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Verbindliche Bestellung Rechtsgültig?


Dakota am 09 Okt 2009 13:44:23

Moin Moin,

ich habe mal eine Fachfrage an die Rechts-Spezies hier im Forum :D

Folgende Sachlage:

Kunde intersessiert sich für eine neues Womo, will das alte in Zahlung geben. Händler macht ein Angebot, hier wird die Inzahlungnahme hoch angesetzt.

Mit dem Aufzahlbetrag ist Kunde zufrieden und es werden 2 Verträge geschossen

1. Kaufvertrag über den neuen, Vermerk der Inzahlungnahme
2. Ankaufvertrag über das Altfahrzeug

Zwei Tage später ruf der Verkäufer den Kunden an und teilt ihm mit das er sich verrechnet hat, die Aufzahlsumme wäre zu niedrig. Er, der Händler, storniere hiermit (telefonisch) die "verbindliche Bestellung" (Kaufvertrag Neufahrzeug)

Abgeschlossen wurde die Verträge beim Händler, nicht auf einer Messe.

Kunde hatte sich schon tierisch gefreut, da Preis wirklich spitze......

Und nun? Kann der Kunde auf den Vertrag/Verträge -Erfüllung bestehen?

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Hier findest Du vielleicht schon, was Du suchst: Artikel auf eBay oder versuchs hier bei Amazon

camperfrank am 09 Okt 2009 13:47:23

In den Verträgen die ich kenne, gibt es mal mind. für den Händler einige Schlupflöcher.

Jeder kann sich mal vertippen oder verrechnen. Das könnte ja im Falle einer Null zuviel hundertausend Euro und mehr sein!?

Lancelot am 09 Okt 2009 13:48:52

DAKOTA hat geschrieben:1. Kaufvertrag über den neuen, Vermerk der Inzahlungnahme


War´s wirklich (schon) der Kaufvertrag ... oder "nur" die verbindliche Bestellung (die erst noch bestätigt werden muß) :?:

Lies doch mal das Kleingedruckte ...

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Ingo.L am 09 Okt 2009 13:51:28

Schau mal nach, ob sowas in der Art drinsteht:

Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt ist.


Falls ja, ist die Bestellung erst mal nix wert.

Dakota am 09 Okt 2009 13:51:44

Lancelot hat geschrieben:
DAKOTA hat geschrieben:1. Kaufvertrag über den neuen, Vermerk der Inzahlungnahme


War´s wirklich (schon) der Kaufvertrag ... oder "nur" die verbindliche Bestellung (die erst noch bestätigt werden muß) :?:

Lies doch mal das Kleingedruckte ...


Es ist, natürlich, erst die "verbindliche Bestellung" die eigentlich noch bestätigt werden müsste.

Daraus die Frage:

Händler bestätigt NICHT , storniert aber auch nicht schrieftlich.

Eigentlich hätte er dieses ja , unverzüglich, machen müssen.

Dakota am 09 Okt 2009 13:53:34

Ingo.L hat geschrieben:
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt ist.


Jup, so steht es da....

Nun hat er aber nicht bestätigt und nicht geliefert, Fristen sind lange verstrichen..... kann der Kunde sich blöd stellen und auf Vertragserfüllung bestehen?

Lancelot am 09 Okt 2009 13:53:47

DAKOTA hat geschrieben:Es ist, natürlich, erst die "verbindliche Bestellung" die eigentlich noch bestätigt werden müsste.

Daraus die Frage:

Händler bestätigt NICHT , storniert aber auch nicht schrieftlich.


OHNE Bestätigung ist KEIN Vertrag zustande gekommen ... der Kunde wird NICHT auf "Erfüllung" klagen können ... :(

Ingo.L am 09 Okt 2009 13:58:05

Nein, geht nicht.

Aber ich höre es in letzter Zeit immer wieder, das Händler so was machen.

Das ist allein in letzter Zeit 2 Freunden von mir passiert, das nach der verbindlichen Bestellung seitens des Händlers dann auf einmal ein Rechenfehler vorlag.

Die Händler vertrauen wohl darauf, das der Kunde sich im Kopf bereits auf das neue Fahrzeug freut und sagt: Naja, bevor ich jetzt nochmal mit nem anderen Händler anfange zu verhandeln, lege ich nochmal ein oder zweitausend Euro nach.

Lancelot am 09 Okt 2009 14:00:22

Ingo.L hat geschrieben:Aber ich höre es in letzter Zeit immer wieder, das Händler so was machen.


DAS Prozedere der "verbindlichen Bestellung", die den Kunden bindet, den Händler aber (noch) nicht, gibt´s seit zig-Jahren, das ist nicht neu ...

Lancelot am 09 Okt 2009 14:26:27

DAKOTA hat geschrieben:2. Ankaufvertrag über das Altfahrzeug


Die eigentlich spannende Frage ist doch aber "Was ist denn mit dem Ankaufsvertrag" ???

Ist der an die verbindliche Bestellung gekoppelt oder ist das ein separater unabhängiger (gültiger) Vertrag ... diese Variante habe ich auch schon mal gehört, der Kunde hatte auf die Art seine "alte Krücke" sauteuer entsorgt :D

Gast am 09 Okt 2009 14:48:46

Hallo, Dakota

Ich bin der Meinung das der Händler diese Sache nicht am Telefon
regeln kann. Es bedarf immer der Schriftform. Wenn er den Ankauf-
vertrag bereits unterschrieben hat muß er ihn auch schriftloch unter
angabe der Gründe stornieren.
Laß Dich mal von einem Rechtsanwalt beraten, das Geld ist gut angelegt!

Arno

Dakota am 09 Okt 2009 15:24:41

So ähnlich habe ich mir das schon gedacht.....

Naja, teile ich das dem Käufer mal so mit, begeistert wird der nicht sein :wink:

creativi am 09 Okt 2009 19:28:16

Also, wir haben ja lediglich einen kleinen Onlinehandel, doch kann man die Situation durchaus vergleichen.
Ein Kunde kauft einen Artikel bei uns, doch damit bekundet er lediglich das er Interesse an der Ware hat. Viele denken das dadurch ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.... doch weit gefehlt. Erst die Zurücksendung einer Bestätigung durch den Verkäufer besiegelt einen Vertrag und erst dann kommt ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zustande.

dieter2 am 10 Okt 2009 00:13:08

Man könnte ja auch drauf bestehen einen Kaufvertrag statt Bestellung zu machen.

Wenn der Verkäufer den nicht machen will es dann einfach sein lassen.

Dieter

Lancelot am 10 Okt 2009 11:38:14

dieter2 hat geschrieben:Man könnte ja auch drauf bestehen einen Kaufvertrag statt Bestellung zu machen.


DAS wird (in vielen Fällen) nicht sooo einfach sein, weil der (angestellte) Verkäufer damit erst mal zu seiner GL latschen muß und sich das absegnen läßt ... erst dann gibts die AB, erst dann ist es ein Vertrag geworden.

Was aber (oft) geht, ist einfach darauf zu bestehen, die AB mitnehmen zu wollen ... dann dauerts halt ein halbes Stündchen, bis der Verkäufer seine GL von dem Verkaufsvorhaben überzeugt hat, im Normalfall muß der sein Geschäft doch 2-mal verkaufen, erst dem Kunden, dann seinem "Häuptling" ... auch nicht immer "einfach" 8) .

a.miertsch am 10 Okt 2009 12:01:02

Ja, Lancelot,
ist zwar schon fast OT, aber
dann müsste der Verkäufer allerdings Vermittler heißen.
Wer seine Mitarbeiter an der Front nicht mit einem Mindestmaß an Kompetenz ausstattet, sollte doch besser alles selbst machen.
Ich würde dann doch lieber anderswo kaufen, denn habe ich mal ein Problem mit dem Produkt, mache ich doch wieder die "Tippel-tappel-Tour" über den Vermittler zum GL und zurück.
Albert

friedhelm28 am 10 Okt 2009 13:56:36

Hallo zusammen

Uns ist folgendes passiert. Bei einem Spaziergang in Gelsenkirchen sind wir bei einem großen Autoverkäufer mit Stern auf der Haube vorbei gekommen. Dort auf dem Platz stand ein VW-Polo so wie wir ihn schon seit 5 Monaten für meine Frau suchten. Dieses zu einem Preis der fast 4000 € unter Einkaufspreis lag. (Den Preis sagte uns der Verkäufer auf Nachfrage da, das Fahrzeug erst am Morgen rein-gekommen ist. "Was auch stimmte") Der Besitzer hatte sein Neuen am Vormittag abgeholt und den Polo in Zahlung gegeben.
Nach gründlicher Untersuchung des Polos haben wir diesen 2 Stunden später gekauft und den Kaufvertrag unterschrieben. War wirklich ein Schnäppchen.
Am nächsten Tag bekamen wir von der Firma einen Anruf mit großem bedauern das, das Fahrzeug aus Unkenntnis des Verkäufers viel zu billig verkauft wurde. (Er hatte bei einem anderen, gerade in Zahlung genommenen Fahrzeug geschaut)
Wenn ich den mehr preis nicht bezahlen würde, würden Sie vom Vertrag zurück treten. Ein befreundeter Rechtsanwalt sagte uns nach durchlesen des Vertrages, das Sie das dürften.
"Aber wir haben uns dann doch sehr kulant geeinigt."(Firma mit Stern) War immer noch ein Schnäppchen für uns.
Wir mussten nur kleinere Mängel selber wegmachen, ohne Garantie und das Anmelden mussten wir übernehmen.
Ca. 4000 € gespart. Das nenne ich Kulanz. (Der Verkäufer wird wohl richtig ein auf den Deckel bekommen haben.)

"Die Firma hätte auch auf stur stellen können und vom Vertrag zurück treten können"

Das wollte ich eigentlich mit weniger Worten schreiben"

:wink:

Lancelot am 10 Okt 2009 15:17:45

a.miertsch hat geschrieben:Ja, Lancelot,
ist zwar schon fast OT, aber
dann müsste der Verkäufer allerdings Vermittler heißen.


Na ja Albert, sieh´s doch mal so ... (typisch für Fahrzeughandel):

Die angestellten "Verkäufer" (Du hast Recht, eigentlich sind es "Vermittler") arbeiten meist auf Erfolgsbasis, d.h. die Provision aus einem Geschäft ist ein wesentlicher Teil der Gesamtvergütung. Also wird der Verkäufer - alles menschlich - das maximal mögliche tun, den Kunden zum Kauf zu bewegen ... das ist sein Job.

Dabei wird er aber vielleicht über das Ziel hinausschießen und Konditionen vereinbaren, die die jeweilige Geschäftsleitung (und nur die ist in der Regel zu einem rechtlich bindendem Vertragsabschluß berechtigt) aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht mittragen kann. Beispiel: der vereinbarte Inzahlungnahmepreis für die "alte Möhre" ... oder der Preisnachlaß für die "neue" ... oder ... oder ...

Also hat die GL doch nur 2 Alternativen:

- alles selber machen (wird wohl aus Kapazitätsgründen nicht gehen)
- den Verkäufern UND Kunden das Prozedere der "verbindlichen Bestellung" zuzumuten

Ein guter Verkäufer wird seine Kompetenzen nicht überschreiten und nur solche "verbindliche Bestellungen" ausfertigen, die auch vor der GL Bestand haben können ... aber es ist wie überall: zwischen den "guten" wird´s halt auch "weniger gute" bis hin zu gar "schlechten" Verkäufern geben ... leider.

Wenn´s dann wie in Friedhelms Fall (siehe oben) trotzdem eine Kulanzlösung irgendwo zwischen Vertragsablehnung und verbindlicher Bestellung gibt, spricht das nur FÜR das Handelshaus, die sich selbst UND dem Verkäufer keine Blöße geben wollen, selbst um den Preis ein schlechtes, evtl. sogar nicht auskömmliches Geschäft getätigt zu haben.

a.miertsch am 11 Okt 2009 09:56:50

@Lancelot, Du schreibst:
"Ein guter Verkäufer wird seine Kompetenzen nicht überschreiten und nur solche "verbindliche Bestellungen" ausfertigen, die auch vor der GL Bestand haben können ... aber es ist wie überall: zwischen den "guten" wird´s halt auch "weniger gute" bis hin zu gar "schlechten" Verkäufern geben ... leider."

Nichts anderes als dieses wollte ich ausdrücken.

Kompetenz erteilen heißt ja nicht automatisch Prokura erteilen. Ein Verkäufer, der diesen Rahmen hat, muß nicht zwangsläufig zur GL l..aufen um sein Tun und Lassen absegnen zu lassen. Dann müßte der GL ja permanent anwesend sein.

Albert

Lancelot am 11 Okt 2009 10:59:00

a.miertsch hat geschrieben:Kompetenz erteilen heißt ja nicht automatisch Prokura erteilen. Ein Verkäufer, der diesen Rahmen hat, muß nicht zwangsläufig zur GL l..aufen um sein Tun und Lassen absegnen zu lassen.


Hmm .. rein rechtlich schon Albert: nur die Geschäftsführung (oder entsprechend beauftragte Personen, die im Handelsregister als dazu authorisiert eingetragen sind) dürfen verbindliche Rechtsgeschäfte (in einer Kapitalgesellschaft = GmbH, AG) vornehmen ...

In der Praxis vielleicht manchmal anders ...

Aber stell Dir vor, das wäre DEIN Laden: Du würdest sicher auch gern informiert sein und "absegnen" wollen, was Deine Verkäufer so alles aushandeln :), letztlich mußt DU das ausbaden und dafür gerade stehen ...

a.miertsch am 11 Okt 2009 11:34:51

@ Lanzelot,
jetzt drehen wir uns im Kreis. Ich steige aus .Einen schönen Sonntag, Dir und den Deinen.
Albert

Gast am 12 Okt 2009 11:06:23

eine verbindliche Bestellung ist nichts anderes als ein Angebot des Käufers an den Verkäufer. Dieser nimmt dieses unter Vorbehalt der nachrangigen Prüfung an.
Hier wird das Kaufvertragsrecht zuungunsten des Kunden missbraucht. Denn in Wirklichkeit liegt eigentlich ein Angebot des Verkäufers vor, das der Kunde mit der Unterschrift angenommen hat. Uns somit wäre eigentlich ein Kaufvertrag zustande gekommen. Mit der Überschrift ist es aber ein Angebot des Käufers/Kunde.

Sollte ein solches Spiel ein Händler betreiben, sollte man auf keinen Fall sofort bei einer Preiserhöhung/oder anderer Änderung zustimmen. Bei Feststellung eines Werbemissbrauchs (Werbung mit falschem Preis) sollte man auf jeden Fall eine Verbraucherschutzorganistion darüber informieren und mit dem Händler kein Geschäft machen. Wer weiß wie dann die Gewährleistung aussieht. :!:

Ich hoffe diese Verbraucherverarschung wird bald ausgemertzt sein, denn sie trägt nicht dazu bei, einen fairen Wettbewerb zu fördern.

Jörg

PS. Bei Irrtum kann ein Kaufvertrag nur angefochten werden, aber diese Anfechtung hat umsomehr Erfolg, wenn dem Vertragspartner der Irrtum vorher bekannt war.

dieter2 am 12 Okt 2009 11:59:14

Wenn eine Finanzierung über den Händler im Spiel ist,ist das Ganze dann einfach.
14 Tage Rücktrittsrecht,ohne Begründung.

Dieter

carthagocliff am 12 Okt 2009 12:05:21

"....Ich hoffe diese Verbraucherverarschung wird bald ausgemerzt sein"
Wahrhaftig !! Wenn wir überlegen, wie lang hier der Weg zu einem rechtsgültigen Vertrag ist ! Und dann denken wir an die Oma, die am Telefon zu einem anonymen Anrufer nur "ja,ja" sagt und einen mündlichen Vertrag abgeschlossen hat. Leider hat ja die alte Regierung sich nicht dazu entschließen können , diese mündlichen Verträge ohne schriftliche Bestätigung abzuschaffen.



Christian

Bergbewohner1 am 17 Okt 2009 20:18:56

friedhelm28 hat geschrieben:
"Die Firma hätte auch auf stur stellen können und vom Vertrag zurück treten können"

Das wollte ich eigentlich mit weniger Worten schreiben"

:wink:

Das kann nicht sein, hat der Anwalt sich seinen Titel gekauft :?: , habe ich einen Kaufvertrag und die Papiere, dann kann nur der Käufer vom Vertrag zurück treten, der Verkäufer kann dies nicht :!:

Bergbewohner1 am 17 Okt 2009 20:23:23

dieter2 hat geschrieben:Wenn eine Finanzierung über den Händler im Spiel ist,ist das Ganze dann einfach.
14 Tage Rücktrittsrecht,ohne Begründung.

Dieter

Das gilt leider nur bei privat Kauf :!:

migula am 18 Okt 2009 00:33:56

friedhelm 28 hatte keinen Kaufvertrag. Nur er hatte sich verpflichtet das Fahrzeug abzunehmen. Bis zur Auslieferung kann der Händler es zu einem höheren Preis verkaufen.
Vor einem Jahr habe ich einen gebrauchten Mini beim BMW Händler gekauft. Wir waren uns einig bis ich die verbindliche Bestellung unterschreiben sollte. Als ich dem Verkäufer erklärte, dass es nicht sein kann, dass nur ich eine verbindliche Erklärung abgeben soll, hat er gemeint das hätte er noch nie erlebt! Kurz vor dem Zerreißen der verbindlichen Bestellung hat er dann doch noch die Bestätigung von seinem Chef eingeholt.

dieter2 am 18 Okt 2009 10:47:55

migula hat geschrieben:Kurz vor dem Zerreißen der verbindlichen Bestellung hat er dann doch noch die Bestätigung von seinem Chef eingeholt.


So sollte jeder Käufer handeln :D

Dieter

Lancelot am 18 Okt 2009 10:51:14

migula hat geschrieben:Kurz vor dem Zerreißen der verbindlichen Bestellung hat er dann doch noch die Bestätigung von seinem Chef eingeholt.



Nur SO geht man mit einem "Vertrag" nach Hause ... alles andere ist eben (für den Verkäufer) noch unverbindlich.

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