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Frage Anhängelast


[Admin] am 24 Sep 2006 20:43:08

wie ist das eigentlich - ich habe eingetragene 1800KG Anhängelast und einen Hänger mit 2000KG GesGew. Darf ich den Hänger jetzt nur bis insgesamt 1800KG beladen und anhängen - oder ist das wie bei den Führerscheinen (wenn ich nur bis 3,5t fahren darf, darf ich auch kein Auto mit 4to Gesamtmasse fahren, auch wenn es unbeladen unter den 3,5t bleibt) und ich darf nur Hänger mit bis zu 1800KG Gesamtmasse anhängen?



*unwesentlich hierbei ist die führerscheinrechtliche Frage, da ich auch CE & DE habe

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Gast am 24 Sep 2006 20:51:10

Die Problematik hat mich im Zuge der Fahrerlaubnis meiner Tochter auch begeistert.
Mein Ergebnis, es ist nicht wie beim Zugfahrzeug, der Hänger darf ein größeres Gesamtgewicht haben, beladen darfst du dann aber nur bis zu dem fürs Zugfahrzeug erlaubten.

achimHH am 24 Sep 2006 21:17:54

Hallo....

dann darf ein Anfänger, der ja Anhänger bis 750kg ziehen darf,
einen 2t. Anhänger mit z.B. einem Sofa beladen ziehen..? :eek:

also auch wenn der 6mtr. lang und 2,50 breit ist.. :vogel:


noch etwas besonderes soll es dazu ja geben,
bin mir allerdings nicht sicher das es stimmt:

Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist künftig ein besonderer Anhängerführerschein, die Klasse E, erforderlich. Eine vor allem für die Besitzer von Wohnwagen bedeutsame Ausnahme vom Erfordernis des Anhängerführerscheins gibt es bei Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch dann, wenn der Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 750 kg hat, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen.

naja....ob das so alles richtig ist... :D

achim

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[Admin] am 24 Sep 2006 21:26:05

achimHH hat geschrieben:Hallo....

dann darf ein Anfänger, der ja Anhänger bis 750kg ziehen darf,
einen 2t. Anhänger mit z.B. einem Sofa beladen ziehen..? :eek:

achim


Code: --> Link
*unwesentlich hierbei ist die führerscheinrechtliche Frage

HandyCleo am 24 Sep 2006 21:40:07

Dirk...also was die im KFZ-Schein (oder wie das Teil jetzt auch immer heissen mag :D ) angeht, der dort angegebene Wert ist das tatsächliche Gewicht des Anhängers...d.h.:

Steht dort max. 1800 kg, darfst du auch einen Anhänger mit einem zgG von 2000 kg ziehen, wenn dieser leer z.B. 1200 kg wiegt und nicht voll beladen ist.

Im Führerschein ist das zgG des jeweiligen Fahrzeuges angegeben...da isses dann wieder anders.

Polarwolf am 24 Sep 2006 22:22:48

Dirk hat geschrieben:wie ist das eigentlich - ich habe eingetragene 1800KG Anhängelast und einen Hänger mit 2000KG GesGew. Darf ich den Hänger jetzt nur bis insgesamt 1800KG beladen und anhängen...


Ja, natürlich darfst Du ihn anhängen und Du darfst ihn sogar über 1800kg beladen. :wink:

Die Anhängelast ergibt sich aus dem Gesamtgewicht des Anhängers minus der Stützlast, die auf die Anhängerkupplung drückt. Wenn Du 1800kg Anhängelast und z.B. 100kg Stützlast haben darfst, die Stützlast voll ausnutzt, dann darf das Gesamtgewicht des Anhängers 1900kg betragen.

Meule am 25 Sep 2006 00:09:21

Polarwolf hat geschrieben:
Dirk hat geschrieben:wie ist das eigentlich - ich habe eingetragene 1800KG Anhängelast und einen Hänger mit 2000KG GesGew. Darf ich den Hänger jetzt nur bis insgesamt 1800KG beladen und anhängen...


Ja, natürlich darfst Du ihn anhängen und Du darfst ihn sogar über 1800kg beladen. :wink:

Die Anhängelast ergibt sich aus dem Gesamtgewicht des Anhängers minus der Stützlast, die auf die Anhängerkupplung drückt. Wenn Du 1800kg Anhängelast und z.B. 100kg Stützlast haben darfst, die Stützlast voll ausnutzt, dann darf das Gesamtgewicht des Anhängers 1900kg betragen.



@Polarwolf,

aus welchen Rechtsvorschriften soll sich dieses denn ergeben? *grübel* *lach*

@ Dirk,

die Anhängelast ist das, was Du hinten dranhängen hast, unabhängig vom zGG (zulässiges Gesamtgewicht) des Anhängers. Die Stützlast ist von der Anhängelast unabhängig, darf aber natürlich auch nicht überschritten werden (kann durch Lastverteilung evtl. beeinflußt werden).
Führerscheinrechtlich ist dabei zu berücksichtigen, ob es sich um einen 1-achsigen Anhänger (sog. Tandemachse - Achsabstand zweier Achsen kleiner 1 Meter; zählen in D als 1-Achser), oder mehrachsigen Anhänger handelt. Bei mehr als 3 Achsen insgesamt ist die alte Klasse 2 erforderlich (gilt übrigens auch für Motorräder mit Anhänger mit insgesamt mehr als 3 Achsen).

lg
Meule

spleiss53 am 25 Sep 2006 12:37:31

Dirk hat geschrieben:........... ich habe eingetragene 1800KG Anhängelast und einen Hänger mit 2000KG GesGew. Darf ich den Hänger jetzt nur bis insgesamt 1800KG beladen und anhängen -.....

NEIN! Bei 1800 kg Anhängelast - darfst du keinen Hänger mit 2000 kg anhängen. Das Beladen interessiert nicht - und kann auch auf die schnelle, zB in einer Polizeikontrolle, nicht geprüft werden.

Ob Überladen - oder nicht - ist ein anderes Kapitel.

spleiss53 am 25 Sep 2006 12:43:53

achimHH hat geschrieben:.....dann darf ein Anfänger, der ja Anhänger bis 750kg ziehen darf,
einen 2t. Anhänger mit z.B. einem Sofa beladen ziehen..? :eek:

also auch wenn der 6mtr. lang und 2,50 breit ist.. :vogel:

..........

Ein Anfänger darf ein Fahrzeug führen mit einem Gesamten Zulässigen Gewicht von 3500 kg - Der Anhänger darf weit mehr als 750 kg haben, wenn die 3500 kg nicht überschritten werden.

Z.B Fahrzeug hat 1800kg und Wohnwagen hat 1500 kg (vorausgesetzt das Fahrzeug ist im Besitz dieser Anhängelast) ergibt 3300 kg - und alles ist im grünen Bereich.

Polarwolf am 25 Sep 2006 15:58:01

Es ist schon sehr erstaunlich, dass die meisten Gespannfahrer gar nicht wissen, was mit der im Fahrzeugschein angegeben Anhängelast genau gemeint ist.
Ich war auch lange irrtümlich davon ausgegangen: Das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers ist die Anhängelast, die auf das Zugfahrzeug wirkt und darf daher nicht höher sein, als im Fahrzeugschein d. Zugfahrzeuges angegeben. Weil bei uns im Garten- u. Landschaftsbau täglich mit Anhängern umgegangen wird, habe ich mich in den vergangenen Jahren sehr viel mit Anhängelasten, Stütz- u. Achslasten sowie Gesamtgewichten von Anhängern beschäftigt und habe dabei mal erfahren, dass das bei Anhängern mit einer Achse (oder Tandemachse) nicht richtig ist, weil die Stützlast nicht als Anhängelast, sondern als Achslast auf die Hinterachse des Zugfahrzeugs wirkt. Gezogen werden nur die Achslast(en) des Anhängers. Es gilt, dass die Anhängelast sich immer auf die tatsächlichen Gewichte, die am Anhänger vorliegen, bezieht.

Hier nochmal zum Nachlesen:

--> Link.

HandyCleo am 25 Sep 2006 18:35:29

NEIN! Bei 1800 kg Anhängelast - darfst du keinen Hänger mit 2000 kg anhängen. Das Beladen interessiert nicht - und kann auch auf die schnelle, zB in einer Polizeikontrolle, nicht geprüft werden.


Falsch Spleiss!

Wenn der Anhänger ein zgG von 2000 kg hat und ein Leergewischt von 1000 kg, dann darfst Du ihn ziehen, wenn du eine Anhängelast von 1800 kg eingetragen hast.
Wenn die Polizei der Meinung ist, die Anhängelast sei überschritten, dann MUSS sie Dir das nachweisen, und das geht nur mit wiegen!
Ein simples verweisen auf das zgG ist RECHTSWIDRIG, und muss von niemandem akzeptiert werden!

[Admin] am 25 Sep 2006 18:39:09

danke für den Link! Wenn´s beim TÜV schwarz auf weiß steht, wird´s auch so sein!

TÜV hat geschrieben:Unter "Anhängelast" versteht man dabei das tatsächliche und nicht das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers abzüglich der Stützlast, die auf das Zugfahrzeug drückt.

Gast am 25 Sep 2006 19:51:05

Das mit Stützlast abziehen hatte ich schon wieder vergessen, Danke.

Gast am 25 Sep 2006 20:00:20

Eine Kleinigkeit gibt es jedoch noch zu beachten. Es gibt noch ein weiteres zGg zu berücksichtigen, nämlich das "zul. Zuggesamtgewicht". Dies ist die Summe aus dem Zugfahrzeug und dem Anhänger.

So hat unser WoMo nach Auflastung ein zGg von 4000 kg und eine Anhängelast (gebremmst) von 1100 kg. Das zul. Zuggesamtgewicht liegt jedoch bei nur 4950 kg.

oldi am 25 Sep 2006 20:14:13

ja da muß man vorher abwägen was wichtiger ist, habe daher lieber auf gesamtauflastung verzichtet und nur die hinterachse aufgelastet, somit aber meine anhängelast beibehalten.

denn jedes kilo über des zzGG werden dir von der anhängelast abgezogen.

gruß peter

spleiss53 am 26 Sep 2006 06:52:39

HandyCleo hat geschrieben:
........Wenn der Anhänger ein zgG von 2000 kg hat und ein Leergewischt von 1000 kg, dann darfst Du ihn ziehen, wenn du eine Anhängelast von 1800 kg eingetragen hast.
Wenn die Polizei der Meinung ist, die Anhängelast sei überschritten, dann MUSS sie Dir das nachweisen, und das geht nur mit wiegen!
Ein simples verweisen auf das zgG ist RECHTSWIDRIG, und muss von niemandem akzeptiert werden!

bist du dir GANZ sicher, daß der Nachweis bei der Polizei liegt? ... Treffe spätestens am Wochenende einen befreundeten Fahrlehrer... ich halt euch auf dem Laufenden.

HandyCleo am 26 Sep 2006 18:32:43

Spleiss:

Ja bin ich...denn auch in Deutschland gilt:
Jeder ist unschuldig bis zum Beweis des Gegenteils!
Also muss die Polizei (oder wer auch immer was will) Dir definitiv nachweisen, dass Du etwas falsch gemacht hast (also: Geschindigkeit messen, Gewicht wiegen oä.).
Das sollte dann der Fahrlehrer auch so sagen..denk ich :)

Gast am 26 Sep 2006 18:39:42

Ein übergewichtiges Womo wird doch wohl auch durch wiegen und nicht durch schätzen eines grünweißen festgestellt. :D

HandyCleo am 26 Sep 2006 18:46:42

Es sei denn, die Federn sind schon so durchgedrückt, dass die Räder schon im Radkasten schleifen...dann kann das schon ausreichen :D
Aber auch dann muss gewogen werden...trotzdem :)

spleiss53 am 27 Sep 2006 06:51:26

HandyCleo hat geschrieben:.......denn auch in Deutschland gilt:
Jeder ist unschuldig bis zum Beweis des Gegenteils!
Also muss die Polizei (oder wer auch immer was will) Dir definitiv nachweisen, dass Du etwas falsch gemacht hast (also: Geschindigkeit messen, Gewicht wiegen oä.).
Das sollte dann der Fahrlehrer auch so sagen..denk ich :)


Fahrlehrer sagt: Es gilt, was in den Fahrzeugscheinen (Zugfahrzeug und Anhänger) steht! Die Polizei wird - oder muß nur dann wiegen, wenn der Verdacht des Überladens besteht - sonst nicht :!:

spleiss53 am 27 Sep 2006 06:52:53

HandyCleo hat geschrieben:Es sei denn, die Federn sind schon so durchgedrückt, dass die Räder schon im Radkasten schleifen...dann kann das schon ausreichen :D
Aber auch dann muss gewogen werden...trotzdem :)

..erst dann muß gewogen werden - vorher nicht - weil vorher gilt - was in den Fahrzeugscheinen steht :!:

dokabastler am 27 Sep 2006 09:52:35

Die Frage vom Dirk ist geklärt oder?

Welches ZGG der Hänger hat ist egal........Du darfst 1800 kg anhängen....wenn Du einen 2 to Hänger hast (zGG), dann wiegt der leer z.B. 500 kg..........für die beladung bist DU als Fahrer und halter dann zuständig und wenn Du mehr als 1300 kg (also gesamtgewicht Hänger beladen dann 1800 kg) lädst hast Du mehr dranhängen als Du (bzw Dein Auto) darfst obwohl der Hänger noch 200 kg vertragen würde.....



günter

Nille am 27 Sep 2006 09:52:52

spleiss53 hat geschrieben: Fahrlehrer sagt: Es gilt, was in den Fahrzeugscheinen (Zugfahrzeug und Anhänger) steht! Die Polizei wird - oder muß nur dann wiegen, wenn der Verdacht des Überladens besteht - sonst nicht :!:


Hallo spleiss,

ich zitiere mal aus --> Link

Schrift
Texte in Grossbuchstaben oder Fettdruck symbolisieren im Forum ebenso wie im Chat lautes Schreien. Verwenden Sie sie darum bitte nicht.


Zur Frage von Dirk:

Es zählt das tatsächliche Gewicht des Anhängers, das heisst Dirk darf einen Anh. mit 3,5t zul. GG ziehen, solange der im Betrieb dann nicht mehr als 1800 kg wiegt. Diese Auskunft habe ich vor einigen Jahren selbst bei der Polizei eingeholt. Wenn Dein Bekannter anderer Meinung ist, bitte ich mal um die Stelle in der Stvzo wo ich da nachlesen kann.

spleiss53 am 27 Sep 2006 11:50:04

Angenommen, es hat jemand einen neuen Führerschein. Dieser gilt mit bis 3,5 tonnen zulässigem Gesamtgewicht.
Eurer Meinung nach kann dieser Führerscheininhaber ein ein WOMO fahren mit 4 tonnen zulässigem Gesamtgewicht - und es halt nur bis 3,5 tonnen beladen! Meint ihr das wirklich?

Gast am 27 Sep 2006 14:30:42

Hallo spleiss53

Natürlich nicht.

Davon war doch hier gar nicht die Rede, es geht hier nicht um Neu PKW Führerscheinbesitzer, das hat Dirk doch ausdrücklich geschrieben.

Ebenfalls wurde auch geschrieben das die Regelung tatsächliches Gewicht nur für Anhänger zutrifft, egal ob neu oder alt Pappe. :roll:


Fahrlehrer sagt: Es gilt, was in den Fahrzeugscheinen (Zugfahrzeug und Anhänger) steht! Die Polizei wird - oder muß nur dann wiegen, wenn der Verdacht des Überladens besteht - sonst nicht


Mal im Ernst, da bin ich aber glücklich, das meine Tochter nicht diesen Fahrlehrer hatte.

Gast am 27 Sep 2006 15:11:26

Hi,

ich glaube, hier wird etwas kompliziert gemacht, was gar nicht so kompliziert ist. Oder irre ich mich?

Das zgG eines Anhängers stellt doch lediglich fest, bis zu welchem Gewicht die Konstruktion dieses Fahrzeuges belastet werden kann. Das bezieht sich doch alles nur auf den Anhänger.

Das hat aber doch mit der zulässigen Anhängelast meines Fahrzeuges rein gar nichts zu tun. Hier ist auch nicht vom zulässigen zgG meines Anhängers die Rede. Es geht doch lediglich um das Gewicht, welches ich ziehen darf. Die zulässige Stützlast bezieht sich doch auf die Konstruktion des Anhängebocks bzw. der Kupplung. Allerdings wirkt sich die Stützlast auf die zulässige Hinterachslast und somit auch auf das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges aus.


Klaus

jonathan am 27 Sep 2006 17:20:09

Genauso isses: Mit unserem Golf darf ich natürlich auch unseren 2-er Pferdeanhänger ziehen-nur darf dann kein Pferd draufstehen. Bei Turnieren wird gern von der Polizei kontrolliert, was da so anreist. Denn so mancherzieht mit seinem Golf nen Pferdeanhänger mit 2 to zGg. Wenn aber nur ein Pony mit 300 kg Gewicht drauf transportiert, darf auch dieser Fahrer weiterfahren !

Werner

spleiss53 am 28 Sep 2006 10:57:02

Ich denke, so kommen wir nicht weiter. Habe lange im Internet gestöbert, jedoch nichts gefunden, was als Nachweis zu verwerten wäre.
Habe nun die Rechtsabteilung meines Handwerksverbandes bemüht , hier eine klare Aussage mit Nachweis, so damit wirs alle Nachlesen können, zu machen. (Von der TÜV-Seite halte ich nicht viel, weil jeder TÜV erzählt was anderes - müßt nur mal was nachträglich eintragen lassen wollen) Halt euch auf dem laufenden.

dokabastler am 28 Sep 2006 11:08:32

Hallo spleiss,

ehrlich, die Frage vom Dirk ist schon geklärt........Dirk hat einen uralt-Führerschein und Gott sei Dank keine neue Pappe mit den Anhängersonderregelungen.....(er hat eigentlich sogar den LKW-Schein)


Dirk kann definitiv an seiner Kiste mit der zul. Anhängelast von 1800 kg jeden Hänger hängen den er will, dieser Hänger darf nur nicht mehr als 1800 kg (leer oder halbvoll oder voll, egal) wiegen, sonst darf ihn der Dirk nicht mehr ziehen..

günter

spleiss53 am 28 Sep 2006 11:22:10

dokabastler hat geschrieben:.........Dirk kann definitiv an seiner Kiste mit der zul. Anhängelast von 1800 kg jeden Hänger hängen den er will, dieser Hänger darf nur nicht mehr als 1800 kg (leer oder halbvoll oder voll, egal) wiegen, sonst darf ihn der Dirk nicht mehr ziehen....

.. und wo kann ich das nachlesen?

dokabastler am 28 Sep 2006 13:23:13

Hallo,

ruf mal bei deiner Zulassungsstelle an.....

überleg mal logisch.....es kann doch nur das Maßstab sein, was wirklich am Auto hinten am Haken hängt und was da wirklich für Gewichte geladen sind........wenn Dirk einen Anhänger zieht, der leer schon 1800 kg wiegt, ist das ok, aber unsinnig, weil er nix mehr laden kann........
in dem Fall ist die StVZO oder wer das sonst regelt tatsächlich praxisnah.....
mit der neuzeitlichen Führerscheinregelung beschäftige ich mich lieber nicht, da blick ich nicht durch


günter

Gast am 28 Sep 2006 14:02:42

@ dokabastler

Ich habe für die Neuführerscheinreglung eine halbe Stunde gebraucht, bis ich es kapiert hatte, das war Ende Juli. Davon habe ich das meiste bis jetzt schon wieder vergessen, weil es einen selber ja nicht betrifft. :D

Habe mal in der STVZO gestöbert, und bin jetzt allerdings wegen der Stützlast ein bisschen verwundert. Dort steht eindeutig das die Achslast zuzüglich der Stützlast die tatsächliche Anhängelast ausmacht. :roll:
Ich hebe es mal hervor. Also doch nicht wie hier geschrieben wurde abzüglich?????


Zitat:
"§42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

(1) Die gezogene Anhängelast darf bei

Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,

Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts,

Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts

des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 darf nur 50 vom Hundert der Leermasse des Kraftfahrzeugs betragen.

(2) Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden einachsige Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.

(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abschleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen.

(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 % gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 % gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile."

Polarwolf am 28 Sep 2006 17:29:20

Im Fettgedruckten steht nichts von Anhängelast. Da steht was vom tatsächlichen Gesamtgewicht des Anhängers. Und das stimmt: Das Gesamtgewicht ergibt aus den Achslasten des Anhängers plus der Stützlast.

Immer schön genau lesen und nicht verwechseln. :D

Gast am 28 Sep 2006 17:39:06

In § 42 geht es nur um die Anhängelast und nichts anderes. :?

Ist vielleicht durch die ganzen Absätze verwirrend, aber so sind nun mal Gesetze geschrieben. :D

Gast am 29 Sep 2006 00:04:09

Hi,

hier steht es doch im § 42 geschrieben:

"des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche".

Da jeder in seinem Brief die zulässige Anhängelast stehen hat, ist doch eine Diskussion, wie sie berechnet wird oder werden kann überflüssig.

Möglicherweise ist beim TÜV durch eine Einzelabnahme eine andere/höhere Anhängelast als eingetragen zu bekommen. Das wird aber schwierig, wenn nicht gar ohne Baumaßnahmen am Zugfahrzeug und Freigabe durch den Fahrzeughersteller unmöglich sein.

Klaus

Gast am 29 Sep 2006 02:49:06

@ Klaus aus Iserlohn

Das was Du hier jetzt schreibst, darüber waren sich seit Anfang an Alle schon einig. :roll: :D
Da jeder in seinem Brief die zulässige Anhängelast stehen hat, ist doch eine Diskussion, wie sie berechnet wird oder werden kann überflüssig.

Der war jetzt richtig gut. :klatschen:
Wenn Du auch weißt wieviel Du anhängen darfst, wie bitte kontrollierst Du das wieviel du dann angehängt hast, ohne zu wissen was es ist, oder wie es berechnet oder gewogen wird?

Es ging eigentlich erst nur um die Frage was (nicht wieviel) die Anhängelast ist. Denn wieviel das kann jeder freilich in seiner Zulassung ablesen.

Entweder das zulässige Gesamtgewicht vom Hänger(laut Typenschild)
oder das tatsächliche Gewicht des Anhängers.(inklusive Ladung)
Antwort, das tatsächliche,
und setzt sich zusammen aus tatsächlicher Achslast zuzüglich Stützlast.

Mann kann natürlich auch den Anhänger im nicht angekoppelten Zustand auf eine Waage stellen, wäre dann ja das selbe.

spleiss53 am 01 Nov 2006 10:41:08

Es hat eine weile gedauert - aber, ich muß zugeben, ich hatte nicht recht. Hier die Antwort auf meine Frage nach der Anhängelast bei meinem Verband:

In den meisten Fällen,da haben Sie recht, ist das zulässige Gesamtgewicht ausschlaggebend. Nicht bei der Anhängelast, dort ist das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers ausschlaggebend. Der §42 StVZO spricht von der "gezogenen Anhängelast" (siehe Anhang). In diesem speziellen Fall darf der gute Mann also den Anhänger tatsächlich ziehen, wenn das Gesamtgewicht des
Anhängers 1800 kg nicht übersteigt.

Ich habe hierzu noch eine PDF-Datei bekommen, welche ich dem Thrad anhänge.

spiti01 am 22 Dez 2006 20:28:56

@spleiss53

....das sollte eigentlich jeder schon in der Fahrschule gelernt haben.... :daumen2:

migula am 15 Mär 2007 17:52:40

Es kommt immer darauf an welche Fahrschule! (siehe oben) Ganz kraß ist es bei den Führerscheinneulingen. Dieser darf einen Anhänger bis 750 kg zulässigem Gesamtgewicht beladen, ziehen. Er darf aber keinen leeren Autotransportanhänger (Leergewicht 340 kg) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2000 kg zu seinem Vater ziehen, der in 20 km Entfernung mit dem Fahrzeug wegen einer Panne liegen geblieben ist, weil das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination über 3,5 t liegt. Wenn er einen Wohnwagen mit 1.200 kg mit einem Golf zieht ist das ok. Wenn aus Sicherheitsgründen ein Geländewagen als Zugfahrzeug genommen wird, sind wir wieder über 3,5 t

Polarwolf am 20 Mär 2007 15:58:27

Ich habe noch einen interessanten Text gefunden, der wohl erklärt, warum es zwei unterschiedliche Ansichten zur Anhängelast gibt (Stützlast dazu oder abziehen?). Es galt mal, dass die Stützlast vom Gesamtgewicht des Anhängers abgezogen wird. Seitdem die EG-Bestimmungen eingeflossen sind, ist die Anhängelast gleich dem Gesamtgewicht des Anhängers. WomoMario hat das richtig aus der StVZO herausgelesen.

--> Link

Gast am 20 Mär 2007 18:54:13

Hallo Polarwolf

Dankeschön, jetzt weiß ich wenigstens warum mir das anders in Erinnerung war. :)

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