Corona treibt Blüten!
Wurde mir gerade zugesandt:
"WOHNMOBIL-DINNERS"
Rechtliche Beurteilung
Nachdem wir immer wieder Anfragen zu sogenannten "Wohnmobil-Dinners" erhalten, dürfen wir festhalten, dass aus folgenden Gründen "Wohnmobil-Dinners" nicht mit den Bestimmungen der aktuellen Covid-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung vereinbar sind.
» Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen ist untersagt (§ 7). Eine Ausnahme besteht für die Abholung von Speisen und Getränken (zwischen 6 Uhr und 19 Uhr), wobei die Konsumation nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte erfolgen darf.
» Ein Kundenparkplatz zählt zur Betriebsstätte des Gastronomiebetriebes. Die Wohnwagenbesitzer betreten bzw. befahren den Parkplatz (als Teil der Betriebsstätte), um vor Ort – somit auf dem Betriebsgelände – die bestellten Speisen und Getränke zu konsumieren. Dies ist gemäß der Verordnung jedenfalls untersagt.
» Legt man das Geschäftsmodell so aus, dass hierbei lediglich eine Abholung von Speisen und Getränken durch die Wohnwagenbesitzer vorliegt, dürfte die Betriebsstätte zu diesem Zweck zwar zwischen 6 Uhr und 19 Uhr betreten bzw. befahren werden, allerdings darf die Konsumation nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte erfolgen. Dieser Umkreis wird hier jedoch nicht gewahrt, da die Konsumation auf dem Parkplatz – somit direkt auf dem Betriebsgelände des Gastronomiebetriebes – erfolgt.
» Ebenso ist das Betreten von Beherbergungsbetrieben untersagt (§ 8). Dazu zählen auch beaufsichtigte Camping- und Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt. Das Betretungsverbot umfasst jede Art von Beherbergung, somit auch das zur Verfügung stellen von Privatgrund bzw. in diesem Fall eines privaten Parkplatzes zum Zweck der Übernachtung.
» Zudem gilt derzeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr des Folgetages eine Ausgangsbeschränkung (§ 2). In diesem Zeitraum darf der eigene private Wohnbereich nur aus bestimmten Gründen verlassen werden. Eine Nächtigung in einem Wohnwagen aus Freizeitgründen stellt keinen dieser Ausnahmegründe dar. Es könnte zwar argumentiert werden, dass es sich bei der Abholung bzw. Konsumation von Essen und Trinken um die „Deckung eines notwendigen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens“ iSd § 2 Abs. 1 Z 3 handelt, allerdings ist eine Abholung von Speisen und Getränken gemäß der Verordnung nur im Zeitraum zwischen 6 Uhr und 19 Uhr – sohin nicht während der Ausgangsregelung – zulässig (§ 7 Abs. 7).
Ist ein offizielles Schreiben der WKO (Wirtschaftskammer Oberösterreich Abt. Tourismus und Freizeit) an die Gastwirte.
Ich sage lieber nichts mehr dazu!!

