Es verstößt gegen das Gleichheitsgebot aus Artikel 3 Abs. 1 GG, wenn eine Gemeinde den Aufwand für Mobilheime, Wohnmobile und Wohn- und Campingwagen besteuert, nicht aber den für Zweitwohnungen in Immobilien. (nichtamtlicher Leitsatz)
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OVG NW, Urteil vom 15.03.1999 – Az.: 22 A 391/98 –
Eine Kommune habe nach dieser Entscheidung zwar als Normgeber bei der Erschließung von Steuerquellen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Sie sei jedoch an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit gebunden. Mit diesem Grundsatz sei die Besteuerung von Mobilheimen etc., ohne daß zugleich die echten Zweitwohnungen besteuert würden, nicht vereinbar.
Der Zweck des Aufwandes für Wohnungen einerseits und Wohnmobile etc. andererseits weise eine so große Ähnlichkeit auf, daß es unter jedem Gesichtspunkt unbillig erscheine, wenn die geringwertige und typischerweise mit geringerem Aufwand verbundene Wohnnutzung besteuert würde, die typischerweise aufwendigere Immobiliennutzung jedoch steuerfrei bliebe.

