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Gewährleistung bei Inzahlunggabe


Carmen57 am 03 Okt 2003 16:31:49

Hallo

Das habe ich in einem anderen Forum gelesen und fand es nicht uninteressant :

Wenn Ihr ein gebrauchtes Fahrzeug Inzahlung gebt, dann dürft Ihr nicht vergessen, die Gewährleistung im Ankaufvertrag mit dem Händler auszuschließen. In fast allen Fällen handelt es sich nämlich um einen Kaufvertrag, wobei Ihr die Verkäufer und die Händler die Käufer sind. Wenn sich nach Übergabe des Fahrzeuges dann bei genauerer Untersuchung herausstellt, dass das Altfahrzeug erhebliche Mängel bei Abgabe an den Händler hatte, die bisher verborgen geblieben waren, bekommt Ihr erhebliche Probleme. Der Händler kann dann als Käufer seine ganz normalen gesetzlichen Mängelansprüche geltend machen, also insbesondere Minderung und eventuell sogar Schadensersatz. Ein Ausweg hieraus wäre nur dann gegeben, wenn dem Händler die Mängel aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben waren, er die Mängel also als Fachmann bei genauem Hinsehen hätte entdecken müssen. Das zu beweisen ist aber meistens schwierig, wenn nicht fast unmöglich. Die Rechtslage ist also ohne Ausschluß der Gewährleistung äußerst riskant für Euch als Inzahlunggeber eines Gebrauchtfahrzeuges! Habt Ihr dagegen die Gewährleistung ausgeschlossen, würdet Ihr nur noch für arglistig verschwiegene Mängel haften, und dass wäre nicht mehr als recht und billig ;-)) Also aufpassen, wenn es das nächste Mal zum Händler geht, um Alt gegen Neu zu "tauschen".

viele

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womifreedom am 06 Okt 2003 10:00:15

Hallo,

am besten die Checkliste, die der Händler eh erstellt um den Preis festzulegen, Bestandteil des Vertrages werden lassen.

Da der Händler die höhere Fachkompetenz hat wird man nicht mehr annehmen können das etwas verschwiegen wurde. Ausschliessen der Gewährleistung sollte man trotzdem vereinbaren.


Gast am 06 Okt 2003 11:52:30

Das ganze gilt nur für HÄNDLER, für Privatpersonen nicht .... außer ich habe "grob Fahrlässig" zB einen Unfallschaden vertuscht ..... aber dann sind wir eh im Bereich Betrug

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Carmen57 am 06 Okt 2003 21:48:33

das stimmt so nicht, lieber Ivindur, lies Dir den Text bitte mal in Ruhe durch.
Wenn ich ein Womo in Zahlung gebe,hafte ich auch für evtl. Mängel, zwar nicht 2 Jahre, aber immerhin ein Jahr, außer ich schließe die Gewährleistung als Privatperson aus.
viele
Carmen

Gast am 07 Okt 2003 13:50:34

Sag ich doch, wenn ich einen mir bekannten Mangel verheimliche hafte ich. Hat die Kiste jedoch ...... sagen wir ein Getriebeproblem oder Achsschaden der sich im nachhinein herausstellt, nix ist mit Haftung. Anders ist das ganze beim Händler, hier habe ich Regressansprüche.
Selbstverständlich werden mir bekannte Mängel im Kaufvertrag angegeben

Maurice am 07 Okt 2003 15:19:37

Hallo!

Gibt es da denn zwischen Wohnmobilen und Autos wirklich einen so großen Unterschied? Bei Autos ist es doch immer noch so, daß ich als Privatmann den Wagen verkaufen kann, "gekauft wie gesehen" und aus der Haftung raus bin. :twisted: :twisted:

Kaufe ich mir dagegen einen Wagen beim Händler und der mir den nicht gerade als "Bastlerfahrzeug" oder "Teileträger" verkauft, habe ich immerhin ein Jahr Gewährleistung nach der neuen EU-Regelung. :razz:

Verstehe nicht ganz, daß bei Wohnmobilen alles anders sein soll. Klärt mich auf.

, Maurice (Der jetzt den Wohnmobilkauf aktiv angehen wird) 8)

womifreedom am 07 Okt 2003 17:01:54

Hallo,

weiß gar nicht worum der Streit geht. Liegen doch alle dicht beieinander. Fakt ist das auch Privatleute mit der neuen rechtlichen Situation in der Gewährleistung stehen. Zwar nur ein Jahr, aber immerhin. Auf verdeckt oder nicht kommt es nicht an. Auch nicht ob bekannt oder nicht, das ist nämlich nicht Gewährleistung sondern das ist Betrug und hat damit nichts zu tun. Bei Betrug ist auch der Zeitraum anders.

Gewährleistung kann man zwar ausschliessen (als Privatmann), aber auch hier gilt folgendes: Wird beim Verkauf an privat lediglich zum Ausschluß der Gewährleistung als Bastlerfahrzeug deklariert ist der Ausschluß nicht gültig (Gerichtsurteile). Basis der Beurteilung ist z.B. der Kaufpreis. Wird ein 3 Jahre altes Womo für 25000 Euro als Bastlerfahrzeug deklariert ist der Hintergrund klar und der Verkäufer muß Gewähr leisten.


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