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Energieausweis Mietobjekte EnEV §17 und der Datenschutz


Gast am 09 Sep 2008 14:22:04

Bei dem neuen verbrauchsorientiertem Energieausweis nach Energiesparverordnung, kann es vorkommen, dass der Vermieter die Verbrauchsdaten nicht erheben bzw. in Erfahrung bringen kann, da der Mieter die Verbrauchsdaten nicht zu Verfügung stellt/stellen kann, unbekannt verzogen oder verstorben ist.

Der Vermieter kann mit einer gesetzlichen Einwilligung des Mieters die Daten direkt bei dem Versorgungsunternehmen erfragen. Wenn allerdings keine Einwilligung des Vertragspartners vorhanden ist, bzw. diese auch nicht zu beschaffen ist, kann der Vermieter sich NICHT direkt an den Versorger wenden, da es sich bei den Daten um personenbezogene Daten handelt.

Im hier zu beurteilenden Zusammenhang besteht zwar ein berechtigtes Interesse der Vermieterin oder des Vermieters, die Verbrauchsdaten vom Versorgungsunternehmen zu erhalten, um so den Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 EnEV ausstellen zu können. Da der Energieausweis aber auch ohne die Verbrauchsdaten erstellt werden kann, nämlich auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 EnEV, ist die Datenübermittlung nicht zwingend erforderlich i.S. des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BDSG.

Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht der Einwand, der Aufwand zur Erstellung eines Energieausweises auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs sei erheblich höher als auf der Grundlage der Erfassung des Energieverbrauchs. Soweit infolge der im erstgenannten Fall anzustellenden Berechnungen tatsächlich ein Mehraufwand entsteht, ist dieser vertretbar und zumutbar. Denn der Energieausweis soll gemäß § 17 Abs. 6 EnEV zehn Jahre gültig sein, und ein hoher Aufwand dürfte lediglich bei der erstmaligen Ausstellung eines Energieausweises anfallen. Das wirtschaftliche Interesse des Eigentümers an der kostengünstigeren Ausstellung des verbrauchsorientierten Ausweises muss somit hier zurückstehen.

Schließlich besteht ein schutzwürdiges Interesse der Mieterinnen und Mieter daran, dass ihre Verbrauchsdaten und damit ein Datum aus dem Bereich der Privatsphäre nicht ohne weiteres übermittelt werden.

§28 Abs.3 Satz1 Nr.1 BDSG ist deswegen keine Rechtsgrundlage für die Verbrauchsdatenübermittlung. Die Datenübermittlung kann sich daher nur auf eine Einwilligung nach §4a Abs.1 BDSG stützen.

Gleiches gilt für die Übermittlung von Verbrauchsdaten an den Aussteller eines Energieausweises. Zwar mögen dem Aussteller die Namen der Mieterinnen und Mieter regelmäßig nicht vorliegen, grundsätzlich wird es sich dennoch zumindest um ein personenbezogenes Datum handeln. Ein solches liegt bereits dann vor, wenn die Bezugsperson bestimmbar ist. Dies ist der Fall, wenn die Person zwar nicht durch die Daten allein (eindeutig) identifiziert wird, jedoch mit Hilfe anderer Informationen festgestellt werden kann.

Für eine Vielzahl von Fällen konnte jedoch eine pragmatische Lösung durch die Übermittlung anonymisierter Daten gefunden werden. Die Datenschutzaufsichtsbehörden in Deutschland sind einhellig der Auffassung, dass es sich nicht um ein personenbezogenes oder Datum handelt, wenn die Verbrauchsdaten für ein Gebäude für mindestens drei Mietparteien als anonymisierte Durchschnittswerte übermittelt werden. Der Anwendungsbereich des BDSG wäre dann nicht berührt.

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Diesel-Junkie am 09 Sep 2008 17:15:48

Armes Deutschland!

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