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Zulässiges Gesamtgewicht, Wohnwagen Auto Kombination


Jackwowa am 21 Jul 2016 09:30:54

Hallo Leute!

Ich habe meinen ganz normalen B-Führerschein 2010 gemacht, und habe den Wohnwagen von meinem Vater bekommen.
Mit diesem Führerschein darf ich Gespanne bis 3,5T zulässiges Gesamtgewicht ziehen.

Nun das Problem:
Der Wohnwagen hat 1,2T Gesamtgewicht, das Zugfahrzeug 2,31T

Braucht keinen großen Mathematiker um festzustellen dass man das Gesamtgewicht um 10kg überschreitet.

Weiß jemand wie dies geahndet wird wenn man trotzdem damit fährt?

Es gibt ja ab und zu die 2-5% Überladung Regel, aber ich denke dies ist ein anderer Fall.

Fahre ich "ohne Führerschein" wenn ich zu viel Gewicht ziehe?

Danke für eure Hilfe

Liebe Grüße,

Jack

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Jagstcamp-Widdern am 21 Jul 2016 09:40:05

meines wissens gilt das tatsächliche gewicht, d.h. wenn du beim wiegen nicht mehr als 3,5 t hast, ist alles ok.

früher gut - heute besser!
hartmut

brainless am 21 Jul 2016 09:41:15

Im Zweifel das Zugfahrzeug bei TÜV/DEKRA um 11 kg ablasten, damit Du beim Zuggesamtgewicht unter 3,5 t bleibst,


Volker ;-)

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thomas56 am 21 Jul 2016 09:45:57

....oder den Anhänger.

fomo am 21 Jul 2016 09:48:00

Da greifen mehrere Regeln:

Grundregel:
Das Zugfahrzeug darf eine zulässige Gesamtmasse von 3500 kg haben.
Der Anhänger darf eine zulässige Gesamtmasse von 750 kg haben.

Sonderfall:
Falls der Anhänger eine höhere zulässige Gesamtmasse hat, müssen die folgenden Regeln eingehaltene werden:
1) Die zulässige Gesamtmasse Gespanns darf 3500 kg nicht überschreiten.
2) Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten.

soul am 21 Jul 2016 09:49:41

hallo!

gilt dann als fahren ohne fahrerlaubnis.

--> Link

lg

soul am 21 Jul 2016 09:51:02

Jagstcamp-Widdern hat geschrieben:meines wissens gilt das tatsächliche gewicht, d.h. wenn du beim wiegen nicht mehr als 3,5 t hast, ist alles ok.

früher gut - heute besser!
hartmut


nein, es gelten die eingetragenen gewichte für den führerschein B.

lg

Jackwowa am 21 Jul 2016 09:55:17

10kg?

Gilt das noch als "runden"?

Oft rundet man ja in solchen Fällen auf die 1. Dezimale, also 3,5, oder geht es hier tatsächlich um 10kg?

Wäre schon ärgerlich sich wegen 10kg den Aufwand machen zu müssen den Wohnwagen abzulasten.
Ist das ein großer Aufwand?

Die werden mich doof anschauen wenn ich den Wowa von 1200 auf 1189 ablasten will :D

Solofahrer am 21 Jul 2016 17:13:23

Jackwowa hat geschrieben:Die werden mich doof anschauen wenn ich den Wowa von 1200 auf 1189 ablasten will :D


Da Du Dich ja nur gesetzeskonform verhalten willst, können die zwar doof schauen, sollten Deinem Wunsch aber nachkommen.
Nur, was machst Du dann bei einem Fahrzeugwechsel? Wieder eine Änderung, damit das Zuggesamtgewicht dann stimmt?

Tinduck am 21 Jul 2016 17:24:45

Vielleicht lieber den E-Zusatz machen? Darf damit das Zuggesamtgewicht höher ausfallen?

bis denn,

Uwe

Flatus am 21 Jul 2016 17:29:30

Jackwowa hat geschrieben:... Nun das Problem:
Der Wohnwagen hat 1,2T Gesamtgewicht, das Zugfahrzeug 2,31T

Braucht keinen großen Mathematiker um festzustellen dass man das Gesamtgewicht um 10 kg überschreitet. ...

Tut es nicht! Das sind zwei separate Fahrzeug - das Auto und der Anhänger. Haben ja auch beide ein eigenes Kennzeichen.
Da muss gar nichts zusammengezählt oder abgelastet werden!

Gruss Flatus
.

Chypie am 21 Jul 2016 17:38:31

Mach dich mal schlau mit "Schlüsselzahl B96" im Internet oder Landratsamt !

Gruß Chypie

Chypie am 21 Jul 2016 17:44:53

Nachtrag :

--> Link

Gast am 21 Jul 2016 17:46:12

Defintion der Fahrerlaubnisklasse.

Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Abgerundet wird hier nicht, da von Kilogramm die Rede ist, reicht auch schon 1kg.

Die Überladungsgrenzen gelten hier nicht.

Es ist tatsächlich Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis.

Ablasten geht.

Frag mal in der Fahrschule nach B96. Das ist eine Zusatzschulung ohne Prüfung, dann geht das Zuggesamtgewicht bis 4250kg.

soul am 22 Jul 2016 17:19:06

Flatus hat geschrieben:Da muss gar nichts zusammengezählt oder abgelastet werden!


wenn man keine ahnung hat, muss man nicht posten, ist kein zwang vorhanden, verunsichert nur den threadersteller. aber du hast ja dann die strafe nicht auszubaden. :evil:

Hartensteiner am 22 Jul 2016 17:33:49

Wie schon berichtet wurde , geh zu einer Fahrschule die Fahrertrainings mit dem Eintrag B 96 anbietet , dann darfst du 4.250 kg in jeder Zusammensetzung fahren , solange das Zugfahrzeug 3.500 kg zulässige Gesamtmasse nicht überschreitet . Kosten ca. 200 € . Kriegst eine, Teilnahmebescheinigung brauchst allerdings eine neue Scheckkarte und alles ok. Ohne bitte nicht fahren , denn du fährst mit einer FE die
ungültig ist durch höheres Zulässiges Gesamtgewicht der Kombination .
Es gilt die - Zulässige Gesamtmasse nicht die tatsächliche , also gewogene Masse .
Hartensteiner .

kurt2 am 22 Jul 2016 17:44:50

Hartensteiner hat geschrieben:..... denn du fährst mit einer FE die ungültig ist durch höheres Zulässiges Gesamtgewicht der Kombination .
Es gilt die - Zulässige Gesamtmasse nicht die tatsächliche , also gewogene Masse .


HAllo,
das stimmt so nicht.
Die FE ist nach wie vor gültig, sie umfasst nur nicht das zu fahrende Gespann wegen der Überschreitung der zul. Gesamtmasse.

Solofahrer am 22 Jul 2016 17:53:23

Wie Hartensteiner schreibt: Für Dein Gespann ist Dein Führerschein ungültig und Du fährst dann quasi ohne Führerschein.

Wenn Du schon über Ablastungen und entsprechende neue Papiere nachdenkst, meinst Du nicht auch, dass dann eine Erweiterung Deines Führerscheins (nicht nur) hierfür die bessere Alternative ist?!?

Hartensteiner am 22 Jul 2016 18:11:34

Na, Kurt 2 , da würde ich es nicht drauf ankommen lassen .
Was du hier mit Inbrunst von dir gibst , bei 10 kg würde man das evtl. mit Augenzwinkern in Deutschland und wegen Geringfügigkeit einstellen , aber mit dieser Überzeugung von dir vorgetragen , könnte sich das auch um ein höheres Gewicht handeln , dann ist es eine Überschreitung des in der Fahrerlaubnisordnung
angegebenen Größe und dann hat die FE für dieses Gespann keine Gültigkeit , demzufolge -Fahren ohne
gültige Fahrerlaubnis -.
Da solltest du vorher drüber nachdenken .
Hoffentlich trifft dich dieser Vorwurf mal nicht , denn das wird teuer , da Strafrechstatbestand .
Hartensteiner .

kurt2 am 22 Jul 2016 18:31:51

Ät Axel und Hartensteiner,
ihr habt im Ergebnis schon recht. Mit diesem Führerschein darf der TE das bezeichnete Gespann nicht fahren!
Deshalb ist aber nicht gleich die FE ungültig.

Ungültig ist eine FE im Wesentlichen nur bei zwei Fallvarianten:
1.) Sie ist ge- oder verfälscht
2.) Sie wurde während einer Sperrfrist erworben.

In vorliegendem Fall ist die FE lediglich für dieses Gespann nicht ausreichend, weil sie die zulässige Gesamtmasse nicht umfasst.

Wie schon geschrieben ist die Zusatzschulung zum Erwerb der FE B96 der richtige Weg für den TE.

Solofahrer am 22 Jul 2016 18:51:42

Aber wir wollen jetzt keine Haarspalterei herbeiführen, oder Kurt?
Wir sind uns doch einig, dass die Fahrerlaubnis des TE für sein Gespann nicht gültig ist, also fährt er das Gespann - wenn er es denn fahrt - dann ohne gültige Fahrerlaubnis. Da beißt die Maus keinen Faden ab. ;D

kurt2 am 22 Jul 2016 19:04:09

Solofahrer hat geschrieben:Aber wir wollen jetzt keine Haarspalterei herbeiführen, oder Kurt?
Wir sind uns doch einig, dass die Fahrerlaubnis des TE für sein Gespann nicht gültig ist, also fährt er das Gespann - wenn er es denn fahrt - dann ohne gültige Fahrerlaubnis. Da beißt die Maus keinen Faden ab. ;D


Sorry,
er fährt es ohne ausreichende FE. Gültig ist sie nach wie vor, aber eben nicht ausreichend.

Das ist ein großer Unterschied und keine Haarspalterei.

Aber lassen wir das hier, ist zu speziell. Der TE soll die Zusatzschulung B96 machen und gut ist es.

brainless am 22 Jul 2016 19:31:48

kurt2 hat geschrieben:Der TE soll die Zusatzschulung B96 machen und gut ist es.


Warum nicht um 11 kg ablasten?
Ist deutlich billiger und auch schneller erledigt als die Erweiterung der Fahrerlaubnis.



Volker

kurt2 am 22 Jul 2016 19:33:43

Oder so.

Gast am 22 Jul 2016 19:47:45

brainless hat geschrieben:Warum nicht um 11 kg ablasten?
Ist deutlich billiger und auch schneller erledigt als die Erweiterung der Fahrerlaubnis.
Volker


Weil beim nächsten Anhänger das Thema wieder neu auftaucht.
Dreimal Ablasten wären dann die Zusatzausbildung, wenn der Preis, der oben genannt wurde, stimmt.

Hartensteiner am 23 Jul 2016 17:21:37

Kurt 2 siehst du ,das macht solche Foren so spannend und interessant , jeder der ein bisschen streiten möchte , darf das hier im Forum und er findet Zuhörer und Zuseher .
Und wenn er dann von der Staatsanwaltschaft einen gelben Brief bekäme, stünde darin :
Strafsache - Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis - .
Kannst es doch selbst mal ausprobieren , da kannst du Augen machen .
Die Strafe ist auch nicht zu verachten .
Hartensteiner .

ALoisius am 23 Jul 2016 22:00:33

Es handelt sich um Fahren ohne Fahrerlaubnis!
Begründung: Die Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 wird hier überhaupt nicht betrachtet. Für das Führen des o.g. Gespann reicht die FE der Klasse B nicht aus. Somit ist der Tatbestand des FoF erfüllt.

kurt2 am 24 Jul 2016 11:35:09

Hallo,
so ist es.
Dass sich der TE, wenn er mit 11 kg Überlast fährt, des Delikts „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ schuldig macht, steht außer Frage. Das habe ich auch nie bestritten. Sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 21 StVG Abs. 1, Nr. 1 sind erfüllt.

Deshalb ist aber doch die FE die der TE besitzt (Klasse B) nicht ungültig!

Sie reicht halt für das Führen dieses Gespanns nicht aus.

dieter2 am 24 Jul 2016 15:16:16

kurt2 hat geschrieben:Deshalb ist aber doch die FE die der TE besitzt (Klasse B) nicht ungültig!



Das behauptet doch keiner.

Aber die Fahrerlaubnis ist doch hier außen vor und spielt keine Rolle.

Er hat für dieses Fahrzeug keine gültige Fahrerlaubnis.

Gruss Dieter

rkopka am 24 Jul 2016 22:36:15

Hartensteiner hat geschrieben:... und dann hat die FE für dieses Gespann keine Gültigkeit , demzufolge -Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis -. Da solltest du vorher drüber nachdenken .
Hoffentlich trifft dich dieser Vorwurf mal nicht , denn das wird teuer , da Strafrechstatbestand .

Und rein praktisch hättest du noch das Problem bei einer Kontrolle, daß du den Hänger dort stehen lassen mußt und einen Fahrer mit dem passenden Führerschein oder ein leichteres Auto brauchst, um ihn wieder abzuholen. Da ist nichts mit Toleranz bei der Überschreitung oder Ausladen. Im Ausland könnten die Folgen noch problematischer sein.

RK

Hartensteiner am 16 Aug 2016 15:48:44

Für Leute wie Kurt2 habe ich einen Vergleich, der mir immer geholfen hat einen Standpunkt nicht zu lange zu Tode zu reiten .
Mann und Frau gehen in Düsseldorf am Rhein spazieren .
Die Frau sagt : Weißt du noch wie du dir mit der Schere in den Finger geschnitten hast?
Mann : Liebling das war ein Messer .
Frau: Schere .
Mann: Es war mein Finger , es war ein Messer .
Sie : Schere.
Er wirft sie in den Rhein , denn er hatte die Nase voll.
Die Frau war weg .- Nur einmal tauchte noch ein Arm aus den Fluten , zwei Finger machten das Zeichen für eine Schere . Weg war sie .
Anschließend Stille.
Hartensteiner .

raycecile am 02 Nov 2016 15:00:39

Ich frage mich ob hier wirklich vom eigentlichen Problem die Rede ist.
Wir haben ein Womo mit einer max. Anhängelast von 2000Kg, da darf ich ohne weiteres einen Anhänger mit Gesamtgewicht 3,5t anhängen solange ich die 2t nicht überschreite.
Daselbe sollte das Gespann betreffen, solange das effektive Gewicht von 3,5t nicht überschritten wird, sollte meiner Meinung alles i.O. sein.

Hartensteiner am 02 Nov 2016 18:29:27

Rayce, du bist nun wieder ein ganz Schlauer .
Hier geht es um Fahrerlaubnisse und somit um - ZULÄSSIGE GESAMTMASSEN- = Zul . Gesamtmasse des Zugfahrzeuges + zul. Gesamtmasse des Anhängers . Damit dürfen 3,5 t bzw. 4,25 t nicht überschritten werden .
Was du da rechnest , damit bestimmt man die Anhängelast .
Oh, hättest du geschwiegen , wärest du ein Philosoph geblieben .
Ich melde mich gleich wieder , muss nur noch mal was abschecken . Nämlich die Angaben vom Threaderöffner nach lesen .
Hartensteiner

Hartensteiner am 02 Nov 2016 18:34:50

Nein , es ist genau so , wie -Returner - und ich es schon gesagt hatten , B 96 ist die die einzige und auch richtige Lösung .
Du bist dann bis 4,25 t- Zulässiger Gesamtmasse- für den gesamten Zug sicher .
Ich hatte gedacht , ich hätte etwas überlesen .
Hartensteiner .

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