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Das Frühjahr kommt Ist ein Wohnmobil eine Wohnung?


goorooj am 27 Jan 2021 16:55:19

Jetzt im Winter interessiert es mich nicht, aber das Frühjahr rückt näher. Hat es dazu irgendwelche informationen? Ich habe nur Widersprüchliches gefunden. Viele Seiten sagen dass es jetzt verboten sei im Wohnmobil zu übernachten, allerdings hat der Bundesgerichtshof schon festgestellt dass ein Wohnmobil eine Wohnung ist, zumindest während man darin, auch nur vorübergehend, wohnt.
In Österreich ist das ganz offiziell geregelt, wenn du auf einem unbewirtschafteten Stellpatz stehst ( die Campingplätze dürfen nicht aufmachen ) kannst du übernachten, darfst halt zwischen 20 und 6 uhr nicht mehr raus wegen Ausgangssperre... weil das Womo privater Wohnraum ist.

Für Deutschland habe ich jetzt das hier gefunden:

--> Link

Ich zitiere mal

Der BGH entscheidet die Frage dahin, dass Wohnmobile und Wohnwagen jedenfalls dann, wenn sie Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft dienen, Wohnung im Sinne des § 244 I Nr. 3 StGB darstellen.

Auch Räumlichkeiten die, wie es bei Wohnmobilen und Wohnwagen regelmäßig der Fall ist, Menschen nur zur vorübergehenden Unterkunft dienen, sind Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn sie entsprechend genutzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 – 4 StR 59/01, NStZ-RR 2002, 68). Denn auch sie können im Zeitraum ihrer Nutzung als Unterkunft eine räumliche Privat- und Intimsphäre vermitteln (vgl. Duttge in Dölling/Duttge/Rössner, Handkommentar Gesamtes Strafrecht, 3. Aufl., § 244 Rn. 28; Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 244 Rn. 30). Auch bei bloß vorübergehendem Gebrauch hat der Nutzer eines Wohnmobils oder Wohnwagens während seines Aufenthalts dort den gewählten Mittelpunkt des privaten Daseins und Wirkens (vgl. Kretschmer in AnwaltKommentar StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 46; zu Hotelzimmern vgl. auch BGH aaO NStZ-RR 2002, 68; Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 75 sowie Eser/Bosch aaO). Das Vorhandensein von Schlafplätzen kennzeichnet eine Wohnung typischerweise, ohne aber notwendiges Merkmal einer solchen zu sein (vgl. Duttge aaO; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 244 Rn. 46). Insbesondere aber dann, wenn ein Wohnmobil oder Wohnwagen zu Schlafzwecken genutzt wird, dient es den Insassen zur Unterkunft und ist Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Ausreichend hierfür ist, wenn die Übernachtung im Wohnmobil oder Wohnwagen im Rahmen einer Urlaubsreise stattfindet. Nicht erforderlich ist, dass die bewegliche Unterkunft dauerhaft genutzt wird (a.A. Kudlich in SSW-StGB, 3. Aufl., § 244 Rn. 42).“

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pipo am 27 Jan 2021 19:32:59

goorooj hat geschrieben:Für Deutschland habe ich jetzt das hier gefunden:
--> Link

2017 ist schon etwas lang her. Das Impfektionsschutzgesetz schränkt aktuell die Reisefreiheit ein und Landkreise können aufgrund der aktuellen 7 Tageinzidenz entscheiden ob Reisen erlaubt sind oder nicht.

topolino666 am 27 Jan 2021 20:22:27

Wenn Du noch eine "echte" Wohnung hast gilt das Wohnmobil nicht als Wohnung - und im Königreich Bayern ist nach derzeitigem Stand eine Übernachtung ausserhalb Deiner "echten" Wohnung nicht erlaubt.

Sollte die Ausgangssperre z.B. gerichtlich gekippt werden würde das anders aussehen (darauf würde z.B. ich warten) - nochmal, nach derzeitigem Stand in Bayern nicht möglich!

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lonsome am 27 Jan 2021 22:57:06

Hallo,

Da würde ich zunächst die Frage stellen: Auf was bezieht sich das Urteil? Wenn es z. B. um eine polizeiliche Durchsuchung geht, oder andere Dinge, die den geschützten Wohnraum betreffen, hat es nichts mit der Thematik Wegfahren oder Übernachten zu tun, sondern mit einem besonderen Schutz der Privatsphäre.

Gruß
Klaus

Casi82 am 27 Jan 2021 23:19:02

Wie bereits geschrieben ist es in Bayern klarer geregelt. In BaWü steht in der aktuellen Verordnung:

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung-CoronaCO) vom 30. November 2020 (in der ab 11. Januar gültigen Fassung) § 1c Ausgangsbeschränkungen Abs. 2 In der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags gilt eine erweiterte Ausgangsbeschränkung. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in dieser Zeit bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet: …

Ich würde nach den von dir recherchierten Infos das WoMo durchaus als "sonnstige Unterkunft" bewerten. Außerdem gibt es in BaWü auch aktuell die 15km Regel nicht.

Oder ergänzend worauf die Urteile aufbauen:

Artikel 13 GG.....unverletzlich und steht somit unter einem besonderen Schutz.
Nach §36 Abs. 5 StVo darf die Polizei eine allgemeine Verkehrskontrolle durchführen. In diesem Rahmen darf die Polizei ohne konkreten Anlass oder Verdacht ein Wohnmobil anhalten. Identität des Fahrers, Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, Fahrtüchtigkeit und Verkehrssicherheit des Wohnmobils prüfen. Eine Durchsuchung des Wohnmobils darf nur durch eine Richterliche Anordnung bzw. bei Gefahr in Verzug aber auch durch die Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen, also durch die Polizei (geregelt in §105 Abs. 1 StPO) durchgeführt werden.

JO57 am 28 Jan 2021 07:51:11

Noch eine Amateur-Rechts-Meinung, nämlich meine: In der zitierten BGH Entscheidung ging es darum den Begriff Wohnung nach den Bestimmungen des Strafrechtes zu beurteilen.

Hilfreicher wäre es vermutlich den § 20 BMG (Bundesmeldegesetz) nachzulesen:
"Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden."

In der Praxis, hatte ich zumindest einmal die Erfahrung gemacht, dass ein Dauerstandplatz mit einem amtliche abgemeldeten Wohnwagen als meine Wohnungsanmeldung möglich gewesen wäre (der Platzbetreiber muss natürlich zustimmen), der gleiche Platz dagegen mit einem angemeldeten Wohnmobil nicht.

Marsu123 am 28 Jan 2021 07:56:52

goorooj hat geschrieben:... Viele Seiten sagen dass es jetzt verboten sei im Wohnmobil zu übernachten, allerdings hat der Bundesgerichtshof schon festgestellt dass ein Wohnmobil eine Wohnung ist, zumindest während man darin, auch nur vorübergehend, wohnt.



Moin Moin,

ist es nicht egal ob das Wohnmobil eine Wohnung ist oder nicht ?

Wenn ich es recht verstanden habe sind Touristische Übernachtungen verboten, egal in welcher Behausung.
Hast du darfst nur an deinem Wohnsitz übernachten nicht woanders.
Wenn du Beruflich woanders übernachten musst, sollte das legal möglich sein, musst eventuell einen Negativen Test nachweisen.

Grüße Ralf.

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