenauftrag“ weiter veräußert, dergestalt in Zahlung genommen, dass er dem Eigentümer des Fahrzeuges einen ganz bestimmten Mindestverkaufspreis für das Altfahrzeug garantiert und auch auf den Preis des neu angeschafften Fahrzeuges anrechnet, so ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise von einem Ankauf des Altfahrzeuges durch den Händler auszugehen. Die Folge daraus ist, dass er bei dem Weiterverkauf des Gebrauchtwagens der Händler selbst als Verkäufer anzusehen ist und das Agenturgeschäft (der Voreigentümer tritt als privater Verkäufer auf) nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. Der Händler ist also wirtschaftlich betrachtet der Verkäufer und schuldet dann also auch die Nacherfüllung bei Auftreten von Mängeln und kann sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen. Der Händler hätte nämlich den Gewährleistungsausschluss selbst gar nicht vereinbaren dürfen.

Hat dagegen der Voreigentümer des Altfahrzeuges das Risiko des Weiterverkaufes seines früheren Fahrzeuges immer noch zu tragen, so handelt es sich um ein wirkliches Agenturgeschäft, welches auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dann zu akzeptieren ist. In diesen Fällen liegt ein Umgehungstatbestand gerade nicht vor. Der Vertrag kam von Privat an Privat zustande. Der Gewährleistungsausschluss ist in diesem Falle wirksam. Der Händler vermittelt nur den Verkauf.

Ob im Einzelfall der eine oder andere Fall vorliegt, wird sich im Zweifelsfalle nur durch Vernehmung des Händlers und/oder des Voreigentümers in einem streitigen Verfahren klären lassen. Nach aller Erfahrung werden die Händler im außergerichtlichen Streit so weit wie möglich mauern und keine konkreten Angaben machen. Dennoch muss man diese Rechtsprechung kennen, um überhaupt zu wissen, dass es die Möglichkeit gibt, den Händler selbst auf Nacherfüllung in Anspruch zu nehmen, obwohl er formal nicht selbst Verkäufer war, sondern nur im Kundenauftrag handelte.

In dem Beitrag Kommissonsgeschäft erörtere ich zudem die Frage, wann und wie man trotzdem Ansprüche gegen den Händler hat, und zwar selbst dann, wenn ein zulässiges Agenturgeschäfts vorliegt-

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