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Wir waren mit unserem WoMo die Tage auf der A9 Richtung Süden unterwegs. Kurz hinter Ingolstadt steht diese Beschilderung. Wir hatten dieses irgendwie ignoriert und was passiert, die Rennleitung zieht uns raus. Schaut in unseren Fahrzeugschein, erklärt uns unser Vergehen Überholen im Überholverbot bei größer 3,5t und will die Ordnungswidrigkeit aufnehmen. Geht zum Streifenwagen und braucht gefühlt eine Ewigkeit. Als sie zurückkommen staunen wir nicht schlecht. Wir haben keine Ordnungswidrigkeit begangen, da unser WoMo als Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze zugelassen und deswegen von diesem Überholverbot ausgenommen ist. Er hätte extra noch einmal in seiner Dienststelle nachgefragt. Uns beiden steht der Mund offen und wir wissen nicht, ist das tatsächlich korrekt oder hatten wir nur Glück. Aber der Rennleitung haben wir natürlich sofort und gerne geglaubt ...
Ja, 4,4t, er hatte ja auch erst was gesagt, als er den Fahrzeugschein in der Hand hatte. Er sagte selbst, das er grad was dazu gelernt hat.
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macagi am 05 Apr 2021 07:18:44
Das ist gute Info, hast ein + von mir bekommen!
Wir haben auch schon des Öfteren nach diesem Schild überholt, jetzt wohl nicht mehr mit schlechtem Gewissen.
teamq am 05 Apr 2021 07:32:39
Danke :wink: Ist definitiv ne Diskussionsgrundlage.
Ich hab mich dann ein wenig schlau gemacht, bei dem LKW Überholverbot Zeichen und auch bei dem Zusatzzeichen wie oben im Bild gilt PKW und Kraftomnibusse sind aus diesem Verbot ausgenommen. Nun findet man keine Klasse PKW, sondern nur die oben genannte zur Personenbeförderung - M1 in unserem Fall.
Sorry I’m der Überschrift hat’s das größer Zeichen nicht übernommen.
scubafat am 05 Apr 2021 07:48:48
Gut zu wissen!!!
Lancelot am 05 Apr 2021 08:05:34
Kann das gar nicht glauben ... :gruebel:
Das ist Überholverbot für alle Kfz, zusätzlich noch LKW, Busse und PKW mit Anhänger ...
Warum sollen da KFZ zur Personenbeförderung bis 8 Personen ausgenommen sein ... :nixweiss: Wäre ja schon interessant zu wissen !
teamq am 05 Apr 2021 08:19:16
In dem Fall war aber das Zusatzschild dabei, welches die Fahrzeuge beschreibt, die es betrifft.
Lancelot hat geschrieben:Warum sollen da KFZ zur Personenbeförderung bis 8 Personen ausgenommen sein ... :nixweiss: Wäre ja schon interessant zu wissen !
Bevor Du hier kommentierst, solltest Du Dir den Eingangspost des TE und das Bild dort einmal anschauen!
LG Peter
willi_chic am 05 Apr 2021 08:22:37
der Begriff "Sonderfahrzeug Wohnmobil", so wie es wohl in den meisten deutschen Papieren steht, ist überholt.
Nach der EU-Klassification werden Wohnmobile in der Klasse M1 (= Fahrzeug zur Personenbeförderung), Variante SA (= Sonderaufbau Wohnmobil) geführt Dabei ist keine Gewichtsbeschränkung ausgewiesen.
dass die deutsche Gesetzgebung das nicht korrekt umgesetzt hat bzw. anwendet ist eine andere Sache
deshalb einfach in der Zulassungsbescheinigung nachsehen ob in den Feldern J und 4 M! und SA geschlüsselt ist. Dann gilt das Überholverbot für Busse. LKW etc nicht, da diese anders geschlüsselt sind und damit einer anderen Fahrzeugklasse angehören
so einfach ist das, grüße klaus
teamq am 05 Apr 2021 08:24:56
Also in dem Fall nur für LKW (welches wir in dem Fall eight nicht waren) Busse und Fahrzeuge mit Anhänger
Franky70 am 05 Apr 2021 08:37:33
willi_chic hat geschrieben:der Begriff "Sonderfahrzeug Wohnmobil", so wie es wohl in den meisten deutschen Papieren steht, ist überholt.
so einfach ist das, grüße klaus
Hallo Klaus, "Sonderfahrzeug" war es eh noch nie sondern "sonstiges Fahrzeug".
NeuerCamper2021 am 05 Apr 2021 08:51:57
Hallo Petra, Danke für die Info. Grüße Hans
Gast am 05 Apr 2021 09:04:39
Diese Information erhielt ich vor drei Jahren ebenfalls von der Autobahnpolizei nach einem Vorfall auf der A6 bei Schwetzingen.
Allerdings mit dem (mündlichen) Hinweis, dass es eine Grauzone sei.
Es bleibt spannend!
Trashy am 05 Apr 2021 09:21:51
Ich hatte vor geraumer Zeit einige Polizeidirektionen zu diesem Thema angeschrieben. Einige waren der Meinung erlaubt, Andere sahen es als verboten an. Lustigerweise kam aus Bayern zuerst erlaubt, dann verboten. Es gibt in D eine Vorschrift dass Womos trotz M1 Zulassung im Hauptgrund nicht der Personenbeförderung dienen sondern dem Wohnen. Damit wüde das Überholverbot gelten.
Energiemacher am 05 Apr 2021 09:31:32
teamq hat geschrieben:und will die Ordnungswidrigkeit aufnehmen.
Was hätte denn der Spaß kosten sollen?
Rockerbox am 05 Apr 2021 09:35:59
Wenn dem so wäre, dass das nicht für Wohnmobile gilt warum gibt es dann schon viele Schilder, bei denen bei solchen Überholverboten Wohnmobile explizit ausgenommen sind?
Die würde man sich ja ersparen, wenn es grundsätzlich NICHT für Wohnmobile gilt ....
Und wofür gab/gibt es die Petition, das LKW-Überholverbot für Mobile generell aufzuheben?
hampshire am 05 Apr 2021 09:37:46
Ich finde, dass das Verhalten der Rennleitung zu kurz kommt. Ich finde es bemerkenswert, dass die sich noch einmal rückversichert und nicht die "Amtsrechthaberkarte" gespielt haben. Schön, dass auch mal gute Erfahrungen geteilt werden.
HaMo19 am 05 Apr 2021 09:38:25
Energiemacher hat geschrieben:Was hätte denn der Spaß kosten sollen?
Laut Bußgeldkatalog ist das für LKW und PKW gleich. Nichtbeachten des Verkehrszeichens..... 70€ und 1 Punkt.
thomas56 am 05 Apr 2021 09:45:58
hampshire hat geschrieben: Ich finde es bemerkenswert, dass die sich noch einmal rückversichert und nicht die "Amtsrechthaberkarte" gespielt haben.
und ich finde die sollten endlich mal ihre Hausaufgaben machen! Wohnmobile sind schon seit etlichen Jahren Klasse M1, also Fahrzeuge zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätzen und das ungeachtet vom Gewicht.
Jagstcamp-Widdern am 05 Apr 2021 10:00:26
ich denke, auch die beschilderer waren hier nicht ganz fit. üblicherweise steht bei fahrbahneinschränkungen auch noch eine breitenbeschränkung für alle kfz, unabhängig von tonnage und fahrzeugart. damit kriegt man jedes womo! :mrgreen:
alleswirdgut hartmut
Rockerbox am 05 Apr 2021 10:09:00
Es gibt genug Autobahnabschnitte, die keinerlei Breiteneinschränkungen haben und dennoch LKW-Überholverbote, bspw die A61 auf langen Abschnitten, ebenso die A3 und viele mehr. Sehr oft in 2-spurigen Bereichen, um die beliebten „Elefantenrennen“ zu verhindern.
Energiemacher am 05 Apr 2021 10:11:57
Jagstcamp-Widdern hat geschrieben:damit kriegt man jedes womo! :mrgreen:
alleswirdgut hartmut
Da ist es aber deutlich günstiger für den Fahrer. :wink: Aber natürlich reihen wir uns alle immer brav hinter den Brummis ein und warten bis wieder freie Fahrt gilt. :-)
Grüße
Fledermaus am 05 Apr 2021 10:15:14
Servus Eine Vereinheitlichung der Verkehrszeichen in der EU wäre dringend notwendig.
Wird das jetzt umgangen mit dem neuen Schild?
Jagstcamp-Widdern am 05 Apr 2021 10:16:03
adi , klar - aber das obige bsp ist def eine baustelle...
alleswirdgut hartmut
kapewo am 05 Apr 2021 10:16:25
Ich sag mal Glück gehabt.
Ich hatte damals bezüglich der Frage des Überholverbotes für Kfz über 3.5t (Verkehrszeichen 277) und Einfahrverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t (Verkehrszeichen 253) beim Bundesverkehrsministerium nachgefragt und hierbei unser auf 4.4to aufgelastetes Wohnmobil (Eura 720EB) verwiesen. Hier nun die Antwort des BMV :
" Sehr geehrter Herr XXX
vielen Dank für Ihre Anfrage. Nach Rücksprache mit der Fachabteilung können wir Ihnen folgendes mitteilen:
Die Verhaltensregeln im Straßenverkehr ergeben sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Überhol- und Verkehrsverbote werden nur dort durch Verkehrszeichen angeordnet, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Zeichen 277 verbietet Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, das Überholen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Zeichen 253 ordnet ein Verkehrsverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen an. Ausgenommen sind ebenfalls Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Beide Zeichen stellen somit mit ihrem Bedeutungsgehalt neben der reinen Personenbeförderung, die von dem Zeichen ausgenommen ist, im Übrigen auf die Gesamtmasse „über 3,5 t“ ab. Aufgrund ihrer Bauart, Ausstattung und Einrichtung sind Wohnmobile mit Fahrzeugen, die für die reine Personenbeförderung konzipiert und gebaut sind, nicht vergleichbar. Sie sind fahrzeugtechnisch in eine eigene Fahrzeuggruppe eingeordnet, bei der diese besondere Zweckbestimmung im Vordergrund steht (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung). Entgegen Ihrer Annahme sind Wohnmobile straßenverkehrsrechtlich (StVO) nicht als Pkw eigestuft. Folglich müssen auch Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t die Zeichen 253 und 277 beachten. Wo dies gewollt ist, können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden Wohnmobile über 3,5 t durch Anordnung entsprechender Zusatzzeichen vom Regelungsgehalt der Zeichen ausnehmen. Dies bedarf aber immer der Prüfung im konkreten Einzelfall."
Auch hatte ich mit gleicher Fragestellung bei der PI Verden/Osterholz nachgefragt die auch für einen langen Streckenabschnitt der A1 zuständig ist und erhielt von dort folgende Antwort :
"Sehr geehrter Herr XXX,
gerne beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zu den VZ 277 und 253.
1. Der Ausschlag gebende Punkt bei beiden Verkehrszeichen ist das zul. Gesamtgewicht der Fahrzeuge. Als Ausnahme sind u.a. Personenkraftwagen beschrieben.
2. Bei einem Wohnmobil handelt es sich in der Regel um ein Fahrzeug zur Personenbeförderung jedoch nicht um einen Personenkraftwagen im Sinne der Definition „Pkw“.
3. Daher können Sie sich in Bezug auf die VZ 277 und 253 nach hiesiger Rechtsauffassung als Fahrer Ihres Wohnmobils nicht auf die Ausnahme Pkw berufen. Somit wäre Ihnen das Überholen und das Einfahren in entsprechend gesperrte Bereiche nicht gestattet."
hampshire am 05 Apr 2021 10:20:18
thomas56 hat geschrieben:und ich finde die sollten endlich mal ihre Hausaufgaben machen! Wohnmobile sind schon seit etlichen Jahren Klasse M1, also Fahrzeuge zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätzen und das ungeachtet vom Gewicht.
Fehler passieren. Der Umgang damit ist insbesondere in der Ausübung von "Staatsgewalt" entscheidend. Hier war er gut und genau das verdient uneingeschränkt Lob. Verallgemeinernde Kritik wie "die sollten endlich mal..." ist nicht konstruktiv und reine Erregungsbewirtschaftung. Zudem wissen wir ja nicht wie viele dort ihre Hausaufgaben gemacht gaben und wie oft man im Womo gesehen und nicht angehalten wird, also ist die Kritik in dieser Form auch noch inhaltlich fragwürdig.
Jagstcamp-Widdern am 05 Apr 2021 10:23:55
unter punkt 3 steht "nach hiesiger rechtsauffaszung..." und das ist das prob...
mein ehemaliges unternehmen macht heute noch sogenannte "markierungs- und beschilderungspläne" für kommunen, kreise, bl und die autobahn gmbh des bundes. daraus ein fazit: alles ist überall anders! :twisted:
alleswirdgut hartmut
teamq am 05 Apr 2021 10:28:22
Jagstcamp-Widdern hat geschrieben:ich denke, auch die beschilderer waren hier nicht ganz fit. üblicherweise steht bei fahrbahneinschränkungen auch noch eine breitenbeschränkung für alle kfz, unabhängig von tonnage und fahrzeugart. damit kriegt man jedes womo! :mrgreen:
alleswirdgut hartmut
Hier galt definitiv keine Breiteneinschränkung, die kommt erst später mit 2,2m.
70 € + 1 Punkt.
Fledermaus am 05 Apr 2021 10:30:17
kapewo hat geschrieben:Ich sag mal Glück gehabt.
Ich hatte damals bezüglich der Frage des Überholverbotes für Kfz über 3.5t (Verkehrszeichen 277) und Einfahrverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t (Verkehrszeichen 253) beim Bundesverkehrsministerium nachgefragt und hierbei unser auf 4.4to
Servus
Wann war damals? Was würde heute geantwortet?
Für selbstfahrende FZ und die Unterstützungssysteme was Einzug hält, werden einheitliche Schilder wichtig sein.
Ebenso die Zulassung in eine einheitliche Regelung zubringen.
Gast am 05 Apr 2021 10:31:50
Moin
bei dem Zusatzschild handelt es sich um die Einzelschilder 1048-11; 1048-12 und 1048-16! Quelle: --> Link
Ich sehe dort bei dem relevanten Schild nur die Angabe KFZ und Gesamtgewicht!
Meine Meinung: Der TE hat Glück gehabt und Ich halte mich weiterhin dran und bleib rechts. Punkte sammel Ich lieber bei Payback. :lol:
Gruss Jürgen
kapewo am 05 Apr 2021 10:32:35
Jagstcamp-Widdern hat geschrieben:unter punkt 3 steht "nach hiesiger rechtsauffaszung..." und das ist das prob...
... und das Bundesministerium für Verkehr als übergeordnete Behörde sagt wie oben geschrieben dazu : "Zeichen 277 verbietet Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, das Überholen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Zeichen 253 ordnet ein Verkehrsverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen an. Ausgenommen sind ebenfalls Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Beide Zeichen stellen somit mit ihrem Bedeutungsgehalt neben der reinen Personenbeförderung, die von dem Zeichen ausgenommen ist, im Übrigen auf die Gesamtmasse „über 3,5 t“ ab. Aufgrund ihrer Bauart, Ausstattung und Einrichtung sind Wohnmobile mit Fahrzeugen, die für die reine Personenbeförderung konzipiert und gebaut sind, nicht vergleichbar. Sie sind fahrzeugtechnisch in eine eigene Fahrzeuggruppe eingeordnet, bei der diese besondere Zweckbestimmung im Vordergrund steht (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung). Entgegen Ihrer Annahme sind Wohnmobile straßenverkehrsrechtlich (StVO) nicht als Pkw eigestuft. Folglich müssen auch Wohnmobilemit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t die Zeichen 253 und 277 beachten. Wo dies gewollt ist, können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden Wohnmobile über 3,5 t durch Anordnung entsprechender Zusatzzeichen vom Regelungsgehalt der Zeichen ausnehmen. Dies bedarf aber immer der Prüfung im konkreten Einzelfall."
kapewo am 05 Apr 2021 10:33:54
Fledermaus hat geschrieben: Wann war damals? Was würde heute geantwortet?
Damals war vor einen Jahr, also noch aktuell.
hampshire am 05 Apr 2021 10:39:32
Fazit: Alles ist genau geregelt. Wenige können sich das alles merken und verstehen. Der eigentliche Sinn einer Beschilderung zur Verkehrsregelung wird so ad Absurdum geführt.
Fledermaus am 05 Apr 2021 10:43:26
CamperJogi hat geschrieben:Ich sehe dort bei dem relevanten Schild nur die Angabe KFZ und Gesamtgewicht!
Gruss Jürgen
Servus Weist du ob beim Schild 253 der Text immer schon so gestanden ist? "Ausgenommen PKW" oder ist das Wort neu dazugekommen?
Weil dann gilt das Schild für mich ja nicht. M1 mit 4.5t Ich weiß wurde schon oft diskutiert,
kapewo am 05 Apr 2021 10:44:38
Es ist doch aber ganz einfach. Das Schild mit dem LKW beschreibt nicht nur LKW sondern generell Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3.5t, also auch aufgelastete Wohnmobile über 3.5t. Ausgenommen sind nur reine Personenkraftwagen ohne besondere Zweckbestimmung und Kraftomnibusse.
nanniruffo am 05 Apr 2021 10:46:36
Im Eingangsthread ist ja das Bild von dem betreffenden Verkehrszeichen. Zunächst das Überholverbotsschild (mit 2 nebeneinader dargestellten PKW) und dann sind die Fahrzeuge aufgeführt, für die dieses Zeichen gilt. Eine ergänzende Gewichtsangabe ist nicht zusätzlich aufgeführt. Bei genau dieser Schild war das Überholen für Womo´s, auch für die über 3,5 Tonnen schon immer erlaubt, weil es als M-Klasse nicht unter die dargestellten Bestimmungsfahrzeuge fällt.
Dagegen ist das Überholen von Wohnmobilen über 3,5 Tonnen keineswegs erlaubt, wenn das übliche LKW-Verbots-Schild am Fahrbahnrand steht, also 2 Fahrzeuge nebeneinander und das linke davon ist ein LKW. Denn dieses Schild gilt lt. Verordnungstext zunächst einmal grundsätzlich für alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen, soweit sie nicht im weiteren Verordnungstext ausgenommen sind. Und Wohnmobile über 3,5 Tonnen werden im weiteren hier eben leider von diesem Schild nicht ausgenommen.
Da die überwiegenden Überholverbotsschilder für LKW aber leider diejenigen mit dem linken LKW sind, ist die Ausnahme-Beschilderung wie im Eingangsthread leider nur eine der seltenen Ausnahmen und das Überholen mit Womo´s über 3,5 Tonnen im LKW-Überholverbot definitiv nicht erlaubt.
Tom
Fledermaus am 05 Apr 2021 10:50:35
kapewo hat geschrieben:Es ist doch aber ganz einfach. Das Schild mit dem LKW beschreibt nicht nur LKW sondern generell Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3.5t, also auch aufgelastete Wohnmobile über 3.5t. Ausgenommen sind nur reine Personenkraftwagen ohne besondere Zweckbestimmung und Kraftomnibusse.
Die langen Diskussionen kenn ich. Bei mir ist es halt keine " besonder Bestimmung " sondern Aufbauart.
Und gibt es eine Änderung in der Definition der Verkehrszeichen durch die EU?
thomas56 am 05 Apr 2021 10:55:31
Fledermaus hat geschrieben: Und gibt es eine Änderung in der Definition der Verkehrszeichen durch die EU?
Zumindest weiß jeder, dass die LKW-Verbote in Österreich nicht auf Wohnmobile anzuwenden sind!
Gast am 05 Apr 2021 10:57:18
Fledermaus hat geschrieben: Servus Weist du ob beim Schild 253 der Text immer schon so gestanden ist? "Ausgenommen PKW" oder ist das Wort neu dazugekommen?
Weil dann gilt das Schild für mich ja nicht. M1 mit 4.5t Ich weiß wurde schon oft diskutiert,
Moin Nein, das weiß Ich nicht.
Gruss Jürgen
Fledermaus am 05 Apr 2021 11:05:05
thomas56 hat geschrieben: Zumindest weiß jeder, dass die LKW-Verbote in Österreich nicht auf Wohnmobile anzuwenden sind!
Richtig gilt wie der Name schon sagt für LKW. Übrigens auch in der EU ausgenommen Portugal und Deutschland.
kapewo am 05 Apr 2021 11:08:22
Fledermaus hat geschrieben:.... Bei mir ist es halt keine " besonder Bestimmung " sondern Aufbauart. .
In meiner Zulassungsbescheinigung steht unter Fahrzeugklasse (J) M1 und unter Art des Aufbaus (4) SA. M1 ist die Aufbauart und SA ist die besondere Zweckbestimmung bzw. die zweckbestimmte Aufbauart. Wohnmobile sind fahrzeugtechnisch in eine eigene Fahrzeuggruppe (SA) eingeordnet, bei der diese besondere Zweckbestimmung im Vordergrund steht, eben für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung. Daher sind sie nicht mit einem herkömmlichen PKW vergleichbar.
Fledermaus am 05 Apr 2021 11:16:48
Servus Was ich bei denn Diskussionen mitbekommen habe, es hat sich die Zulassungsart in Deutschland geändert, liegt da der Unterschied für denn Geltungsbereich des Verkehrszeichen vom TE?
kapewo am 05 Apr 2021 11:28:40
Ganz allgemein nochmal: Verkehrszeichen 277 > Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse Zusatzzeichen 1048-12 (LKW Symbol auf dem Schild des TE) > nur Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse