RaiWo am 05 Apr 2009 10:01:38
Guude!
Das Urtreil des OLG Braunschweig ist infolge einer Gesetzesänderung des § 23 Abs. 6 a der StVZO nicht mehr relevant.
Die Aufhebung des § 23 ist auch die Grundlage der geänderten Wohnmobilbesteuerung. Ohne diese Aufhebung wäre eine Besteuerung der WoMos in der jetzigen Form nicht möglich!
§ 23 war die einzige amtliche Definition eines PKWs. Somit dürfte die Auskunft, die silber 140 erhalten hat, richtig sein.
Ich selbst habe vor einigen Wochen ein Verwarnungsgeldangebot erhalten, weil ich die Höchstgeschwindigkeit in einer 30er-Zone geringfügig überschritten haben sollte. Dabei wurde mein Fahrzeug als PKW bezeichnet, obwohl auf dem Frontfoto deutlich ein schwereres WoMo zu erkennen war.
Auch auf Grund der amtlichen Begründung im Entwurf des Bundestages zur Änderung der KfzSteuer für WoMos heißt es, daß auf Grund der o.a. Änderung der StVZO Kfz (WoMos) über 2,8 t (zweikommaacht) VERKEHRSRECHTLICH als PKW zu behandeln sind.
Ob jemand nun z.B. das Überholverbot für Lkw auf sich bezieht oder nicht, ist seine eigene Entscheidung.
Meine bisherige Erfahruzng ist halt einfach die, daß ich bisher in diesen Fällen noch nicht angehalten/angezeigt worden bin, obwohl eine Streife mich gesehen hatte.
Interssant ist in diesem Zusammenhang, daß lt. einer Veröffentlichung in pm vor ca 5 - 6 Jahren das Bundesverkehrsministerium Jahren auch der Meinung war,
daß WoMos über 3,5 t KEINE LKWs sind!!!
Erst die Intervention einer sog. WoMo-Interessenvertretung hat eine Änderung der bis dato geltenden. Warum diese "Interessenvertretung" dagegen angegangen ist, ist mit allerdings unverständlich!.
CU
Wolf