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Muss die Werkstatt reisen ?


Hartensteiner am 07 Okt 2015 17:54:05

Ein Urteil des Oberlandesgericht Koblenz , unter Aktenzeichen 12 U 97/14 , hat auf die Frage ,- muss die Werkstatt , also der Händler zur Nachbesserung zu dem Käufer reisen, folgendes gesagt. Damit den WOMO Besitzern während der Gewährleistungszeit ein interessantes Urteil an die Hand gegeben.
Bleibt ein gerade gekauftes Auto infolge eines Motorschadens liegen , hat der Verkäufer das Recht nachzubessern , den Schaden also zu reparieren . Was ist aber , wenn der Wagen weit entfernt liegen bleibt , wo muss die Nacherfüllung dann stattfinden ?
Die Nachbesserung hat dann an dem Ort zu erfolgen , an dem das Auto fahrunfähig infolge des Motorschadens liegen geblieben ist. Der Verkäufer muss also zu dem Auto hinfahren , gerade auch wenn er weit entfernt zu dem Auto seinen Sitz hat , da sonst die Nacherfüllung mit ganz erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre .

Es geht hier dann allerdings nur um das fahrunfähige , liegengebliebene Fahrzeug , nicht um das fahrfähige und die
Kosten der Hin - und Herfahrt . Immerhin bemerkenswert .
Hartensteiner .

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RichyG am 07 Okt 2015 20:01:24

Nun glaube ich einfach nicht dass eine Werkstatt mit ihrem gesamten Equipment ausrücken muß, um eine Reparatur an irgend einem Ort fern des Firmensitzes auszuführen. M.E. genügt die Überführung zurück in die Werkstatt z.B. durch (s)einen Abschleppdienst und die Sicherstellung der weiteren Mobilität und evtl. Übernachtungen.
Bin schon gespannt auf die weitere Diskussion :mrgreen:
Richy

wolfherm am 07 Okt 2015 20:03:11

Ja, er könnte auch eine Werkstatt vor Ort damit betrauen.

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FWB Group am 07 Okt 2015 20:26:51

Hi
Ja Wolfherm, könnte er, aber damit kommt gewerbliches Mißtrauen auf.

Ich denke auch nicht, das eine Werkstatt mit ihren gesamten Personal und Equipment
ausrückt.

Was aber Sinn machen würde wäre, das sich die Werkstatt / Händler etc. (als Profi) um eine schnelle Hilfe für den Kunden kümmert, als das es der Laie (Kunde) tun müsste.
Sei es im Rahmen einer Mobilität, Pannenschutzbrief etc..

2 Dinge sind dabei wichtig!

1. Was passiert mit dem Kunden nebst Familie in so einem Fall?
2. Was passiert dann mit dem Fahrzeug?

Gesetzlich geregelt ist es, das sich der Händler/ Werkstatt etc. erst einmal ein Überblick über den Schaden verschaffen muß
und ihm Gelegenheit geben werden muss ( bis zu 3 x) , die Dinge zu lösen, bevor jemand drittes sich dem Fahrzeug annimmt!

Priorität hat der Mensch und sekundär wäre das Fahrzeug.

Hartensteiner am 08 Okt 2015 16:24:57

Alles was gemutmaßt wird , war für das OLG nicht Grundlage der Entscheidung .
Es war nur wichtig festzustellen , der Autobesitzer ist nicht grundsätzlich gezwungen das Fahrzeug an den Verkaufsort zu transportieren , gerade wenn das Auto fahrunfähig ist.
Ich denke , das könnte so manchem Händler Schnappatmung verursachen .
Hartensteiner .

Tirena27 am 08 Okt 2015 16:42:22

NIcht alle Händler stellen sich bei Nachbesserungen quer.

Ich füge hier gleich mal positiv die Fa. Gulde in Engen an. Als ich 2013 mein Mobil dort abholte, funktionierte der von mir gewünschte (nachgerüstete) Tempomat noch nicht bei der Abholung. Bei 600 km Anreise mit dem Zug gab es keine andere Option als das Fzg. so mitzunehmen.

Aufgrund der Unannehmlichkeiten haben wir noch einen Satz Winterräder gratis bekommen und ein neuer Tempomat wurde mir zugesandt. Falls ich es nicht selbst geschafft hätte, den neuen Tempomat einzubauen, hätte ich in meine nächstgelegene Fiat-Werkstatt gehen können und die Fa. Gulde hätte die Einbaukosten übernommen.

Den Einbau habe ich selbst hinbekommen und somit keine weiteren Kosten gehabt.

Hartensteiner am 08 Okt 2015 17:20:42

Tirena, es geht nicht um eine Nachbesserung , sondern wo kann, bzw . soll sie stattfinden .
Nur ein Querkopf könnte sich eigentlich , gemessen an der gängigen Rechtsprechung ,gegen eine Nachbesserung stemmen.
Hartensteiner .

Hartensteiner am 08 Okt 2015 17:26:21

Frank , auch deine Fragen waren für das Urteil ohne Belang .
Es ging nur darum , muss der Autobesitzer mit einem fahrunfähigen Fahrzeug zu der Werkstatt kommen .
Wie und was mit der Familie wird, wurde hier nicht verhandelt, das müsste mit einer anderen Klage geregelt werden .
Hartensteiner .

brainless am 08 Okt 2015 20:27:27

Das Urteil sagt nichts anderes, als daß es im vorliegenden Fall dem Käufer nicht zumutbar ist, den defekten Kaufgegenstand an den Ort des Verkäufers zu transportieren.
In des Verkäufers Entscheidungsfreiheit liegt allerdings, ob er
- mit Sack und Pack an den Havarieort reist und selbst den ordnungsgemäßen Zustand der Sache wiederherstellt, oder
- am Havarieort einen Subunternehmer bestellt, der den ordnungsgemäßen Zustand der Sache wiederherstellt, oder
- ein Abschleppunternehmen beauftragt, den Kaufgegenstand seiner (Verkäufer-) Werkstatt zuzuführen.

Wichtig ist, daß in diesem Fall die Hauptlast beim Verkäufer und nicht beim Käufer liegt,


Volker ;-)

berny2 am 08 Okt 2015 22:54:08

Ich denke, dass es den Richter garnicht interessiert, wie hoch oder umständlich oder kostenintensiv der Aufwand des Gewährleistungspflichtigen ist.
Wenn jemand zum Schadenersatz verurteilt wird, interessiert es das Gericht auch nicht, ob der Verurteilte leistungsfähig ist oder nicht.

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