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Hallo, mein Auto ist auf 7500kg in F2 abgelastet. In F1 steht das ursprüngliche Gewicht von 8800kg. Nun sagt mir ein Kollege, dass die F2-Eintragung nur für D gelte und F1 für den Rest der EU. Stimmt das? Hi, kann ich mir nicht vorstellen, denn dann bräuchtest du in der restlichen EU den Führerschein der Klasse C. Gruß CE habe ich! Moderation:verschoben in: Urteile, Gesetze, Verordnungen und Versicherungen . Habe mein Mobil durch den Händler beim Neukauf gleich von 3,85t auf 3,5t ablasten lassen.Der Tüv der die Ablastung eingetragen hat ,tat dies nur bei F2. Daraufhin erhielt ich bei unserem Straßenverkehrsamt für mein Neues Fahrzeug die Tüv-Plakette nur für 2 Jahre,mit der Begründung das ja bei F1 noch 3,85t stand.Erst nachdem der Tüv auch die Ablastung bei F1 eintrug bekam ich nachträglich die Plakette für 3 Jahre.Hätte ich dies nicht getan,müsste ich vermutlich in Österreich die Go Box nehmen.Seid ihr vielleicht anderer Meinung.Hätte ich dann nach 6 Jahren jährlich zum Tüv gemusst? Es gab weder beim Straßenverkehrsamt noch beim Tüv eine Verbindliche Auskunft. [quote="raribay"]Hier gibts die Erklärungen zur Frage Danke Richard, steht ja so auch in jedem Fahrzeugschein so drin, nur erklärend ist es für mich nicht! F1 Ist die techn. zulässige Gesamtmasse, F2 die im Mitgliedsland zulässige Gesamtmasse. Mit den Eintragungen in F2 wird das Fahrzeug zugelassen, bedeutet, bei Erstinbetriebnahme nach 3 Jahren Hauptuntersuchung und keine GoBox in Österreich. Hab mein Mobil aufgelastet, es steht sowohl in F1 und F2 4500 kg. (vorher 4000 kg ) Korrekt! Die Angaben in F1 wurde der techn. Änderung angepasst und da man dann ja auch mit mehr Zulademöglickeit fahren will, muss man F2 ebenfalls anpassen. die Ablastungen erfolgten immer ohne technische Veränderungen! Es muss doch einen Unterschied geben, warum F1 mal mit runtergesetzt wird und mal nicht. ![]() ![]()
Du kannst sicher davon ausgehen, daß bei den Zulassungsbehörden nur Menschen sitzen, die auch mal Fehler machen. Das ist eine Erklärung für -möglicherweise- falsche Eintragungen. Normalerweise sollte aber, bei technisch unverändertem Zustand, die Masse in F1 gleich bleiben und nur in F2 geändert werden - egal, ob Auf- oder Ablastung. Wird eine technische Veränderung vorgenommen, kann sich dadurch auch die Masse in F1 ändern, Volker ;-) meine Frage ist, darf ich in der restlichen EU legal über 7,5t beladen? Hallo Thomas, Sache ist wie Alois es sagt und relativ einfach erklärt: Die Gewichtsangabe F1 besagt, dass das Fz mit den vom Hersteller verbauten Komponenten eine zulässige Gesamtmasse von 8800 kg haben darf. Damit setzt der Hersteller der Nutzung des Fz`s über dieses Gewicht hinaus Grenzen. Du hast nun das Fahrzeug aus bestimmten Gründen ohne technische Veränderung abgelastet auf 7,5t zul Gesamtmasse. Dies ist in F2 eingetragen und Grundlage für die Zulassung. Das bedeutet, dass das Fz, obwohl es konstruktiv auf die Gesamtmasse von 8,8t ausgerichtet ist, ab der Ablastung/Eintragung/Zulasung auf 7,5t so zu behandeln ist, also wäre es schon immer ein Fz mit nur 7,5t zul. Gesamtmasse gewesen. Deshalb gilt für Dich jetzt weltweit: Du fährst ein Fz mit Gesamtmasse von 7,5t. Also nichts mit Einladen/Aufmunitionieren nach Grenzübertritt. :schlaumeier: Der Vorteil den Du hast: Weil Du nach wie vor ein Ftz fährst das Herstellerseitig auf 8,8t zul. Gesamtmasse gebaut ist, brauchst Du bei einer erneuten Auflastung kein Gutachten etc., weil Du ja nur den Originalzustand wieder herstellst. Nachtrag (weil ich nicht mehr editieren kann): Das Entscheidende bei Dir ist die "Ablastung ohne technische Veränderung" durch die dein Fz die bauliche/technische Fähigkeit für eine zul. Gesamtmasse für 8,8t beibehält. Hätte es bei der Ablastung technische Umbauten gegeben, z.B.einer Bremsanlage die nur für 7,5t ausgelegt ist, dann hätte man auch die zul. Gesamtmasse in F1 auf 7,5t ändern müssen. Hallo Kurt, danke für deine Erklärung. Aber im Schein steht: "F.1 Technisch zul. Gesamtmasse in kg F.2 Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg " Also betrifft F2 doch nur Deutschland und F1 gilt für Rest EU. Bei >7,5t ist natürlich Klasse C Voraussetzung. So jedenfalls mein Wunschdenken. Ich bin vor 14 Jahren vom Zoll in A gewogen worden und durfte mit 8100kg bei eingetragenen 7500kg weiter fahren. Damals dachte ich die seien einfach nur nett. :D
Hallo Thomas, richtig, es steht ja bei F2 schön dort: Im Zulassungsmitgliedstaat“ zul. Gesamtmasse. F2 will heißen: Im Zulassungsmitgliedstaat für die Zulassung zählende/entscheidende zul. Gesamtmasse. Wie will ich es erklären? Du kannst ja als Deutscher mit Wohnsitz in der BRD Dein Fz nur in „D“ zulassen. Deshalb sind auch die im Zulassungsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften einschlägig. Das bedeutet für Dich, dass Du Dein Fz auf Grund der hier geltenden Bestimmungen offenbar ohne techn. Veränderungen von 8,8t auf 7,5t ablasten kannst/konntest. Diese NEUE zulässige Gesamtmasse ist nun die für dich geltende „zulässige Gesamtmasse in kg im Mitgliedstaat“ und zwar IM SINNE DER ZULASSUNG. Auf Grund der Ablastung „ohne technische Veränderung“ ändert sich ja an der „technisch zulässigen Gesamtmasse in kg“ nichts. Deshalb bleibt diese auch im Feld F1 bestehen. Im In- und Ausland zählt nur die zulässige Gesamtmasse F2, weil das Fz in "D" so zugelassen ist. Also bitte von Wunschdenken verabschieden. 8) Vielleicht ein anderes Beispiel zur Erhellung: Angenommener SV: WoMo hat 3,85t ZGm, abgelastet ohne techn. Veränd. auf 3,5t zGm Bei diesem Fz brauchst Du auch in „A“ keine Go- Box weil in F2 (Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg) die abgelastete Gesamtmasse (im Sinne der Zulassung) von 3,5t vermerkt ist. (Selbst dann nicht wenn Du z.B. auf 3,7t überladen hast. Ist dann nur ein Überladungsdelikt, kein Verstoß gegen die Mautordnung). Bei Deiner erwähnten Wägung durch den Zoll hast Du halt Glück gehabt. Eigentlich warst Du im Sinne der Zulassung (nicht der technischen Fähigkeiten) überladen. Hat der Beamte entweder nicht gewusst, oder ein Auge zugedrückt.
Wenn ich EU weit ablasten möchte, muss eben in F1 + F2 3,5t stehen. Meiner Meinung nach. In dem obigen Schein ist ja auch das selbe Gewicht in F1 + F2 eingetragen und das technisch mögliche Gewicht in der Fussnote. Thomas, Deine beiden Fotos zeigen 2 völlig unterschiedliche Dokumente. Das erste Foto ist der Fahrzeugschein aus 2003, ein nationales Dokument bis 30.09.2005. Das zweite Foto ist die ab 01.10 2015 auf EU- Ebene eingeführt Zulassungsbescheinigung Teil 1. Ich weiß nicht, wie man das früher (richtig) gemacht hat, aber offenbar hat man die zulässige Gesamtmasse mit abgeändert und eine Fußnote zur Erklärung eingefügt. In der Zulassungsbescheinigung Teil 1 enthält das Feld F1 jedenfalls die „Technisch zulässige Gesamtmasse“ und die hat sich auf Grund der Ablastung „ohne techn. Veränderung“ nicht geändert. Zitat STVZO § 34(2): "Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf". Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 fußt auf die Richtlinie 1999/37/EG --> Link . Im Anhang 1, Nr VI ist geregelt, dass sie „das Feld F1 enthält“. Die Felder F.2 und F.3 müssen nicht zwingend ausgefüllt sein, sondern dürfen optional aufgeführt werden. Dies ist der Fall, wenn (wie bei Dir) das im Sinne der Zulassung zulässige Gesamtgewicht geringer ist, also die beiden Gewichte voneinander abweichen. Deshalb ist ein zusätzlicher Vermerk in den Bemerkungen nicht mehr nötig. Grundsätzlich aber eine interessante Variante. Ich würde Dich bitten, genau diesen Fall mal mit Kopie Deiner Zulassungsbescheinigung Teil 1 bei Deiner Zulassungsstelle schriftlich (auch per Mail) anzufragen und das Ergebnis hier mitzuteilen. Thomas, am besten umgehst Du alle Probleme mit F1 und F2, wenn Du das Kfz komplett ohne Zulassung fährst. Dann spielt es auch keine Rolle, welche max. Masse im Zulassungsmitgliedsstaat erlaubt ist, Volker
Hallo Kurt, der Fahrzeugschein vom ersten Foto ist aber von 2007 oder 2011. der Schein vom 2. Foto ist von 05.2015 Was soll ich denn genau bei meiner Zulassungsstelle anfragen, eigentlich übernehmen sie doch die vorhandenen Daten. Abgelastet waren die Fahrzeuge von den Vorgängern, oder sogar schon vom Aufbauer. Stimmt Thomas, habe ich mich verschaut. Das Datum 21.07.2003 ist die Erstzulassung. Daraus wurden dann halt die Daten im Jahr 2007 oder 2011 einfach übernommen. Offenbar war zu dieser Zeit die Übernahme des Datums des Feldes F1 in F2 mit zusätzlichen Bemerkungen im Feld „Bemerkungen“ gebräuchlich. Bei meinem 2. Satz hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen. Das Datum der Einführung der Zulassungsbescheinigung Teil 1 muß heißen: 01.10.2005. (deshalb auch das neue Verfahren). An der Sachlage ändert dies aber nichts. Ich denke das Foto 2 ist die Zulassungsbescheinigung Teil 1, die Du jetzt hast. Dann stell mal die Anfrage wie hier im Forum: S.g.D.u.H, mein Auto ist in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Feld F2 auf 7500kg abgelastet. Im Feld F1 steht die ursprüngliche zulässige Gesamtmasse von 8800kg. Hierzu 2 Fragen. Frage 1: Stimmt es, dass die Eintragung im Feld F2- nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gilt und für den Rest der EU die Eintragung im Feld F1? Frage 2: Vorausgesetzt Sie bejahen die Frage 1, darf ich dann außerhalb des Bundesgebietes legal über 7,5t beladen? M f G XY Aber nicht vergessen die Antwort zu posten; bin echt gespannt. Vorteil: Du hast es schriftlich. (Dürfte ja auch nicht soooo lange dauern).
Versprochen Kurt! Wird aber vor September nichts. Vielleicht muss ich auch nochmal erinnert werden. :D
Sind höchstens 2 Min Aufwand. Kannst doch Text direkt kopieren. Thomas , ganz ohne Zweifel und ohne auf irgendwelche weiteren Erklärungen einzugehen : Da das Fahrzeug in Deutschland zugelassen ist , ist F2 dein Zulässiges Gesamtgewicht und die anderen Länder haben sich nach -Internationalen Abmachungen - verpflichtet diese Eintragungen anzuerkennen. Sag dem der dir das gesagt hat , wenn er keine Ahnung hat ,soll er den Mund halten . Dir würde ich raten nicht alles zu glauben . Du weißt doch, glauben heißt nichts wissen. Hartensteiner . Hallo Ich habe diese Frage bei unterschiedlichen Eintragungen bei F1 und F2 dem ADAC gestellt. Hier die Antwort des Rechtsberaters: vielen Dank für Ihre Anfrage. Entscheidend für die Berechnung einer etwaigen Überladung und die Einhaltung der Gewichtsgrenzen im Zulassungs- und Fahrerlaubnisrecht ist der in Feld F2 eingetragene Wert. Die in Feld F2 der Zulassungsbescheinigung ausgewiesene zulässige Gesamtmasse (zGM) ist die von der Zulassungsbehörde für dieses konkrete Fahrzeug anerkannte zGM. Dies gilt grds. auch bei Auslandsfahrten (auch z.B. hinsichtlich der Maut in der Schweiz und Österreich). vielleicht hilft diese Antwort..... |
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