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Bußgeld,Verjährung ?


dieter2 am 20 Jan 2017 11:58:02

Moin
Gestern waren genau drei Monate rum als ich geblitzt wurde.
Habe weder ein Anhörungsschreiben noch sonst was bekommen was die Verjährung außer Kraft setzt.
Ich gehe davon aus das die Sache verjährt ist.

Merken die Behörden selber das es verjährt ist und stampfen das ein,oder schicken die auch noch später einen Bescheid los ?
Für mich müßte die Sache eigentlich erledigt sein ?

Gruss Dieter

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pipo am 20 Jan 2017 12:13:33

Zwischen feststellen des Verstoßes und Zustellung BUSSGELDBESCHEID dürfen nicht mehr wie 3 Monate liegen.
Ein evt. Anhörungsbogen hemmt diese Frist.

Dies sollte man Grundsätzlich prüfen und wenn die Fristen überschritten sind kann man gegen den Bussgeldbescheid Widerspruch erheben.

kurt2 am 20 Jan 2017 13:39:24

dieter2 hat geschrieben:Moin
Gestern waren genau drei Monate rum als ich geblitzt wurde.
Habe weder ein Anhörungsschreiben noch sonst was bekommen was die Verjährung außer Kraft setzt.
Ich gehe davon aus das die Sache verjährt ist.
Gruss Dieter


Hallo Dieter,
es ist richtig, dass Verstöße gegen die StVO idR 3 Monate nach der Tat verjähren (Verfolgungsverjährung). Wenn Du während dieses Zeitraumes keinerlei Schreiben bzgl der Tat von der Behörde bekommen hast, solltest Du deine Sache als erledigt betrachten können.

pipo hat geschrieben:Ein evt. Anhörungsbogen hemmt diese Frist.


Falsch ist, dass ein Anhörungsbogen diese Frist hemmt.
Richtig: Ein Anhörungsbogen unterbricht diese Frist. Das ist nicht nur ein anderes Wort, sondern ein sehr wichtiges Detail.

Wird eine Frist aus rechtlich begründeter Sicht gehemmt bedeutet das, dass sie für den Zeitraum der Hemmung nicht mehr weiterläuft. Nach der Hemmung läuft sie weiter bis der ursprüngliche Zeitraum aufgebraucht ist.
Beisp.:
Tatvorwurf am 04.05.2017, regulärer Fristenlauf bis 03.08.2017
Eintritt des rechtlichen Hemmgrundes von 06.- 20.Juli (also 2 Wochen). Nun werden diese 2 Wochen einfach an den Regelfristablauf angehängt. Die Frist endet nun am 17.08.2017.

Wird eine Frist dagegen aus rechtlich begründeter Sicht unterbrochen bedeutet das, dass sie ab dem Zeitraum der Unterbrechung komplett neu zu laufen beginnt.
Wird also einem Betroffenen nach 2 Monaten z.B. ein Anhörungsbogen zugestellt unterbricht dieser den Lauf der Frist. Im Gegensatz zur Hemmung beginnt die Frist ab Zustellung wieder vollumfänglich neu zu laufen, also wieder 3 Monate.

Wichtig auch:
Durch die Zustellung des Bußgeldbescheides wird die Frist natürlich auch nicht unterbrochen. (Diesen gilt es ja, fristgerecht zuzustellen).

dieter2 hat geschrieben:Merken die Behörden selber das es verjährt ist und stampfen das ein,oder schicken die auch noch später einen Bescheid los ?
Für mich müßte die Sache eigentlich erledigt sein ?
Gruss Dieter


Normalerweise merkt die Behörde das, aber nicht unbedingt.
Solltest Du jetzt, also nach Verstreichen der 3-Monats-Frist, einen Bußgeldbescheid wegen dieses Vergehens zugestellt bekommen rat ich Dir unbedingt, mit Verweis auf die verstrichenen Frist, Einspruch einzulegen.
Damit dürfte die Sache dann endgültig erledigt sein.

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Dakota am 20 Jan 2017 14:51:11

Moin,

ich empfehle das du dir das Ordnungswidrigkeitengesetz, § 33, mal durchliest. Dort sind die Gründe aufgeführt die zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung führen.
Ob eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung in deinem Fall dann vorliegt kann dann dein Rechtsanwalt, nach Akteneinsicht, beurteilen.

...sofern sich die Behörde noch bei dir meldet :wink:

hampshire am 20 Jan 2017 15:36:46

Hallo Dieter,

ich entnehme den Vorschreibern die Empfehlung: einfach abwarten was nun noch kommt.

Grüße,
Max.

dieter2 am 20 Jan 2017 16:02:30

DAKOTA hat geschrieben:Moin,

ich empfehle das du dir das Ordnungswidrigkeitengesetz, § 33, mal durchliest. Dort sind die Gründe aufgeführt die zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung führen.


Bei mir währe wohl eher das was in Frage kommt

§ 26 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG):
„Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.“

Mein Vergehen war ja nur eine Ordnungswiedrigkeit.

Gruss Dieter

schnecke0815 am 20 Jan 2017 18:01:35

dieter2 hat geschrieben:.....solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen.....


Dies ist noch ein wichtiger Punkt. Ergangen heißt nämlich nicht zugestellt.
Wenn also jemand genau rechnet muß er noch ein paar Tage für den Postweg dazu rechnen bevor die Verjährung greift.

Noch ein kleiner Tipp: Alle Angaben in dem Bescheid müssen korrekt sein, also Name, Anschrift, Fahrzeug, Kennzeichen etc.
Gibt es den kleinsten Fehler ist Einspruch möglich.

dieter2 am 20 Jan 2017 18:18:57

schnecke0815 hat geschrieben:Wenn also jemand genau rechnet muß er noch ein paar Tage für den Postweg dazu rechnen bevor die Verjährung greift.


Habe gerade im i-Netz gelesen
Zitat:
Beispielrechnung für die Verjährung vom Bußgeldbescheid: Haben Sie am 13. April eine Ordnungswidrigkeit laut Straßenverkehrsordnung begangen, so verjährt diese, wenn der Bußgeldbescheid nicht bis zum 12. Juli bei Ihnen eingetroffen ist. Denn: Der Tag des Ablaufens der Frist geht dem Tag des Vergehens voraus, somit läuft die Frist also immer einen Tag zuvor ab.

Gruss Dieter

schnecke0815 am 20 Jan 2017 18:22:41

Im i-net steht viel. Du hast den entsprechenden Paragraphen doch schon angeführt.
Ein Richter wird eher in die Gesetzesbücher schauen als ins i-net :lol:

kurt2 am 20 Jan 2017 18:23:57

schnecke0815 hat geschrieben:Dies ist noch ein wichtiger Punkt. Ergangen heißt nämlich nicht zugestellt.
Wenn also jemand genau rechnet muß er noch ein paar Tage für den Postweg dazu rechnen bevor die Verjährung greift.



Hallo Bernd,

das ist so wie du es schreibst nicht richtig.

In diesen Dingen gibt es genau 2 wichtige Daten.
Das Eine ist der Tatzeitpunkt und der Andere ist das Datum der Zustellung. Nichts Hin- und Her- rechnen mit Postweg etc.
Im Klartext heißt das, die Behörde hat insgesamt drei Monate Zeit, dem Verkehrssünder den Bußgeldbescheid zuzuschicken. Landet der Bescheid innerhalb dieser drei Monate im Briefkasten des Betroffenen, so gilt er als zugestellt und der Adressat muss das Bußgeld zahlen, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegt.

schnecke0815 hat geschrieben:Noch ein kleiner Tipp: Alle Angaben in dem Bescheid müssen korrekt sein, also Name, Anschrift, Fahrzeug, Kennzeichen etc.
Gibt es den kleinsten Fehler ist Einspruch möglich.


Auch das ist so nicht richtig.
Der Betroffene kann jederzeit Einspruch einlegen, selbstverständlich auch, wenn sämtliche Angaben korrekt sind.

In diesem Zusammenhang rate ich Dir, dich mal schlau zu machen über den Bereich „Heilung im Verwaltungsverfahren bei offensichtlichen Fehlern“.

schnecke0815 am 20 Jan 2017 18:31:37

Hallo Kurt,

danke für deine Ausführungen. Lt. meinem Kenntnisstand sagt der Gesetzesstand "ergangen". Dies heißt aber nicht gleichzeitig zugestellt.
Somit wäre jeder Bußgeldbescheid mit Fristablauf Samstag mit Zustellung am folgenden Montag verjährt?
Was ist mit Inselzustellung, die mindestens 1 Tag länger braucht als in der Stadt?

Natürlich meinte ich mit dem Einspruch den zusätzlichen, unabhängig von dem Tatvorwurf. Sorry das ich das nicht genauer angegeben habe.

felix52 am 20 Jan 2017 19:06:03

Die Verjährung tritt nicht automatisch ein. Die "Einrede" der Verjährung muss vom Empfänger her auch geltend gemacht werden. :)

dieter2 am 20 Jan 2017 19:25:15

felix52 hat geschrieben:Die Verjährung tritt nicht automatisch ein. Die "Einrede" der Verjährung muss vom Empfänger her auch geltend gemacht werden. :)


Das ist ein wichtiger Punkt :ja:

Wenn ich noch einen Bußgeldbescheid bekommen sollte landet der sofort auf den Tisch eines Anwaltes,Verkehrsrechtsschutz habe ich :wink:

Gruss Dieter

schorsche51 am 20 Jan 2017 19:34:49

Vielleicht war gar kein Film eingelegt....Probeblitz :lol:

dieter2 am 20 Jan 2017 20:42:58

schorsche51 hat geschrieben:Vielleicht war gar kein Film eingelegt....Probeblitz :lol:


Auch eine Möglichkeit ;)
Aber ich denk heute liegen da keine Filme mehr drinn :roll:

Ich dachte eher weil der Jahreswechsel dazwischen lag, Winter und Grippeerkrankungen haben das Personal minimiert.

Gruss Dieter

brainless am 21 Jan 2017 01:25:47

Bei besonders häßlichen Bildern schicken die auch keinen Bußgeldbescheid raus.
So nach dem Motto:
"Guck mal, wie der ausschaut. Der ist schon gestraft genug."



Volker :lol:

zuckerbaecker am 21 Jan 2017 09:41:49

Lauter Winkeladvokaten hier :D

Du hast einen Verstoß begangen - dann steh dazu.

Ruf bei der Behörde an und frag wieviel Du überweisen sollst 8)


Chuck Norris verzichtet auf seine Rechte — seine Linke ist sowieso schneller



. :lol: . :lol:

Gast am 21 Jan 2017 10:12:26

Volker, Du bist BÖSE :mrgreen:

dieter2 am 21 Jan 2017 10:35:10

zuckerbaecker hat geschrieben:Lauter Winkeladvokaten hier :D

Du hast einen Verstoß begangen - dann steh dazu.

Ruf bei der Behörde an und frag wieviel Du überweisen sollst 8)



Möchte ich ja,aber die schicken mir einfach keine Rechnung :D

Gruss Dieter

kurt2 am 21 Jan 2017 10:54:27

felix52 hat geschrieben:Die Verjährung tritt nicht automatisch ein. Die "Einrede" der Verjährung muss vom Empfänger her auch geltend gemacht werden. :)


Hallo,
das ist so nicht richtig.
In der Regel hat eine Ordnungswidrigkeit eine Verjährungsfrist von drei Monaten.
Bereits bei Eintreffen des Anhörungsbogens erfolgt eine Unterbrechung der Verjährung. Das heißt, dass die Frist von drei Monaten mit der Zustellung des Dokuments wieder von vorn anfängt, also im Gegensatz zur „Hemmung“, wieder drei Monate andauert. Damit würde die Verjährung daher maximal sechs Monate betragen.
Ganz allgemein gilt, dass eine Verjährung bei einer OWi (Ordnungswidrigkeit) mehrfach unterbrochen werden kann. Aber diese Unterbrechungen können keine unendliche Fortführung erfahren. Es ist gesetzlich geregelt, dass die Verjährung spätestens dann endgültig eintritt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist eingetreten ist. Das bedeutet bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit tritt die Verjährung nach maximal sechs Monaten ein, da diese in der Regel nach drei Monaten verjährt.
Spätestens verstreicht die Verjährung bei einem Bußgeldbescheid jedoch nach zwei Jahren. Dieser Term wird absolute Verjährungsfrist genannt. Das kann passieren, wenn es zum Beispiel zu einer Gerichtsverhandlung kommt, die meist eine längere Zeit in Anspruch nimmt.

Die Verjährung bedarf keiner „Einrede“ sondern bedingt sich „per lege“, also durch Gesetz.

kurt2 am 21 Jan 2017 11:05:37

schorsche51 hat geschrieben:Vielleicht war gar kein Film eingelegt....Probeblitz :lol:


HAllo,
idR werden auch Bilder aussortiert, auf denen die Fahrer und/oder die Kennzeichen nicht, oder kaum zu erkennen sind.
Ein Bekannter von mir bei der kommunalen VkÜ berichtet öfter mal über beschlagene Linsen (gerade im Winter).
Auch gibt es bei mobilen Anlagen vor der Sitzung auch ein paar "Probeschüsse" um zu sehen, ob die Parameter richtig eingestellt sind.

Vielleicht :?: :)

dieter2 am 21 Jan 2017 12:10:19

kurt2 hat geschrieben:

Ein Bekannter von mir bei der kommunalen VkÜ berichtet öfter mal über beschlagene Linsen (gerade im Winter).

Vielleicht :?: :)


...oder mal was aus der Spaydose ;D

Gruss Sieter

Hartensteiner am 21 Jan 2017 18:46:51

Leute , da stimmt etwas nicht , es ist die ZUSTELLUNG entscheidend , nicht der Erhalt. Das ist z.B. wichtig wenn man verzogen ist oder in einer Firma erst der Fahrer gesucht werden muss.
Kürzlich ist folgendes geschehen :
Ein Sohn hat mit dem auf die Mutter zugelassenem Fahrzeug eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit über 30km/h überschritten .
Die Mutter hat den Anhörbogen bekommen , aber mitgeteilt ,es wäre ein Familienmitglied gewesen , sie wollte außer ihrem Namen als Halter keine Mitteilung machen .
Daraufhin Anordnung Fahrtenbuch .
Nun muss die Mutter ein Fahrtenbuch führen , der Sohn fährt aber damit zur Arbeit , täglich hin und her 180 km .
Die Mutter als Rentnerin kann keine 180 km gefahren sein , wenn das Fahrtenbuch vorgelegt wird . Eine sehr interessante Variation .
Es gibt zwar keine Punkte mehr , aber ein Bußgeld für Falscheinträge . Mal sehen , wie die sich aus der Affäre ziehen .
Ihr seht, eine kurze knackige Antwort ist in allen diesen Fällen nicht einfach.
Hartensteiner

dieter2 am 21 Jan 2017 19:38:10

Hartensteiner hat geschrieben: Mal sehen , wie die sich aus der Affäre ziehen .


Einfach einen Halterwechsel mache :)
Soviel wie ich weis ist das Fahrtenbuch am Fahrzeug gebunden.

Gruss Dieter

brawo1 am 21 Jan 2017 20:54:43

Hartensteiner hat geschrieben:Es gibt zwar keine Punkte mehr , aber ein Bußgeld für Falscheinträge . Mal sehen , wie die sich aus der Affäre ziehen.

Was spricht dagegen, keine Falscheinträge zu tätigen?

schnecke0815 am 21 Jan 2017 21:36:09

Hartensteiner hat geschrieben:Nun muss die Mutter ein Fahrtenbuch führen , der Sohn fährt aber damit zur Arbeit , täglich hin und her 180 km .


Ein Fahrtenbuch ist an das Fahrzeug gebunden, der Halter für die Führung verantwortlich.
Das Buch liegt im Fahrzeug. Fährt der Sohn damit und trägt nichts ein muß er den Schlüssel abgeben. Ganz einfach.

PittiC am 21 Jan 2017 21:57:27

Hartensteiner hat geschrieben:Daraufhin Anordnung Fahrtenbuch.
Nun muss die Mutter ein Fahrtenbuch führen, der Sohn fährt aber damit zur Arbeit, täglich hin und her 180 km.
Die Mutter als Rentnerin kann keine 180 km gefahren sein , wenn das Fahrtenbuch vorgelegt wird.
Hartensteiner

Das Fahrtenbuch dokumentiert doch nur neue Fahrten. Spielt doch keine Rolle was vorher war.

Hartensteiner am 22 Jan 2017 19:00:43

Alles Klar , doch der/dieHalter/in ist für die richtige Führung verantwortlich .
Bei uns ist extra ein Sachbearbeiter dafür abgestellt, mit dem nicht gut Kirschenessen ist , der ist oberpinselig .
Ob die Eintragungen über 1-2 Jahre richtig sind , stellt sich meistens noch heraus . Dafür würde es dann bei falscher Eintragung oder Fehlerhafter 100 € Bußgeld geben , für den Halter .Natürlich gilt das nur für die Zukunft , aber dämlich sind die beim STVA auch nicht . Denken können die auch , meistens sind einmal aufgefallene
immer noch mal dran .
Ich habe schon manchen gesehen, der bei einer genauen Nachschau bezahlt hat , früher auch mit Punkten .

Hartensteiner

dieter2 am 22 Jan 2017 21:21:09

Hartensteiner hat geschrieben:Ich habe schon manchen gesehen, der bei einer genauen Nachschau bezahlt hat , früher auch mit Punkten .

Hartensteiner


Sag ich doch,einen Halterwechsel mache :ja:
In der Familie doch kein Problem.

Gruss Dieter

wolfherm am 22 Jan 2017 21:24:41

Was hat eure Diskussion noch mit der Eingangsfrage zu tun? Macht doch ein neues Thema auf.

Hartensteiner am 23 Jan 2017 18:10:18

Ich denke , es handelt sich um eine substantielle Frage :
Der Tatvorwurf ist der entscheidende Tag . da ist das Fahrzeug nicht verkauft oder hat einen anderen Halter , also kann doch erst verkauft werden oder umgeschrieben
werden , wenn der Bußgeldbescheid mit der Anordnung ein Fahrtenbuch zu führen zugestellt ist . Da das Fahrtenbuch halterbezogen ist , muss er sich mit dem OWI-Amt ins Benehmen setzen . Man darf nie vergessen , der Halter muss seine tätige Mitwirkung erkennen lassen , die wird auch hinterfragt . Vielleicht nicht bei den kleinsten und verwachsenen STVÄ, aber bei gut sortierten doch .
So, damit soll es nun auch gut sein .
Hartensteiner

wolfherm am 23 Jan 2017 20:29:06

Moderation:Du hast anscheinend meinen dezenten Hinweis auf der vorigen Seite nicht verstanden. Gewöhne dir doch bitte für die Zukunft an, beim eigentlichen Thema zu bleiben und auf Hinweise zu reagieren. Sonst schließen wir dich zukünftig bei solchen Diskussionen aus. Ich hoffe, es ist jetzt angekommen.


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