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Klarstellendes BGH-Urteil zum neuen (Auto-) Kaufrecht


Seekater am 01 Jun 2006 15:47:31

Ich beziehe mich auf die Veröffentlichung des BGH-Urteils unter

--> Link

Lieber Dakota,

ich finde es schön, daß Du das Urteil - auch nach nunmehr ca. 3 Jahren - hier veröffenlichst. Jedoch einige Anmerkungen hierzu (auch wenn ich kein RA bin):

Mal unabhängig davon, daß mir in Deiner Veröffentlichung einige sachlich verdrehende Schreibfehler vorzuliegen scheinen.....
in anderen Foren - deren Namen ich hier nicht nennen darf - wurde, schon vor Jahren, dieses Urteil von einem RA aus der Praxis kommentiert:

Der geforderte Nachweis des Mangels (oder der Ausschluß des Bedienfehlers, bzw. der Ausschluß des Verschleißschadens) muß in einer der jeweiligen Seite zumutbaren Form erfolgen. Hier werden für einen Profi - dem Händler - höhere Maßstäbe angesetzt, als für den Käufer, der in aller Regel als Endkunde nicht über technische Detailkenntnisse verfügt.

Dies ist nun gerade im hier verhandelten Fall - Motorschaden - noch dazu ohne die Gutachten und die näheren Ursachen genauer zu kennen - äußerst schwierig und im hier verhandelten Fall auch beiden Seiten nicht möglich gewesen, so daß die Seite, die die Beweißlast hat, den Kürzeren zog.

Das ist jedoch beileibe nicht der Standardfall. Bei einer großen Anzahl von Mängeln liegt der Beweiß des Mangels häufig jedoch schon im Mangel an sich:

Beispiel: Wasserhahn in der Küche undicht.
Der Käufer braucht lediglich seine Nutzungsdauer und die Unmöglichkeit einer Fehlbedienung zu erklären und schon ist klar, daß ein Mangel vorliegt.

Beispiel: AES Kühlschrank kühlt im Gasbetrieb nicht
Der Käufer braucht den Mangel lediglich vorzuführen und zu erklären, daß hier weder ein Verschleißteil vorliegt, noch eine Bedienung möglich ist und schon ist der Beweis erbracht.


Also wohlgemerkt: Keine Kritik ein der Vorstellung des Urteils und der begrüßenswerten Aktivität von Dir, sondern lediglich der Hinweis, daß das so mißverständlich ist, Erläuterungen, Feedback durchaus sinnvoll sein kann und Links auf andere Foren in denen das Thema, sachlich kompetent, behandelt werden, sowieso - dann bräuchte man nämlich meine Zeilen nicht lesen...... (auch hier kann ich verstehen, wieso Dirk keine derartigen Links haben will, bin aber nach wie vor der Ansicht, daß das eine Überinterpretation von Google und der Sache WoMo nicht dienlich ist)

Außerdem ist das BGH-Urteil ja eher zum Nachteil von unser WoMoisten; erst durch die Interpretation kann man einen angemessenen Umgang damit erkennen. Und das ist doch Zweck von einem WoMo-Forum oder ?


Viele
Seekater

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Gast am 01 Jun 2006 16:23:33

Moin Seekater,

manchmal bin ich halt nicht der schnellste :wink:

Das Urteil kann unter dem Aktenzeichen im www. gefunden werden, inkl. der Gutachtermeinung/stellungnahme.

Es gibt schon viele BGH-Urteile bezüglich des § 476 BGB, nicht gerade Käufer.- Kundenfreundliche.

Dennoch kann ich gerne, in Stichworten, den Sachverhalt darlegen:

Nach Kauf des Opel, trat nach 10.000km (aber innerhalb 6 Monate) ein Motorschaden infolge eines "Übersprungs" des Zahnriemens ein. Die Kolben schlugen demzufolge an die Ventile.

Der Käufer machte daraufhin Sachmangelleistung gegenüber des VK geltend, dieser lehnte ab, da der Zahnriemen direkt vor Verkauf des Opel ersetzt worden war. Der vom dem Gericht(en) beauftragte Gutachter stellte den unkorrekten Sitz (Übersprung) des Zahnriemens fest, konnte aber nicht zweifelsfrei den Grund heirfür feststellen (Montagefehler, oder Fahrfehler z.B. runterschalten bei hoher Geschwindigkeit/Überdrehen).

Ich kenne die Debatten und Argumente der RAs in anderen Foren. M.E. haben/vertreten sie aber auch ein eigenes Interesse bei der Meinungsbildung. Zweifelsfrei hat der BGH zu dem §476BGB entschieden - aber auch ich sehe hier Grenzen: allerdings nur zwischen Gebraucht & Neuware.

Zumindest bei sehr kostspieligen (Gebraucht.-) Anschaffungen hat m.E. der Käufer hier ein nicht unerhebliches Risiko zu tragen. Der Ausgang eines solchen Verfahrens hängt nahezu 100%´tig von dem Gutachten des durch das Gericht beauftragen Sachverständigen ab.... und wenn dieser keine 100%´tige Schuld einer Seite feststellt - siehe Urteil.

Sicher gibt es auch die eindeutigen (wie von dir aufgeführten) Fälle - aber halt nur bei Neuware, um beim Beispiel zu bleiben: ein Wasserhahn/Dichtungen, Schläuche/ altert , ein AES-Kühlschrank auch (kann z.B. Kühlmittelverlusst haben) :wink: - angenommen bei einem 10 Jahre alten Mobil - was dann?

Ich will hier keinen juristischen Grundsatz-Gedankenaustausch ankurbeln, nur sollte sich selber seine Gedanken & Schlussfolgerungen zu dem Thema machen - und im Zweifelsfall nur mit Garantie (!) kaufen - oder gleich (preiswerter) Privat.

Wissen sollte man nur das es, wenn sich die Gegenseite stur stellt, unheimlich schwer sein wird einen Sachmangel in Verbindung mit 476 zu beweisen.

Seekater am 02 Jun 2006 09:04:26

DAKOTA hat geschrieben:......Dennoch kann ich gerne, in Stichworten, den Sachverhalt darlegen:

Nach Kauf des Opel, trat nach 10.000km (aber innerhalb 6 Monate) ein Motorschaden infolge eines "Übersprungs" des Zahnriemens ein. Die Kolben schlugen demzufolge an die Ventile.

Der Käufer machte daraufhin Sachmangelleistung gegenüber des VK geltend, dieser lehnte ab, da der Zahnriemen direkt vor Verkauf des Opel ersetzt worden war. Der vom dem Gericht(en) beauftragte Gutachter stellte den unkorrekten Sitz (Übersprung) des Zahnriemens fest, konnte aber nicht zweifelsfrei den Grund heirfür feststellen (Montagefehler, oder Fahrfehler z.B. runterschalten bei hoher Geschwindigkeit/Überdrehen).


ja dann........ kann ich die von die veröffentlichten Zeilen wiederum auch nachvollziehen.
Gerade wenn der Zahnriemen sowieso neu drin war ist es ja in diesem Fall nahezu ausgeschlossen einen Sachmängel auf die Neuware nachzuweisen. Man müßte sich also auf Montagefehler einschießen, was im Nachhinein wohl äußerst schwierig ist.

Mein Vorschlag:
Kopiere einiges aus Deiner obigen Erläuterung noch in den Thread mit dem BGH-Urteil rein, dann ist's dort auch klar.

Danke


Seekater

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