Ein Urteil des Oberlandesgericht Koblenz , unter Aktenzeichen 12 U 97/14 , hat auf die Frage ,- muss die Werkstatt , also der Händler zur Nachbesserung zu dem Käufer reisen, folgendes gesagt. Damit den WOMO Besitzern während der Gewährleistungszeit ein interessantes Urteil an die Hand gegeben.
Bleibt ein gerade gekauftes Auto infolge eines Motorschadens liegen , hat der Verkäufer das Recht nachzubessern , den Schaden also zu reparieren . Was ist aber , wenn der Wagen weit entfernt liegen bleibt , wo muss die Nacherfüllung dann stattfinden ?
Die Nachbesserung hat dann an dem Ort zu erfolgen , an dem das Auto fahrunfähig infolge des Motorschadens liegen geblieben ist. Der Verkäufer muss also zu dem Auto hinfahren , gerade auch wenn er weit entfernt zu dem Auto seinen Sitz hat , da sonst die Nacherfüllung mit ganz erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre .
Es geht hier dann allerdings nur um das fahrunfähige , liegengebliebene Fahrzeug , nicht um das fahrfähige und die
Kosten der Hin - und Herfahrt . Immerhin bemerkenswert .
Hartensteiner .

