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TÜV Vollabnahme


ibocaj am 24 Okt 2004 20:18:28

Meine Güte, so kommt Eins zum Anderen, was man nicht alles beachten muß ! In meinem Beitrag US Reisemobil kaufen JA/Nein hatte ich erwähnt, daß ich mich für einen WINNEBAGO WINDCRUISER interessiere. Der jedoch war hier noch nicht zugelassen; der Besitzer hat ihn bisher in USA gefahren und auf seine dortige Firma zugelassen. Jetzt muß ich natürlich wissen, was das evtl. kostet, worauf ich achten muß usw. Das Fahrzeug ist Bj. 1990, hat einen 120 lt. Gastank.
Bitte alles was wichtig ist, EILT SEHR !!!
Danke
Heinz

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[Admin] am 24 Okt 2004 21:00:34

Das ist zu wenig Info für eine 100% Aussage - aus dem Bauch heraus würde ich erstmal sagen "autsch"

Ich würde empfehlen (wenn Dein Schwiegersohn nicht gerade TÜV Mann ist) das Fzg nur mit TÜV zu kaufen. Alles andere kann bös ins Auge gehen. (Ich hab erst eine Vollabnahme für einen Ami gemacht) :wink:

mikel am 25 Okt 2004 09:36:23

Hallo Heinz.

Erste Frage: Ist das Fahrzeug bereits in Deutschland? Wenn ja, gut, wenn Nein mußt Du den Transport zahlen (ca 3000,-€, wenn Du brauchst, ich habe eine Adresse für den Schifftransfer in USA) dann kommen in Bremerhafe 16% Umsatzsteuer und 10% Einfuhrsteuer auf den Kaufpreis des Womo, also versuch den Kaufvertrag so günstig wie möglich schreiben zu lassen,.

Bei welchen Fahrzeugen muss ein Vollgutachten durchgeführt werden?

Fahrzeuge, deren deutscher Brief verfallen ist, d.h. das Fahrzeug war länger als 18 Monate abgemeldet.

Fahrzeuge, die aus dem Ausland nach Deutschland importiert wurden.

Ausgenommen sind Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge mit einer EWG-Betriebserlaubnis und einer sogenannten EG-Übereinstimmungserklärung, die Fahrzeug-Identifikations-Nummern-bezogen vom Hersteller/Importeur ausgestellt wurde. Für einzeln importierte Fahrzeuge aus dem Nicht-EG-Raum ( z.B. USA/Kanada) ist immer ein Vollgutachten erforderlich!

Wer kann ein Vollgutachten durchführen?

Jeder amtlich anerkannte Sachverständige einer technischen Prüfstelle, der über die entsprechende Befugnis zur Durchführung des § 21 verfügt.

Was und nach welchen Kriterien wird geprüft?

Der Sachverständige prüft zum einen den technischen Zustand und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs, da ja nach erfolgter Zulassung eine Plakette für 2 Jahre erteilt wird. Dies entspricht in etwa der technischen Überprüfung bei einer normalen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO.

Außerdem wird die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Zulassungsvorschriften abgecheckt, hier geht es unter anderem auch um das Abgasverhalten, Geräuschgrenzwerte, Bremsanlage, Beleuchtungseinrichtungen etc. Dabei sind natürlich die Grenzwerte und Vorschriften einzuhalten, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs Gültigkeit hatten.

Eventuell nötige Umrüstungen des Fahrzeuges (z. B. Scheinwerfer, Rückstrahler, Typenschild etc.) werden vom Sachverständigen vor Ort festgelegt.

Bei gebrauchten Fahrzeugen muss auch eine Abgasuntersuchung (AU) durchgeführt werden.

Zuletzt müssen die technischen Daten für die Erstellung des deutschen Kraftfahrzeugbriefes festgelegt werden. Der Sachverständige ist hierbei verpflichtet, diese Informationen aus gesicherten Quellen zu beziehen, also nicht aus Briefkopien etc, sondern z.B. von Datenblatt-Service des TÜV.

Alle Angaben zum Fahrzeug-Brief, die sich nicht beschaffen lassen, müssen durch eine Messung ermittelt werden, z.B. eine Geräuschmessung.


Etwa-Wirkung

Was bedeutet der Begriff "Etwa-Wirkung"?

Bestimmten Bauteilen kann der Sachverständige bedingt durch seine technischen und verkehrsrechtlichen Kenntnisse durch Begutachtung eine Etwa-Wirkung bescheinigen.

Zwei einfache Beispiele:

Eine amerikanische Bremsleuchte strahlt rotes Licht ab, wie man es bei europäischen Bremsleuchten gewohnt ist. Sie hat also in etwa die gleiche Wirkung und muss deshalb nicht umgebaut werden, obwohl im Gesetzestext die Ausrüstung mit einer bauartgeprüften (mit EG/ECE-Kennzeichnung) Bremsleuchte grundsätzlich verlangt wird.

Die Verglasung entspricht nicht den EG-Vorschriften, weist aber die Aufschrift "DOT" auf. Sie entspricht damit den US-Standards, die ausreichen um durch den amtlich anerkannten Sachverständigen des TÜV eine Etwa-Wirkung zu bescheinigen.

Für welche Bauteile darf der Sachverständige eine Etwa-Wirkung bescheinigen und für welche nicht?



Ausnahmegenehmigungen

Trotz der erforderlichen Umbaumaßnahmen wird es mit vertretbarem finanziellen und technischen Aufwand nicht gelingen, ein US-Fahrzeug so zu verändern, dass es vollständig den Richtlinien der EG bzw. den Zulassungsvorschriften der StVZO (Straßen-Verkehrs- Zulassungsordnung) entspricht. Aus diesem Grunde erteilen die Zulassungsbehörden von bestimmten Vorschriften, die Ihr Importfahrzeug erfüllen müsste, aber nicht erfüllt, eine sogenannte Ausnahmegenehmigung, so dass trotzdem eine Zulassung erfolgen kann.

Ein Beispiel für eine zu erteilende Ausnahmegenehmigung ist die fehlende Leuchtweitenregulierung bei Fahrzeugen ab dem Erstzulassungsdatum 01.01.1990. Eine aufwendige und teure Nachrüstung kann dem Fahrzeug-Besitzer so erspart werden.

In Baden-Württemberg hat die zuständige Behörde, das Regierungspräsidium, die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen an die örtlichen Straßenverkehrsbehörden/Zulassungsstellen delegiert. Dies gilt jedoch nur für "gängige", immer wiederkehrende Ausnahmetatbestände. Für alle anderen Ausnahmen muss der Halter beim Regierungspräsidium die Ausnahmen beantragen. Dieser Verwaltungsvorgang passiert im Zuge der Zulassung des Fahrzeuges und ist natürlich nicht gebührenfrei.

Es gibt eine Gebührenordnung bzgl. Ausnahmegenehmigungen, die den Behörden einen sehr weiten Spielraum lässt. Zwischen 10 und 500 € können theoretisch für eine einzelne Ausnahmegenehmigung verlangt werden, bei etwa 6-10 Ausnahme-Tatbeständen, die für ein relativ neues Fahrzeug aus den USA anfallen können.

In der Praxis bleiben die Behörden aber in der Preisgestaltung moderat. Z.B.:

pro Ausnahmetatbestand: 50 €

bis 3 Ausnahmetatbestände: 100 €

über 3 Ausnahmetatbestände: 150 €

Zur genauen Gebührenermittlung empfiehlt es sich, bei der Zulassungsstelle einfach nachzufragen.


Die Importfahrzeug-Richtlinie

Diese Richtlinie wurde im Dezember 1998 im Verkehrsblatt bekannt gemacht und ist seither bundesweit anzuwenden. Sie ist mit maßgeblich für die Vorgehensweise des Sachverständigen bei der Begutachtung Deines Importfahrzeuges! In vielen wichtigen Punkten galten jedoch schon vorher entsprechende Vorschriften.

Wenn der Sachverständige des TÜV eine Begutachtung eines importierten Fahrzeugs nach § 21 (Vollgutachten) vornimmt, stellt er nicht nur die technischen Mängel, sofern vorhanden, fest, sondern überprüft auch die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Zulassungsvorschriften in Deutschland.

Welche Vorschriften sind das, in welchen Fällen kann ein Fahrzeugteil oder ein technischer Tatbestand durch Etwa-Wirkung oder die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung "abgesegnet" werden?

Die Importfahrzeug-Richtlinlie macht dazu genaue Vorgaben. In der folgenden, etwas verkürzten und vereinfachten Zusammenfassung ersiehst Du, nach welchen Kriterien Dein Fahrzeug überprüft wird und welche Umbaumaßnahmen und Prüfungen wirklich erforderlich sind. Länderspezifisch sind vereinzelte Abweichungen möglich, die jedoch mit der Zeit immer mehr verschwinden werden.


Fahrzeugteil Umrüstung/Etwa-Wirkung/Ausnahmegenehmigunghnweise/Bemerkungen

Scheiben Etwa-Wirkung möglich "DOT"-Kennzeichnung genügt

Anhängekupplung US-Version unzulässig Kugeldurchmesser falsch

Scheinwerfer (Fern- u. Abblendlicht) Nebelscheinwerfer nur mit europ. Prüfzeichen Lichttechn. Gutachten möglich für einzelnen Scheinwerfer, aber teuer

Begrenzungsleuchten/ Standlicht Etwa-Wirkung möglich Farbe muss weiß sein!

Rückfahrscheinwerfer Etwa-Wirkung möglich ab Erstzulassung 01.01.1987 erforderlich

Schlussleuchten Etwa-Wirkung möglich getrennt absichern

Bremsleuchten Etwa-Wirkung möglich nicht kombiniert mit rotem Blinker

Rückstrahler umrüsten oder zusätzlicher RS mit E-Prüfzeichen nachrüsten nur Farbe rot möglich

Nebelschlussleuchte Etwa-Wirkung möglich oder nachrüsten ab Erstzulassung 01.01.1991 erforderlich

Blinker Etwa-Wirkung möglich Farbe muss gelb sein!

Bei Erstzulassung vor 1970 rote Blinker hinten möglich, wenn original
Glühlampen Etwa-Wirkung möglich, wenn mit US-Prüfzeichen versehen Auflage: 2 Ersatzlampen mitführen

Kennzeichenbeleuchtung Etwa-Wirkung möglich

Sicherheitsgurte Etwa-Wirkung möglich US-Standard erfüllt

Reserverad außen doppelte Absicherung vorsehen

Bremsanlage Ausnahmegeneh- migung erforderlich ab Erstzulassung 01.01.1991 ab Erstzulassung 01.01.1991 muss zusätzlich eine Bremsprüfung nach VdTÜV-Merkblatt durchgeführt werden

Abschlepphaken vorne nachrüsten, hinten nur bei angegebener
Anhängelast ab Erstzulassung 01.01.1974

Abgasverhalten nach StVZO bzw. EG nachzuweisen Ausnahmegeneh- migung nur bei Umzugsgut möglich

Leuchtweiten- regulierung Ausnahmegeneh- migung möglich, ab Erstzulassung 01.01.1990 keine Nachrüstung nötig

Warnblinkanlage muss immer vorhanden sein

Tachometer Skalierung in km/h bis VMAX erforderlich umrüsten oder dauerhafte Markierungen, z.B. 30/50/80/100/130...

Wegstreckenzähler Ausnahmegeneh- migung erforderlich, falls in Meilen angezeigt keine Umrüstung erforderlich

Fabrikschild/ Typschild erforderlich Anbringung vo. re. a. Rahmen

Fahrzeug- Identifikations- Nummer nachträglich vo. re. a. Rahmen einschlagen, falls nicht ab Werk eingeprägt nach Absprache
mit dem Sachverständigen des TÜV

NUN DENN VIEL VERGNÜGEN!!!!

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Gast am 25 Okt 2004 11:01:06

hi mikel!


ist zwar nicht zum thema, aber mich würde der schiffstransport von und nach amiland interessieren. nehmen die auch womos mit die dort urlaub machen wollen und später wieder nach germany zurück wollen. weil 3 mille istz sehr günstig. roll on/roll off würde meine kiste mehr kosten.

mikel am 25 Okt 2004 11:18:43

Servus Norbert.

Ich kenne zwei Anbieter, der eine ist spezialisiert auf Export USA nach Europa, das ist der liebe Bernard Seageant Tel:0019048809455 in Florida, Email: [bitte keine Mailadressen posten]

Der zweite Anbieter, (die Adresse habe ich zu Hause stell sie heute Abend hier rein) ist spezialisiert auf Womo Urlauber, die ihr eigenes Womo nach USA mitnehmen wollen. Es ist Roll on Roll off. Man kann nicht sagen wie hoch die kosten sind, es wird errechnet aus den Maßen des Womos, also Höhe mal Breite mal Länge, Du zahlst praktisch per Kubikmeter. Zum Transport ist es hilfreich Anbauteile während des Transportes abzumontieren, da Höhe/Breite/Länge dadurch weniger werden.

Setze deren Daten und die Preise heute Abend rein.

Grüß Anke von mir.

Pijpop am 25 Okt 2004 13:35:00

@ Heinz
1. Viel Spaß - ist schön zu wissen daß der Winnebago einen 120 Liter
Gastank hat - den mußt Du in Deutschland eh entsorgen ( älter als 10
Jahre ) - sowie die restlichen Gasleitungen, Armaturen und Geräte.
Ich tipp mal daß der Ami ein Benziner ist - bei Baujahr 1990 zu 99%.
Die gesamte Elektrik muß von 110 auf 220 Volt umgerüstet werden.
Ich denk schon daß bei der Einzelabnahme einer auf das Herstellungsdatum der Reifen schaut - kalkulier mal 6 neue Gummis ein.
Ändern mußt Du die Frontscheinwerfer - je nach Gusto des Prüfers
weitere umbauten in Bezug Fahrzeugelektrik.
Ich selbst fahr einen 1990er Ami ( Diesel) der wurde damals neu eingeführt und hier umgebaut ( 6 Wochen lang in einer Fachwerkstatt ).
Ohne zu wissen was Du für das Teil löhnen sollst - ein Vergleichbarer
bereits in Deutschland zugelassener kommt nicht teurer - hat zudem
den Vorteil nicht nur Bilder zu sehen und Aussagen glauben zu müssen.

Ich geb nur meine Meinung wieder. Solltest Du ein begnadeter Schrauber
sein - kanns natürlich billiger werden.

Pijpop

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