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Führerschein 7,5 Tonnen


Bergbewohner1 am 11 Nov 2015 20:52:58

Hallo, Frage: Mein Enkel möchte den 7,5 T Schein machen, damit er dann auch das WoMo mit nutzen kann. Der Fahrlehrer lehnt das ab. Begründung: auch privat müsse er erst den Speditionslehrgang (5 Wochen) machen, erst wenn dieser Sachkundenachweis vorliegt, würde er zugelassen.
Nach meinen Infos, ist das falsch. Kennt sich einer von euch da aus :?:

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Tinduck am 11 Nov 2015 20:59:14

Andere Fahrschule, der will wohl kein Geld verdienen.

Ansonsten mal klarmachen, dass der Schein nicht als Berufskraftfahrer genutzt werden soll (soll er doch nicht?)

bis denn,

Uwe

garagenspanner am 11 Nov 2015 21:00:19

hier wird übersichtlich erklärt welche Eingangsvoraussetzungen gelten

--> Link



Jan

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Torsti5 am 11 Nov 2015 21:25:21

ich bin ausgebildeter Spediteur und Verkehrsleiter und kann aussagen, dass der Fahrlehrer völligen Quatsch erzählt. Die 5 Module gemäß BKrFQG (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz) benötigt nur der gewerblich eingesetzte Berufskraftfahrer. Die Privatperson benötigt lediglich die ärztlichen Untersuchungen und den entsprechenden Erste Hilfe Kurs.

Gast am 12 Nov 2015 12:17:06

Hallo Waldtroll.

Ein Erklärungsversuch: Die meisten Fahrschulen in unserer Gegend halten keine C1 Schulungsfahrzeuge vor, sondern haben große LKW zur Erlangung der Fahrerlaubnis C/CE. C1/E Fahrzeuge werden nur im Bedarfsfall angemietet. Daher bringen die Fahrschulen in den Beratungen auch meistens folgende, auch meiner Meinung nach sinnvolle, Argumente: Warum nicht gleich den C oder CE Schein machen ? Die Kosten hierfür liegen nicht wesentlich höher und man muss sich dann nie wieder Gedanken über Gewicht etc. machen. Sollte es mal zu einer "beruflichen Umorientierung" kommen (müssen), kann der CE Führerschein durchaus vorteilhafter sein, auch wenn man dann noch die Qualifikation nachholen müsste. Also mir hat mein CE Schein schon mehrfach geholfen eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder ein paar Euro nebenbei zu machen.
Der Vorteil für den Fahrlehrer liegt natürlich auch auf der Hand. Er muss sich für die Ausbildung kein entsprechendes Fahrzeug ausleihen, sondern kann sein eigenes Fahrzeug nutzen und besser auslasten.
Sollte dein Enkel in diesem einen Fall das Mindestalter für C/CE noch nicht erreicht haben bräuchte er erst eine entsprechende Qualifikation um die Regelung Mindestalter zu umgehen. Die lässt sich aber meines Wissens nicht durch eine einfache Grundqualifikation herstellen, sondern erfordert zusätzlich noch die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen in denen entsprechende Fahrerlaubnisse eh obligatorisch sind.

Fazit: 1. Zum Führen eines Wohnmobils braucht es keine zusätzliche Qualifikation. Der reine C1 reicht bis 7500kg zGm völlig aus, da mit dem Fahrzeug, so unterstelle ich jetzt mal, kein gewerblicher Gütertransport durchgeführt wird. 2. Wenn der Bub schon 21 Jahre alt ist, würde ich aus oben genannten Gründen über den Erwerb der Klasse C nachdenken und mich zu dem Thema schlau machen. 3. Wenn der LKW Fahrlehrer in solchen Kleinigkeiten schon solche Unsicherheiten zeigt, würde ich über eine andere Fahrschule nachdenken.

Viele aus Südbayern

Michael

Bergbewohner1 am 12 Nov 2015 20:59:55

Danke Euch, er soll ja auch dann, nach der Lehre in der Firma mit arbeiten und dann braucht er den C1E, da er innerbetrieblichen Werksverkehr mit fahren soll.

Hartensteiner am 15 Nov 2015 16:33:42

Waldtroll , dann lass ihn gleich C/CE machen . Da hat er alles was er in Zukunft mal gebrauchen könnte .
Die Kosten sind dann auch nicht so hoch .
Hartensteiner .

Reimobil am 16 Nov 2015 12:41:32

Hallo zusammen,

ein wesentlicher Unterschied besteht noch zwischen den Klassen C1 und C. Während die Klasse C1 ab Erteilung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig ist, gilt die Klasse C nur für 5 Jahre und muss dann alle 5 Jahre verlängert werden, wofür jedes Mal wieder ärztliche und augenärztliche Gutachten vorgelegt werden müssen, die natürlich entsprechend Geld kosten. Je nach Alter fallen deshalb für die Klasse C doch erheblich mehr Kosten gegenüber der Klasse C1 an. Ab 50 ist es dann egal, weil dann beide Klassen jeweils nur noch für 5 Jahre verlängert werden.

thomas56 am 16 Nov 2015 13:33:10

ich muss die Untersuchung ja nicht machen lassen, darf dann eben nicht über 7,5t fahren in der Zeit.

Gast am 16 Nov 2015 14:31:02

Ich versteh das Gejammer Kosten Kosten nicht, ein Auto für 20-50 Tsd. Euronen kaufen und wegen 100 Euronen in Tränen ausbrechen.

Reimobil am 17 Nov 2015 14:57:53

Hallo Thomas,

es geht bei der Verlängerung der FE-Klassen nicht nur um die Gebühren für die ärztlichen und augenärztlichen Gutachten, sondern auch um die Fahrpraxis. Die Behörden sind verpflichtet bei der Verlängerung einer C1 oder C-Klasse zu prüfen, ob der Betroffene auch Fahrpraxis für die entsprechende Klasse besitzt. In Fällen, bei denen die FE-Inhaber immer rechtzeitig oder höchstens kurz nach Ablauf der Befristung verlängern lassen, wird die Fahrpraxis in der Regel unterstellt. Wenn jemand aber erst einige Jahre nach Ablauf der FE-Klasse mal wieder auf die Idee kommt, sich seine abgelaufene Klasse neu erteilen zu lassen, könnte eine Behörde schon mal auf die Idee kommen, zum Nachweis der Fahrpraxis in der Klasse C1 oder C die erneute Ablegung einer Führerscheinprüfung zu verlangen. Deswegen sollte man sich schon überlegen, ob man die Kosten für eine Verlängerung auf sich nimmt, wenn man von seiner Fahrerlaubnis nicht regelmäßig Gebrauch macht.

An Pipendekel:

Niemand jammert oder bricht wegen den Kosten einer Verlängerung in Tränen aus. Man muss aber trotzdem sein Geld nicht unnütz zum Fenster rauswerfen, wenn man keinen Nutzen davon hat. Diejenigen die mit einem Womo über 3,5 t unterwegs sind, sind ja ggf auf die rechtzeitige Verlängerung ihrer Fahrerlaubnis angewiesen wenn ihnen die Klasse C1 nach dem 01.01.1999 erteilt wurde und jammern dann auch nicht, weil sie ja einen Nutzen davon haben. Es käme auch niemand auf die Idee 10 € Stellplatzgebühren zu bezahlen ohne den Stellplatz zu nutzen.

Hartensteiner am 17 Nov 2015 18:26:07

Reimund du schüttest das Kind mit dem Bade aus : Ich vermute , du weißt es nicht genau .
Wenn jemand Klasse C/CE hat /macht , dann weiß er , dass er alle 5 Jahre sowohl eine Gesundheits- als auch eine
Augenärztliche Untersuchung braucht . Ein Nachweis an Fahrpraxis ist nicht gefordert .
Die Gesundheitsprüfung kann beim Hausarzt für kleines Geld gemacht werden , manchmal auch kostenlos , je nach
gegenseitiger persönlicher Einstellung und beim Augenarzt reicht für die Verlängerung eine Bescheinigung , ob der
Kraftfahrer noch über -Ausreichende Sehfähigkeit - verfügt .
Die Augenärzte machen bei C/CE für die Verlängerung nach Anlage zur FeV immer gern den größeren Test , er ist aber nicht vorgeschrieben. Da muss man sich immer durchsetzen .
Hartensteiner .

dieter2 am 18 Nov 2015 19:36:44

Hartensteiner hat geschrieben:Wenn jemand Klasse C/CE hat /macht , dann weiß er , dass er alle 5 Jahre sowohl eine Gesundheits- als auch eine
Augenärztliche Untersuchung braucht . Ein Nachweis an Fahrpraxis ist nicht gefordert .


Aber erst ab den 50ten Lebendsjahr.

Oder hat sich da was geändert ?

Dieter

Bergbewohner1 am 18 Nov 2015 20:37:32

Hat sich nichts geändert, Dieter.

friedrich45 am 18 Nov 2015 21:08:47

Vielleicht meint der Fahrlehrer dann das gewerbliche Führen eines Fahrzeuges über 3,5 Tonnen?
Denn seit ca 1 Jahr ist für (fast) alle gewerblichen Fahrten mit Lkw über 3,5 Tonnen ein extra Sachkundenachweis erforderlich. Dieser muß absolviert werden und im Führerschein eingetragen werden.
Dies solltest du doch aber wissen, oder?

dieter2 am 19 Nov 2015 10:52:23

friedrich45 hat geschrieben:Vielleicht meint der Fahrlehrer dann das gewerbliche Führen eines Fahrzeuges über 3,5 Tonnen?


Das hat doch mit der Fahrschule und Führerschein machen nicht zu tun.

Was der Fahrschüler hinterher mit sein Lappen macht ist doch erst mal total offen ob er einen Phönix Liner oder eine Paketauto fahren will.

Dieter

Reimobil am 19 Nov 2015 18:14:38

Hallo Hartensteiner,

muss dich leider enttäuschen, als Leiter einer Führerscheinstelle weiß ich sehr wohl von was ich rede. Deshalb nochmals für alle Ungläubigen oder die es nicht besser wissen, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Kurzfassung:

- alle Inhaber der alten FS-Klasse 3, denen die FE vor dem 01.01.1999 erteilt wurde, dürfen unbefristet Fz bis 7,5 t fahren, müssen demnach auch keine Verlängerung beantragen.
- alle alten FE-Klassen 2, die vor dem 01.01.1999 erteilt wurden, gelten bis zur Vollendung des 50 Lebensjahres des FE-Inhabers und müssen danach alle 5 Jahre verlängert werden
- alle seit dem 01.01.1999 erteilten FE der Klasse C1 (Fz von 3,5 - 7,5 t) gelten ebenfalls bis zur Vollendung des 50 Lebensjahres und können danach bei Nachweis der Eignung jeweils um 5 Jahre verlängert werden
- FE der Klasse C (Fz über 7,5 t) dürfen seit dem 01.01.1999 generell höchstens noch für 5 Jahre ausgestellt bzw. verlängert werden (kürzere Frist ebenfalls möglich, wenn z.B. im augenärztlichen Gutachten nach 2 Jahren eine Nachuntersuchung vorgesehen ist)

Die Klassen C1 und C können auf Antrag wie gesagt bei Nachweis der Eignung um bis zu 5 Jahre verlängert werden. Aufgrund eins Urteils des Bundesverfassungsgerichts sind die FS-Stellen auch verpflichtet die Fahrpraxis der FE-Inhaber zu überprüfen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Betroffene nicht mehr die Befähigung zum Führen von den betreffenden Fz besitzt, weil er z.B. längere Zeit keine Fz dieser Klasse mehr geführt hat. Typischer Fall: Jemand hat in seiner BW-Zeit die Klasse 2 erworben, später aber bis zum 50 LJ nie mehr Fz dieser Klasse geführt. In einem derartigen Fall ist es eine Ermessensentscheidung der FS-Stelle, wie bzw. ob sie das Vorhandensein der Fahrpraxis überprüft. Da es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörden handelt, liegt es in der Natur der Sache, dass diese Überprüfungen recht unterschiedlich ausfallen. Von gar keiner Prüfung, über Vorlage einer Bestätigung (z.B. Fahrschule, Arbeitgeber) bis zur Forderung der Ablegung einer praktischen Prüfung ist vieles denkbar, da nichts gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei Personen die regelmäßig alle 5 Jahre ihre FE verlängern lassen, wird wie bereits gesagt in der Regel unterstellt, dass sie auch von ihrer FE regelmäßig Gebrauch machen und deswegen die Fahrpraxis unterstellt. Erst recht gilt dies für die Personen, die gewerblich Güter befördern und deshalb seit dem 10.09.2014 in ihrem FS durch die Eintragung der Kennziffer 95 nachweisen müssen, dass sie die Berufskraftfahrerqualifikation besitzen. Personen die ihre befristete FE jedoch ablaufen lassen und erst nach mehreren Jahren wieder neu beantragen, kann es passieren, dass sie die entsprechende Führerscheinprüfung wiederholen müssen, wenn sie auf keine andere Art und Weise die weiterbestehende Fahrpraxis für die betreffende Klasse nachweisen können.

Zu beachten ist auch, dass FE-Inhaber, denen zwar vor dem 01.01.1999 die FE erstmalig erteilt wurde, diese FE aber später entzogen und nach dem 01.01.1999 wieder erteilt wurde, unter die Neuregelung fallen und demnach die Klasse C1 bis 50 und die Klasse C für 5 Jahre befristet ist.

Hartensteiner am 19 Nov 2015 18:25:22

HALLO; Dieter , Waldtroll, Friedrich , wenn ein Klasse C Inhaber die FE erhält ist diese auf 5 Jahre befristet und kann nur durch eine Gesundheitsprüfung und Augenärztliche Bescheinigung um weitere jeweils 5 Jahre erteilt werden . Es handelt sich nicht um die Besitzstandsregelung des früheren Klasse 3 , sondern um die Neuerteilung.
Bei der Besitzstandsregelung wird erst mit dem 50 Lebensjahr die Gesundheitsprüfung etc. fällig .
Hartensteiner .

Hartensteiner am 19 Nov 2015 18:33:38

Reimund das hättest du auch kürzer sagen können , habe ich aber erst nach meinem Posting gelesen .
Stimmt auch so .Ist aber für den Uneingeweihten sehr verwirrend .Übrigens mit den Angaben zur Person und zum
Beruf habe ich in diesen Foren immer Probleme . Dazu kann man viel zu schlecht recherchieren , ob das auch wirklich stimmt .
Hartensteiner .

thomas56 am 19 Nov 2015 18:47:42

Reimobil hat geschrieben:Aufgrund eins Urteils des Bundesverfassungsgerichts sind die FS-Stellen auch verpflichtet die Fahrpraxis der FE-Inhaber zu überprüfen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Betroffene nicht mehr die Befähigung zum Führen von den betreffenden Fz besitzt, weil er z.B. längere Zeit keine Fz dieser Klasse mehr geführt hat.

Hallo,
mir wurde letztes Jahr noch auf der Führerscheinstelle gesagt, ich könne den CE auch nach 25 jähriger Pause mit 75 Jahren verlängern wenn die ärtzlichen Prüfungen bestanden sind.
Heisst das, ich habe nach 7-jähriger Pause nochmal richtig Glück gehabt?

Hartensteiner am 19 Nov 2015 19:04:21

Thomas , i.d.R. ja , geh mit den Bescheinigungen zum STVA , dann entscheiden die . Reimund hat recht , nach so langer Zeit ist eine Nachfrage gegeben , aber manche Ämter sind sehr , fast zu großzügig.
Es hat Zeiten gegeben da durfte man nur 2 Jahre keine FE haben und musste dann eine neue Prüfung machen , das hat sich überholt , ist aber wie schon gesagt , eine Ermessensfrage , die so und auch so ausgelegt werden kann .
Dafür müssen die Ämter allerdings jetzt selbst nach einem Entzug der FE von einem halbem Jahr überprüfen bevor sie eine neue FE erteilen , wie und unter welchen Umständen sie erteilt werden darf . Das richtet sich nach den Umständen die zur Entziehung geführt haben und kann bis zu einem MPU Gutachten gehen .
Hartensteiner .

ALoisius am 19 Nov 2015 21:58:16

Reimobil hat geschrieben:.....Aufgrund eins Urteils des Bundesverfassungsgerichts sind die FS-Stellen auch verpflichtet die Fahrpraxis der FE-Inhaber zu überprüfen,.....


Hierzu hätte ich bitte gerne eine Quelle.
Lediglich der §20 der FEV schreibt eine Überprüfung der Fähigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen vor.

Reimobil am 20 Nov 2015 00:32:15

Hallo Aloisius,

wenn du es nicht glaubst, schaue dir das Urteil vom BverwG vom 27.10.2011 (AZ. 3 C 31.10) an. Der Leitsatz lautet:
Bei der Gesamtschau ob im Sinne von Paragraph 24 Abs. 1 Satz 1 Nr 2 FeV Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die für die Verlängerung oder erneute Erteilung einer FE für Busse oder LkW erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten fehlen, kommt ........ dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) eine wesentliche Bedeutung zu.

Das BverwG sieht im übrigen Entscheidungen von Behörden, die unter Missachtung der o.g. Grundsätze getroffen wurden als rechtswidrig an.

ALoisius am 20 Nov 2015 14:33:04

Vielen Dank für den Hinweis!

Gast am 20 Nov 2015 21:37:11

thomas56 hat geschrieben:Hallo,
mir wurde letztes Jahr noch auf der Führerscheinstelle gesagt, ich könne den CE auch nach 25 jähriger Pause mit 75 Jahren verlängern wenn die ärtzlichen Prüfungen bestanden sind.
Heisst das, ich habe nach 7-jähriger Pause nochmal richtig Glück gehabt?


Liegt wohl am Bundesland :mrgreen: -> Beim Umtausch meines alten FS erhielt ich die gleiche Aussage :!: (Ist schon eine Weile her , habe aber bis jetzt nichts Gegenteiliges gehört )

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