Hallo
Das habe ich in einem anderen Forum gelesen und fand es nicht uninteressant :
Wenn Ihr ein gebrauchtes Fahrzeug Inzahlung gebt, dann dürft Ihr nicht vergessen, die Gewährleistung im Ankaufvertrag mit dem Händler auszuschließen. In fast allen Fällen handelt es sich nämlich um einen Kaufvertrag, wobei Ihr die Verkäufer und die Händler die Käufer sind. Wenn sich nach Übergabe des Fahrzeuges dann bei genauerer Untersuchung herausstellt, dass das Altfahrzeug erhebliche Mängel bei Abgabe an den Händler hatte, die bisher verborgen geblieben waren, bekommt Ihr erhebliche Probleme. Der Händler kann dann als Käufer seine ganz normalen gesetzlichen Mängelansprüche geltend machen, also insbesondere Minderung und eventuell sogar Schadensersatz. Ein Ausweg hieraus wäre nur dann gegeben, wenn dem Händler die Mängel aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben waren, er die Mängel also als Fachmann bei genauem Hinsehen hätte entdecken müssen. Das zu beweisen ist aber meistens schwierig, wenn nicht fast unmöglich. Die Rechtslage ist also ohne Ausschluß der Gewährleistung äußerst riskant für Euch als Inzahlunggeber eines Gebrauchtfahrzeuges! Habt Ihr dagegen die Gewährleistung ausgeschlossen, würdet Ihr nur noch für arglistig verschwiegene Mängel haften, und dass wäre nicht mehr als recht und billig ;-)) Also aufpassen, wenn es das nächste Mal zum Händler geht, um Alt gegen Neu zu "tauschen".
viele
Camperfamily

