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knölchen für parken mit wohnmobil


tom320 am 26 Okt 2005 22:58:46

ich habe vo kurzen eine kölchen bekommen weil ich mit meine mobil (6,5m lang 2,3 merter breit und 2,9 meter hoch )auf eine busparkplatzt geparkt habe es waren ca30 von 60 platze frei auf grund der lange konnte ich nirgen ander parkne
muss mann das knölchen bezahlen ??
oder gibt es für wohnmobile anderre regelungen ??

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Tipsel am 26 Okt 2005 23:33:54

Wir haben auch mal auf einem Busparkplatz gestanden, auf der Wasserkuppe in der Rhön, kein einziger Bus da und alle PKW-Plätze besetzt, wir mussten zahlen, weil wir kein Bus sind (bzw keinen haben)

jonathan am 26 Okt 2005 23:36:01

Aber klar !
Das Knöllchen musst du bezahlen, denn dein Fahrzeug ist eben kein Bus im Sinne der Strassenverkehrszulassungsordnung, sondern ein sog. Sonder-KFZ "Wohnmobil". Ebensowenig darfst du auf gekennzeichneten Parkplätzen "nur PKW" parken. Aus diesem (und auch anderen)Gründen ist mein Wagen als PKW zugelassen-ich habe es somit etwas leichter, einen (kurzzeitigen) Parkplatz zu ergattern. Mit dem WoMo darfst du nur auf nicht mit Sonderzeichen eingeschränkte P.-Plätzen und natürlich auf für WoMo ausgewiesenen Parkplätzen stehen bleiben.

Werner

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race-hugo am 27 Okt 2005 07:06:27

jonathan hat geschrieben:Aber klar !
Das Knöllchen musst du bezahlen, denn dein Fahrzeug ist eben kein Bus im Sinne der Strassenverkehrszulassungsordnung, sondern ein sog. Sonder-KFZ "Wohnmobil". Ebensowenig darfst du auf gekennzeichneten Parkplätzen "nur PKW" parken. Aus diesem (und auch anderen)Gründen ist mein Wagen als PKW zugelassen-ich habe es somit etwas leichter, einen (kurzzeitigen) Parkplatz zu ergattern. Mit dem WoMo darfst du nur auf nicht mit Sonderzeichen eingeschränkte P.-Plätzen und natürlich auf für WoMo ausgewiesenen Parkplätzen stehen bleiben.

Werner


Rügen (Sellin):
Wollte dort mit meinem damaligen 814er "LKW mit Womoeinrichtungstransportgut" übernachten.
Erst kam ein "Ranger": Dieser Teil der Insel sei für Womos gesperrt.
Ich klärte ihn auf, dass dies ein LKW sei und kein Womo.
Dann kam die Polizei, Anzeige, Ergo: Entscheidend für das Owi-Verfahren war die Nutzung des Fahrzeuges und nicht die Zulassung.
Anm: Die drehen sich das so hin, wie sie es brauchen. :twisted:

skylape am 27 Okt 2005 09:07:42

:oops: Hallo race-hugo,
und was ist, wenn ich mit meinem Ducato-WoMo-Ausbau in der nächsten Kleinstadt wo sich ein WoMo-Stellplatz sich befindet, außerhalb des Stellplatzes parke (nicht auf PKW-Parkplatz), bekomme ich dann auch ein Knöllchen ?


Uwe

jonathan am 27 Okt 2005 10:03:05

Hallo race-hugo,
meine Erfahrung vor so rd. 2-3 Jahren in Lindau am Bodensee: Wir standen auf dem P-Platz in Bahnhofsnähe direkt am Seeufer. Gegen 23:00 Uhr erschien ein Streifenwagen, die Pol. stiegen aus und wiesen uns freundlich darauf hin, daß der WoMo-Parkplatz einige km weiter-vor der Insel-gelegen sei und doch bitte dorthin fahren möge. Als ich ihnen meinen Fahrzeugschein vorwies (PKW), wünschte die Herren mir freundlich eine gute Nacht und einen Angenehmen Aufenthalt in ihrer Stadt. Geht also doch ! Haben allerdings auch kein Riesengefährt, sondern einen C-Bus, der auf die P-Markierung passt.

Werner

Beduin am 27 Okt 2005 16:58:29

Was mir dazu einfällt.
Meine Schwester hat ja auch eins, wohnt in der Nähe von Polch-Koblenz.

Bei der klingelte es vor 3 Tagen und ein Herr vom Ordnungsamt stand vor der Tür
"Er hätte einer Anonymen! Anzeige nachzugehen, ihr Womo stände nur die ganze Zeit auf einem öffentlichen Parkplatz"

Die beiden dem erklärt das es beileibe nicht nur steht sondern auch öfters gefahren wird und er war zufrieden, zumal der Wagen ja auch angemeldet ist.
Meinte aber
"Das das mit den Womos Parken so überhand nähme, das einige Gemeinden schon ein Verbot verhängt hätten, selbst wenn es Anwohner seinen"

Hammer oder?

Hannelore am 27 Okt 2005 17:54:52

wenn das WoMo auf einem Parkplatz steht, wo dies erlaubt ist und es selbstverständlich zugelassen ist, kann es dort stehen bis es "schwarz" wird.

Leider, leider erlauben immer mehr Gemeinden das Parken nur noch für Pkw`s. Es gibt auch bei uns Ortschafts- & Gemeinderäte, welchen unsere Fahrzeuge offenbar "ein Dorn im Auge sind" und diese nur noch am Ortsrand abgestellt sehen möchten.

Liebe Hannelore.

renato100 am 27 Okt 2005 19:43:17

Das ist ja so eine Sache. Wie sieht es den auf den meisten Autobahnraststätten aus ?? Einmal nur Pkw, einmal nur Lkw. Wo soll ich denn dann mit meinem Womo hin :?: :?: :roll: Laut Beschilderung darf ich hier ja nicht stehen, also fahren, fahren, fahren....... :? :!: :!:

MichaelW am 27 Okt 2005 20:33:49

....genau das ist ja das Dumme, von der Beschilderung sind die Rastanlagen selten auf "UNS" eingestellt :eek: :?

jonathan am 27 Okt 2005 23:15:03

Tcha, so isses!
Deshalb bleibt unser "Jonathan" ein PKW (trotz der Mehrkosten), und ich habe einen Haufen Probleme weniger (auch mit dem Finanzamt) :razz:

Werner

Bären am 28 Okt 2005 07:46:02

Liebe Womo Freunde,

unter dem grossen P ist jetzt öfter eine kleines Schildchen mit einem PKW zu sehen. Auch wenn der Parkplatz leer ist, war für uns Parken verboten..
So geschehen in der "gästefreundlichen" Stadt Passau am Donauufer unter der Brücke. Wir Idioten haben dort nur unser Geld ausgegeben in Zukunft nicht mehr.
Ein schönes Wochenende aus dem nebeligen Salzachtal. wünscht euch alllen

wilfried

BR-2HOS

Gast am 28 Okt 2005 09:04:30

jonathan hat geschrieben:Aber klar !
Das Knöllchen musst du bezahlen, denn dein Fahrzeug ist eben kein Bus im Sinne der Strassenverkehrszulassungsordnung, sondern ein sog. Sonder-KFZ "Wohnmobil". Ebensowenig darfst du auf gekennzeichneten Parkplätzen "nur PKW" parken. Aus diesem (und auch anderen)Gründen ist mein Wagen als PKW zugelassen-ich habe es somit etwas leichter, einen (kurzzeitigen) Parkplatz zu ergattern. Mit dem WoMo darfst du nur auf nicht mit Sonderzeichen eingeschränkte P.-Plätzen und natürlich auf für WoMo ausgewiesenen Parkplätzen stehen bleiben.

Werner
Ja, das mit der PKW-Zulassung hat unbestrittene Vorteile.
Aber auch für Dich gibt es "Fallen" beim Parken, die aufmerksame "Weißmützen" zum Zettelschreiben animieren:

Das Zeichen 315 - "Parken auf Gehwegen" erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen, schwerere Fahrzeuge erhalten dekorierte Scheibenwischer.

Ebenso geht es einem, wenn man über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen (so ein kleiner Hydrantendeckel ist schnell übersehen, der ungehinderte Zugang kann aber im Zweifelsfall lebensrettend sein!) parkt, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist.

Bei uns im Ortsrandbereich gerne übersehen wird auch das Parkverbot auf einer Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften...

jonathan am 28 Okt 2005 09:38:34

Hi, d_jan_go !
Danke für die Tips-habe wirklich seit der Fahrschule so manchmal wichtige-Kleinigkeiten vergessen. Oder hab ichs nicht gelernt ????? Ups.
Werner

stefanjosie am 28 Okt 2005 11:19:19

Hannelore hat geschrieben:wenn das WoMo auf einem Parkplatz steht, wo dies erlaubt ist und es selbstverständlich zugelassen ist, kann es dort stehen bis es "schwarz" wird.

DAS STIMMT SO NICHT GANZ !!!

bei anhängern z.b. MÜSSEN die sich mindestens 1x je woche bewegen -----
viele firmen nutzen ihre anhänger als STEHENDE WERBEFLÄCHE ,,,,,,,,

und so ist es mit anderen KFZ´s auch .....(wurde mir mal von nem BÜ-NA-BE erklärt

bastelwastel am 28 Okt 2005 12:10:17

Für Anänger gitl, daß sie alle zwei Wochen bewegt werden müssen und das nicht nur um den Block rum.
Mit einem angemeldeten Wohnobil darf ich im öffentlichen Verkehrsraum parken, es sei denn es ist durch irgendwelche Zusatzzeichen ausgenommen.
Unser Wohnmobil steht den Sommer über an fast der gleichen Stelle in der Straße, an den Wochenenden wird er vorwiegend bewegt und ab und an auch mal mit zur Arbeit gefahren. Beklagt hat sich noch keiner.

Pijpop am 28 Okt 2005 13:19:31

Ein KFZ muß nicht bewegt werden!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Ein abgestellter Anhänger muß bewegt werden!!!!!!!!!!!!!!!!

Ein angekoppelter Anhänger muß nicht bewegt werden!!!!!!!!!!!!!!!!




Pijpop

Georg350 am 28 Okt 2005 15:31:32

Hallo,

ich bitte um Nachhilfe, da ich meinem Hausbewohner einen Zettel in den Briefkasten stecken möchte.

Wo steht das mit der zeitlich eingeschränkten Parkzeit eines Anhängers ?


Danke, der um einen Parkplatz kämpfende

georg350

bastelwastel am 28 Okt 2005 15:47:58

Rechtliche Grundlage ist § 12 der Straßenverkehrs-Ordnung. Habe den genauen Text leider nicht zur Hand. Sollte aber im WWW bei Juris oder in den berühmt-berüchtigten Beck-Texten zu finden sein.

Gorm am 29 Okt 2005 09:43:34

Das kann man --> Link nachlesen...
§12
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.


PS:
Die ganze STVO gibts übrigens --> Link

Gast am 31 Okt 2005 09:23:53

Weitergehendes zum Verkehrsrecht gibt es auch unter --> Link

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