Jetzt im Winter interessiert es mich nicht, aber das Frühjahr rückt näher. Hat es dazu irgendwelche informationen? Ich habe nur Widersprüchliches gefunden. Viele Seiten sagen dass es jetzt verboten sei im Wohnmobil zu übernachten, allerdings hat der Bundesgerichtshof schon festgestellt dass ein Wohnmobil eine Wohnung ist, zumindest während man darin, auch nur vorübergehend, wohnt.
In Österreich ist das ganz offiziell geregelt, wenn du auf einem unbewirtschafteten Stellpatz stehst ( die Campingplätze dürfen nicht aufmachen ) kannst du übernachten, darfst halt zwischen 20 und 6 uhr nicht mehr raus wegen Ausgangssperre... weil das Womo privater Wohnraum ist.
Für Deutschland habe ich jetzt das hier gefunden:
--> Link
Ich zitiere mal
Der BGH entscheidet die Frage dahin, dass Wohnmobile und Wohnwagen jedenfalls dann, wenn sie Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft dienen, Wohnung im Sinne des § 244 I Nr. 3 StGB darstellen.
Auch Räumlichkeiten die, wie es bei Wohnmobilen und Wohnwagen regelmäßig der Fall ist, Menschen nur zur vorübergehenden Unterkunft dienen, sind Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn sie entsprechend genutzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 – 4 StR 59/01, NStZ-RR 2002, 68). Denn auch sie können im Zeitraum ihrer Nutzung als Unterkunft eine räumliche Privat- und Intimsphäre vermitteln (vgl. Duttge in Dölling/Duttge/Rössner, Handkommentar Gesamtes Strafrecht, 3. Aufl., § 244 Rn. 28; Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 244 Rn. 30). Auch bei bloß vorübergehendem Gebrauch hat der Nutzer eines Wohnmobils oder Wohnwagens während seines Aufenthalts dort den gewählten Mittelpunkt des privaten Daseins und Wirkens (vgl. Kretschmer in AnwaltKommentar StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 46; zu Hotelzimmern vgl. auch BGH aaO NStZ-RR 2002, 68; Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 75 sowie Eser/Bosch aaO). Das Vorhandensein von Schlafplätzen kennzeichnet eine Wohnung typischerweise, ohne aber notwendiges Merkmal einer solchen zu sein (vgl. Duttge aaO; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 244 Rn. 46). Insbesondere aber dann, wenn ein Wohnmobil oder Wohnwagen zu Schlafzwecken genutzt wird, dient es den Insassen zur Unterkunft und ist Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Ausreichend hierfür ist, wenn die Übernachtung im Wohnmobil oder Wohnwagen im Rahmen einer Urlaubsreise stattfindet. Nicht erforderlich ist, dass die bewegliche Unterkunft dauerhaft genutzt wird (a.A. Kudlich in SSW-StGB, 3. Aufl., § 244 Rn. 42).“

